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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1890
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890.
Volume count:
18
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 49.
Volume count:
49
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Versicherungs-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32.)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • 1. Versicherungs-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen: Veränderungen im Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen; - desgl. der Zuckersteuerstellen.
  • 3. Konsulat-Wesen: Ernennung; - Titelverleihung.
  • 4. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Herausgabe des Handbuchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1891.
  • 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Advertising

Full text

Gntwerthung. 
— 370 — 
a) nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe, 
b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Ent— 
gelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen 
nicht in entsprechendem Verhältniß steht, 
c) zur Hülfsle stung bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch Naturereignisse verrichtet 
werden; 
2. wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Versicherungspflicht be- 
gründenden Arbeits= oder Dienstverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unter- 
brechung dieses Verhältnisses bei anderen Arbeitgebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur 
Aushülfe, sei es regelmäßig verrichtet werden; 
3. wenn sie auf Seeschiffen im Auslande von solchen Personen verrichtet werden, die nicht zur 
Schiffsbesatzung gehören; 
4. wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu niederen häuslichen Diensten 
von kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsstellen thätigen Personen verrichtet werden; 
5. wenn sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen Einrichtungen gegen eine Geldentschädigung 
verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unter- 
stützung zum Zweck des besseren Fortkommens gewährt wird. 
B. Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit Zustimmung des Reichs- 
kanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer, 
denen der Aufenthalt in Grenzbezirken des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung 
vorübergehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im Inlande stattfindende Dienst- 
leistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäß in Flößereibetrieben beschäftigt werden, als eine die 
Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen sind. 
  
  
  
  
  
II. Entwerthung und Vernichtung von Marken 
(§§. 109, 112, 114, 117, 120, 125). 
1. Sofern auf Grund der §§. 112 oder 114 a. a. O. die Einziehung der Beiträge durch Organe 
von Krankenkassen, durch Gemeindebehörden oder durch andere von der Landes-Zentralbehörde bezeichnete 
oder von der Versicherungsanstalt eingerichtete Stellen (Hebestellen) erfolgt, kann die Landes-Zentralbehörde 
anordnen, daß von der die Beiträge einziehenden Stelle die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden 
Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen sind (§. 109 a. a. O.). Bei derartigen Anord- 
nungen ist die Art der Entwerthung von der Landes-Zentralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe 
des Entwerthungstages vorgeschrieben werden. »· « 
2. Arbeitgeber, welche die Marken einkleben, sowie Versicherte sind befugt, die in die Quittungs- 
karten eingeklebten Marken in der Weise zu entwerthen, daß die einzelnen Marken handschriftlich oder 
unter Verwendung eines Stempels mit einem die Marke in der Hälfte ihrer Höhe schneidenden schwarzen 
wagerechten schmalen Strich durchstrichen werden. Andere auf die Marken gesetzte eichen gelten, solange 
die die Marken enthaltende Quittungskarte noch nicht zum Umtausch eingereicht ist, nicht als Ent- 
werthungszeichen. **½½ " 
3. Sofern auf Grund des §. 111 a. a. O. für den Bezirk einer Versicherungsanstalt durch das 
Statut derselben für Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeitsverhältnisse zu einem be- 
stimmten Arbeitgeber stehen, oder für einzelne Klassen solcher Versicherten bestimmt worden ist, daß sie be- 
fugt sind, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im voraus zu entrichten, kann die Landes- 
Zentralbehörde anordnen, daß die betreffenden Marken entwerthet werden, sobald die Einziehung der 
Hälfte des Werthes der betreffenden Marke von dem zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeit- 
geber erfolgt. Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes-Zentralbehörde 
zu regeln, dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschrieben werden. 
4. Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des §. 117 Absatz 4 und des 
5. 120 kann die Landes-Zentralbehörde besondere Anordnung treffen. 
5. Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen entwerthet werden, 
nachdem die die Marken enthaltende Ouittungskarte zum Umtausch eingereicht worden ist. Diese Ent- 
werthung liegt den Vorständen der Versicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Zentralbehörde 
bezeichneten Stellen ob; sie ist, sofern sie bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche 
 
	        

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