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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1889
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889.
Federal State.:
Deutsches Reich
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Allerhöchste Genehmigung der anbei folgenden Deutschen Wehrordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Deutsche Wehr-Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
Erster Theil. Ersatzwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt IX. Aushebungsgeschäft.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Allerhöchste Genehmigung der anbei folgenden Deutschen Wehrordnung.
  • Uebergangsbestimmungen.
  • Deutsche Wehr-Ordnung.
  • Erster Theil. Ersatzwesen.
  • Abschnitt I. Organisation des Ersatzwesens.
  • Abschnitt II. Wehrpflicht und deren Gliederung.
  • Abschnitt III. Militärpflicht.
  • Abschnitt IV. Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige.
  • Abschnitt V. Listenführung.
  • Abschnitt VI. Ersatzvertheilung.
  • Abschnitt VII. Vorbereitungsgeschäft.
  • Abschnitt VIII. Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt IX. Aushebungsgeschäft.
  • Abschnitt X. Schiffer-Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt XI. Schluß des Ersatzgeschäfts.
  • Abschnitt XII. Einstellung und Entlassung.
  • Abschnitt XIII. Freiwilliger Eintritt zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst.
  • Abschnitt XIV. Einjährig-freiwilliger Dienst.
  • Abschnitt XV. Ersatzgeschäft im Kriege.
  • Abschnitt XVI. Landsturm.
  • Zweiter Theil. Kontrolwesen.
  • Muster.
  • Anlagen.
  • Abkürzungen.
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

— 46 
c) Dem Bezirkskommandeur liegt nur die Beorderung der etwa vorzustellenden Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes (8. 50,5) ob. 
2. Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel, sowie zur Zeit der Aushebung Erkrankte dürfen auf Grund 
S 
—2 
ärztlicher Zeugnisse (§. 62, 0, durch die Ersatzkommission, andere Militärpflichtige nur in vereinzelten 
Fällen ausnahmsweise durch die Ober-Ersatzkommission von der Gestellung befreit werden. 
Die Entscheidung erfolgt gemäß Ziffer 6. 
Im übrigen ist jeder in den Grundlisten des Aushebungebezirks enthaltene Militärpflichtige berechtigt, 
im Aushebungstermin zu erscheinen und der Ober-Ersatzkommission etwaige Anliegen vorzutragen. 
. Militärpflichtige, welche sich im Aushebungstermin vorstellen bezw. vorgeführt werden (Ziffer 1 bl, 
» 
St 
* 
— 
2 
ohne in den Grundlisten des Aushebungsbezirks enthalten zu sein, sind in besondere Zugangslisten zu 
den bezüglichen Vorstellungslisten aufzunehmen. Ueber solche Militärpflichtige ist nur dann eine end- 
gültige Entscheidung zu fällen, wenn ihre Idenlität feststeht und die vorgelegten Papiere eine Ent- 
scheidung mit Sicherheit zulassen. (Siehe jedoch §. 73, 1e.) 
Von jeder derartigen Entscheidung ist durch den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, in deren 
Bezirk sich ein solcher Militärpflichtiger zur Aushebung gestellt hat, dem Civilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission, in deren Bezirk der in Rede stehende Militärpflichtige gestellungspflichtig ist, bezw. in deren 
Bezirk er sich zur Musterung gestellt hat, sofern seine Ueberweisung nicht mittlerweile an einen anderen 
Bezirk erfolgt ist, sofort Mittheilung zu machen (G. 19, 2#. 
Kann eine endgültige Entscheidung nicht getroffen werden, so wird ein solcher Militärpflichtiger 
vorläufig zurückgestellt. 
Die Militärpflichtigen werden der Ober-Ersatzkommission in der Reihenfolge vorgestellt, in welcher sie 
in den Vorstellungslisten oder deren Beilagen stehen. 
Die Aufrechterhaltung dieser Reihenfolge ist Sache der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission. 
Ueber Militärpflichtige, welche ohne Entschuldigung im Aushebungstermin gar nicht oder nicht pünkt- 
lich erschienen sind, wird nach Maßgabe des §. 66, ; entschieden. 
Bei hinreichender Entschuldigung werden sie entweder von den ständigen Mitgliedern der 
Ersatzkommission bis zum nächsten Jahre zurückgestellt (§. 36,1), oder es wird die vorläufige Ent- 
scheidung der Ersatzkommission bestätigt, nachdem erforderlichenfalls noch eine besondere ärztliche 
Untersuchung durch den Bezirkskommandeur veranlaßt ist. 
§. 73. 
Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission. 
Die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission erfolgen nach den im Abschnitt IV enthaltenen 
Grundsätzen. 
Die Ober-Ersatzkommission bezeichnet diejenigen gemäß §. 40, 22 der Ersatzreserve überwiesenen 
Mannschaften, deren Heranziehung zu Uebungen im Frieden bürgerlicher Verhältnisse wegen unthun- 
lich ist siehe §S. 117, 10. 
. Die getroffene Entscheidung wird in die Vorstellungsliste sogleich eingetragen. 
Ob eine Entkleidung der Militärpflichtigen nothwendig, bestimmt der Militärvorsitzende. 
Körperliche Fehler, die in den Vorstellungslisten noch nicht vermerkt sind, werden unter „Be- 
merkungen“ nachgetragen. « 
Uebertragungen von Namen aus einer Vorstellungsliste in dic andere finden, wenn auch die Ent- 
scheidung der Ober-Ersatzkommission von dem Vorschlage der Ersatzkommission abweicht, nicht statt. 
a) Die Ausschließungs-, Ausmusterungs= und Landsturmscheine werden — soweit sie vorbereitet sind 
— im Aushebungstermin von den ständigen Mitgliedern der Ober-Ersatzkommission unterzeichnet. 
b) Die Ersatzreservepässe und Marine-Ersatzreservepässe werden vom Bezirkskommando unterstempelt 
und im Aushebungstermin soweit thunlich ausgchändigt. Daneben hat eine eingehende Belehrung 
sämmtlicher Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten über ihre demnächstigen Melde-2c. 
Rflichten, die zuständige Kontrolstelle 2c. durch den Bezirkskommandeur stattzufinden. 
T) Die Ersatzreservepässe und Marine-Ersatzreservepässe für die „Ueberzähligen“ sind so zeitig aus- 
zufertigen, daß sie den Betreffenden bei ihrer Ueberweisung zur Ersatzreserve sofort ausgehändigt 
werden können. 
Zur Ausstellung 2c. der Papiere für diejenigen Militärpflichtigen, welche gemäß §. 72, 4 zur 
Vorstellung gelangten, ohne in den Grundlisten des Aushebungsbezirks enthalten zu sein, ist
	        

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