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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1889
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889.
Federal State.:
Deutsches Reich
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Allerhöchste Genehmigung der anbei folgenden Deutschen Wehrordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Deutsche Wehr-Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
Erster Theil. Ersatzwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt XIV. Einjährig-freiwilliger Dienst.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Allerhöchste Genehmigung der anbei folgenden Deutschen Wehrordnung.
  • Uebergangsbestimmungen.
  • Deutsche Wehr-Ordnung.
  • Erster Theil. Ersatzwesen.
  • Abschnitt I. Organisation des Ersatzwesens.
  • Abschnitt II. Wehrpflicht und deren Gliederung.
  • Abschnitt III. Militärpflicht.
  • Abschnitt IV. Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige.
  • Abschnitt V. Listenführung.
  • Abschnitt VI. Ersatzvertheilung.
  • Abschnitt VII. Vorbereitungsgeschäft.
  • Abschnitt VIII. Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt IX. Aushebungsgeschäft.
  • Abschnitt X. Schiffer-Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt XI. Schluß des Ersatzgeschäfts.
  • Abschnitt XII. Einstellung und Entlassung.
  • Abschnitt XIII. Freiwilliger Eintritt zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst.
  • Abschnitt XIV. Einjährig-freiwilliger Dienst.
  • Abschnitt XV. Ersatzgeschäft im Kriege.
  • Abschnitt XVI. Landsturm.
  • Zweiter Theil. Kontrolwesen.
  • Muster.
  • Anlagen.
  • Abkürzungen.
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

— 62 — 
Meldung von einem Truppentheil angenommen sind. Im Falle wiederholter Abweisung greift 
das Verfahren nach Ziffer 7 Platz. - 
9. Ergiebt sich bei der Meldung von Freiwilligen zum Diensteintritt, daß sie moralisch nicht mehr würdig 
1 
11. 
— 
2 
S 
sind (§. 93,,), als Einjährig-Freiwillige zu dienen, so wird ihnen der Berechtigungsschein abgenom- 
men und dem Generalkommando mit bezüglichem Bericht eingereicht. 
Dieses tritt mit der Civilbehörde dritter Instanz, in deren Bezirk der Freiwillige gestellungs- 
pflichtig ist, beziehungsweise sein würde, wenn er sich bereits im militärpflichtigen Alter befände, in 
Verbindung. 
Wird die Berechtigung entzogen, so ist zugleich über die (eventuell sofortige) Einstellung 
zum dreijährigen Dienst Bestimmung zu treffen. 
a) Vom Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger, welche nach den Bestimmungen des §. 93 von der Aus- 
hebung zurückgestellt worden sind, ist seitens des Truppentheils u. s. w. der Civilvorsitzende der- 
jenigen Ersatzkommission zu benachrichtigen, welche die Zurückstellung verfügt hat. 
b) War eine Zurückstellung noch nicht erfolgt, so ist der Civilvorsitzende der Ersatzkommission des 
bisherigen Aufenthaltsortes des Freiwilligen von der Einstellung des letzteren in Kenntniß zu 
setzen. 
c) Der Benachrichtigung ist der Berechtigungsschein beizufügen. 
4) Die unter a und b bezeichneten Civilvorsitzenden ihrerseits haben dem Civilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission des Geburtsortes behufs Berichtigung der Grundlisten entsprechende Mittheilung zu 
machen, nachdem die Streichung der unter a genannten Freiwilligen in der nach §. 93, 7 geführ- 
ten Hülfsliste bewirkt ist. 
Wird ein Truppentheil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedenszeiten in einen anderen 
Standort verlegt, so wird der Freiwillige auf seinen Wunsch zu einem in dem Standorte oder in der 
Nähe desselben verbleibenden Truppentheil versetzt. 
Einem bei den Truppen zu Fuß zum Dienst eingestellten Freiwilligen, welchem die Mittel zu seinem 
Unterhalt fehlen, darf ausnahmsweise durch das Generalkommando?“) die Geld= und Brotverpflegung 
und unter besonderen Umständen auch Bekleidung, Ausrüstung und Quartier unter Anrechnung auf 
den Etat des Truppenutheils gewährt werden. 
Hat ein zum Dienst Angenommener (Ziffer 4) sich zum Diensteintritt nicht gestellt (§. 93, 6), so ist 
dem Cinvilvorsitzenden der Ersatzkommission, durch welche die Zurückstellung verfügt war, bezw. dem 
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aufenthaltsortes, sofern eine Zurückstellung noch nicht ein- 
getreten, alsbald durch den Truppen-(Marine-theil Anzeige zu machen. 
Abschnitt XV. 
Ersatzgeschäft im Kriege. 
§. 95. 
Organisation des Ersatzwesens. 
Nach Eintritt einer Mobilmachung treten an die Stelle des Generalkommandos und der Infanterie- 
Brigadekommandos die gleichnamigen stellvertretenden Behörden mit gleichen Befugnissen. 
Das Aushebungsgeschäft wird mit dem Musterungsgeschäft vereinigt. Besondere Schiffermusterungen 
finden nicht statt, jedoch können die Mannschaften der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung, 
welche von Reisen zurückkehren, zu jeder Zeit außerterminlich gemustert werden. 
Die Ersatzbehörden dritter Instanz bten in denjenigen Bezirken, in welchen das Ersatzgeschäft in der 
verfügbaren Zeit nicht erledigt werden kann, soweit erforderlich, neben den Ersatzkommissionen Hülfs- 
Ersatzkommissionen mit den gleichen Befugnissen und gleicher Verantwortung ein. 
Die Auswahl der Mitglieder der Hülfs-Ersatzkommissionen, sowie die Bezeichnung der den 
letzteren zuzuweisenden Bezirke u. s. w. ist im Frieden vorzubereiten. 
Die Abgrenzung der Bezirke kann sowohl in räumlicher Beziehung, als auch nach den 
anfangsbuchsube der Familiennamen der Wehrpflichtigen erfolgen. 
*) Zn Sachsen entscheidet hierüber die Ober.Rekrutirungsbehörde, in Württemberg der Ober-Rekrutirungsrath. 
½2) In Sachsen mit Genehmigung des Kriegsministeriums.
	        

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