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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1889
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889.
Volume count:
17
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Allerhöchste Genehmigung der anbei folgenden Deutschen Wehrordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Deutsche Wehr-Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
Erster Theil. Ersatzwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt XII. Einstellung und Entlassung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Allerhöchste Genehmigung der anbei folgenden Deutschen Wehrordnung.
  • Uebergangsbestimmungen.
  • Deutsche Wehr-Ordnung.
  • Erster Theil. Ersatzwesen.
  • Abschnitt I. Organisation des Ersatzwesens.
  • Abschnitt II. Wehrpflicht und deren Gliederung.
  • Abschnitt III. Militärpflicht.
  • Abschnitt IV. Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige.
  • Abschnitt V. Listenführung.
  • Abschnitt VI. Ersatzvertheilung.
  • Abschnitt VII. Vorbereitungsgeschäft.
  • Abschnitt VIII. Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt IX. Aushebungsgeschäft.
  • Abschnitt X. Schiffer-Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt XI. Schluß des Ersatzgeschäfts.
  • Abschnitt XII. Einstellung und Entlassung.
  • Abschnitt XIII. Freiwilliger Eintritt zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst.
  • Abschnitt XIV. Einjährig-freiwilliger Dienst.
  • Abschnitt XV. Ersatzgeschäft im Kriege.
  • Abschnitt XVI. Landsturm.
  • Zweiter Theil. Kontrolwesen.
  • Muster.
  • Anlagen.
  • Abkürzungen.
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

 
 
 
 
 
 
 
— 51 — 
Den Uebersichten sind Berichte über etwaige besondere Wahrnehmungen beim Ersatzgeschäft bei- 
zufügen. 
3. Die Generalkommandos (in Hessen das Divisionskommando) lassen eine Uebersicht nach demselben 
Muster für den unterstellten Ersatzbezirk anfertigen und reichen dieselbe bis zum 1. Mai an das zu- 
ständige Kriegsministerium ein. Die etwa eingegangenen Berichte der Brigadekommandeure werden 
eigefügt. 
4. Das preußische Kriegsministerium stellt diese Uebersichten für das Deutsche Reich (mit Ausnahme von 
Bayern) zusammen und sendet diese Zusammenstellung bis zum 1. Juni dem Reichskanzler zu, welcher 
die weitere Mitheilung an den Bundesrath und den Reichstag veranlaßt. 
R. M. G. §. 37. 
Abschnitt XII. 
Einstellung und Entlassung. 
§. 80. 
Kontrole der Rekruten. 
1. Die Rekruten gehören zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes (§. 109, 4b). Ihre Kontrole wird 
durch die Bezirkskommandos ausgeübt. 
Als Kontrollisten dienen die Vorstellungslisten und deren Beilagen (§. 50). 
Die Aushändigung  der Urlaubspässe oder der Gestellungsbefehle findet sofort nach der Aus- 
hebung statt 
2. Die Rekruten dürfen ihren Aufenthaltsort verändern, haben jedoch jede derartige Veränderung ihrer 
Kontrolstelle innerhalb von drei Tagen anzuzeigen, auch beim Verziehen in einen anderen Kontrol- 
bezirk (§. 105, 5) sich dort innerhalb dreier Tage anzumelden. 
An dem in ihrem Urlaubspaß oder in dem Gestellungsbefehl angegebenen Zeitpunkt und Orte 
müssen sie sich bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe pünktlich einfinden (Ausnahme siehe §. 81, 1). 
3. Die beurlaubten Rekruten sind den Bestimmungen im dritten Abschnitt des Militär-Strafgesetbuchs 
vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im vierten 
Abschnitt desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher 
Weise wie die Personen des aktiven Dienststandes unterworfen. 
R. M. G. §. 60, 3 
Zu ihrer Verheirathung bedürfen sie der Genehmigung des Bezirkskommandeurs. 
Die auf Vorstehendes bezüglichen Paragraphen des Militär-Strafgesebbuchs sind den Rekruten 
nach ihrer Aushebung bei Ertheilung der Urlaubspässe oder Gestellungsbefehle in Gegenwart des 
Bezirkskommandeurs oder seines Stellvertreters vorzulesen und zu erklären. 
Bei dieser Gelegenheit ist den Rekruten auch eine Belehrung gemäß §§. 36, 2 zweiter Absatz, 
77, 4 und 81, 5, sowie über ihre Meldepflichten (Ziffer 2) und die ihnen zustehenden Marschgebührnisse 
zu ertheilen. 
§. 81. 
Gestellung der Rekruten. 
1. Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppen-(Marine-)theile findet im allgemeinen 
bei demjenigen Bezirkskommando statt, in dessen Bereich sie ausgehoben sind. 
Rekruten, welche zwischen ihrer Aushebung und dem Zeitpunkt der Gestellung in einen anderen 
Landwehrbezirk verzogen sind (§. 80, 2), werden von dem Kommando des letzteren dem Truppen- 
(Marine-)theil, für welchen sie ausgehoben, unmittelbar übersandt. Bezügliche Anweisung ist dem 
Rekruten bei der Ab- bezw. Anmeldung zu ertheilen. Von der thatsächlich erfolgten Absendung ist 
dem Bezirkskommando, in dessen Bereich die Rekruten ausgehoben sind, sofort Mittheilung zu machen. 
2. Rekruten, welche sich wegen Krankheit nicht rechtzeitig gestellen können, werden zu Nachersatzgestellungen 
verwandt oder bleiben beurlaubt und werden im nächsten Jahre wieder der Ober-Ersatzkommission 
vorgestellt (§. 60, 5) 
Bei nur leichten ungefährlichen Erkrankungen, welche den Marsch gestatten, werden sie ohne 
weiteres ihrem Truppen-(Marine-)theil überwiesen, welcher — wenn erforderlich — ihre Aufnahme 
in ein Militär--(Marine-)lazareth veranlaßt. 
7*
	        

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