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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1890
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890.
Volume count:
18
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 36.
Volume count:
36
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Kolonial-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32.)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • 1. Eisenbahn-Wesen.
  • 2. Kolonial-Wesen.
  • Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen: Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen; - desgl. der Zuckersteuerstellen.
  • 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 306 — 
des solchergestalt bestellten Gerichtsschreibers kann der Beamte die Verrichtungen desselben einer anderen 
geeigneten Person übertragen. 
· 2. Der Gerichtsschreiber hat vor seinem Amtsantritt, die mit den Verrichtungen eines solchen 
im einzelnen Falle betraute Person vor Ausübung derselben, einen Eid dahin zu leisten: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Gerichts- 
schreibers getreulich zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe.“ 
3. Wird die Erledigung einzelner zur Zuständigkeit des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit er- 
mächtigten Beamten gehörenden Geschäfte einer anderen Person übertragen (§. 2 Nr. 6), so kann dieser 
auch die Bestellung des bei Erledigung des Geschäfts zuzuziehenden Gerichtsschreibers aufgetragen werden. 
Im Falle der dauernden Bestellung eines solchen Gerichtsschreibers ist derselbe mittelst Handschlags an 
Eidesstatt zur getreulichen Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten. 
F. 5. 
Rechtsanwälte. 
(Zu S. 11 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.) 
1. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten haben ein Verzeichniß der von 
ihnen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen zu führen. 
2. Die Bedingungen der Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft sind dem Ermessen 
des Beamten überlassen. Der Besitz der Reichsangehörigkeit ist nicht erforderlich. Wenn geeignete Per- 
sonen mit juristischer Vorbildung nicht vorhanden sind, kann der Beamte unter Umständen auch aus 
anderen Berufsklassen zuverlässige Personen, welche die nöthige Geschäftskenntniß besitzen, zur Ausübung 
der Rechtsanwaltschaft zulassen. Eine Beeidigung der Rechtsanwälte findet nicht statt. 
F. 6. 
Zustellungen. 
(Zu den §§. 5 und 6 der Verordnung.) 
1. In dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden des Schutzgebietes erfolgen die Zustellungen 
sämmtlich auf Veranlassung der Gerichtsbehörde. Dies gilt sowohl von Zustellungen von Amtswegen 
(Nr. 2) als von solchen auf Betreiben der Parteien (Nr. 3). Der Unterschied zwischen beiden Arten von 
Zustellungen beruht lediglich darin, daß die letzteren nur dann von der Gerichtsbehörde veranlaßt werden, 
wenn die Partei einen auf die Bewirkung der Zustellung gerichteten Antrag gestellt hat, während es bei 
Zustellungen von Amtswegen eines solchen Parteiantrages nicht bedarf. Zu dem Antrag einer Partei 
auf Bewirkung der Zustellung genügt, abgesehen von dem Gesuche um Bewilligung einer öffentlichen 
Zustellung (§. 187 der Civilprozeßordnung), eine mündliche Erklärung. Ist das zuzustellende Schriftstück 
ein Schriftsatz oder eine sonstige von der Partei ausgehende Erklärung, so hat die Gerichtsbehörde nach 
Einreichung des Schriftstücks auch ohne ausdrücklichen Parteiantrag für die Zustellung Sorge zu tragen, 
wenn aus dem Inhalte des Schriftstückes hervorgeht, daß und wem es zugestellt werden soll. 
2. Von Amtswegen erfolgen: " · « 
A. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: die Zustellung der Abschrift der Berufungsschrift an die 
Gegenpartei, sowie die Zustellung aller gerichtlichen Entscheidungen, nicht bloß (wie nach 
§. 294 Abs. 3 der Civilprozeßordnung) der nicht verkündeten, sondern auch der verkündeten 
G. 6 Abs. 1 der Verordnung), insbesondere auch der Urtheile. Ebenso werden Zahlungs- 
und Vollstreckungsbefehle dem Gläubiger und dem Schuldner, und Beschlüsse, durch welche 
eine Forderung gepfändet oder überwiesen wird, dem Gläubiger, dem Schuldner und dem 
Drittschuldner von Amtswegen zugestellt (a. a. O.). 
Ausgenommen sind nur: 6 
a) Beschlüsse, welche lediglich die Progeß- und Sachleitung einschließlich der Bestimmung und 
Aenderung von Terminen betreffen, insbesondere auch Beweisbeschlüsse (S. 6 Abs. 2 der 
Verordnung); bei diesen genügt die Verkündung, und zwar ohne Rücksicht auf die Anwesen- 
heit der Parteien bei derselben; 
b) Arrestbefehle; die Zustellung derselben an den Gläubiger erfolgt zwar ebenfalls von Amts- 
wegen (§F. 294 Abs. 3, §. 809 Abs. 2 der Civilprozeßordnung), die Zustellung an den
	        

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