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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1890
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890.
Volume count:
18
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 50.
Volume count:
50
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
5. Polizei-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vorschriften, betreffend die Vollziehung der Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet auf Grund der §§. 39, 284 und 362 des Strafgesetzbuchs.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32.)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen: Bestellung eines Stations-Kontrolörs; - Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zuckersteuerstellen.
  • 2. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende November 1890.
  • 3. Versicherungs-Wesen.
  • 4. Konsulat-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Civilstans-Akten; - Exequatur-Ertheilung.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Vorschriften, betreffend die Vollziehung der Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet auf Grund der §§. 39, 284 und 362 des Strafgesetzbuchs.
  • Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 380 — 
S§. 8. 
Sohll die Ausweisung mittelst Zwangspasses erfolgen, so hat die ausweisende Behörde die Reichs- 
grenzstation zu bestimmen, über welche der Ausgewiesene sich in das Ausland zu begeben hat und, sofern 
sie die Vollziehung nicht selbst übernimmt, die damit beauftragte Behörde zu bezeichnen. -" 
Die Vorschrift im 8. 3 Absatz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung. 
8. 9. 
Die vollziehende Behörde hat dem Auszuweisenden eine Verfügung (Zwangspaß) zu behändigen, 
welche enthält: 
1. Vor= und Zunamen, Stand oder Gewerbe, Alter, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, den etwa 
ermittelten ausländischen Wohnort und ein Signalement des Ausgewiesenen; 
2. den Grund der die Ausweisung veranlassenden gerichtlichen Bestrafung, das Datum der Aus- 
weisungsverfügung, die Bezeichnung der ausweisenden und der vollziehenden Behörde; 
3. die Auflage an den Ausgewiesenen, über eine bestimmte Reichsgrenzstation sich in das Aus- 
land zu begeben und sich zu diesem Zweck binnen einer bestimmten Frist unter Vorlegung 
des Zwangspasses bei der darin bezeichneten Grenzpolizeibehörde zu melden, sowie die An- 
drohung, daß bei Nichterfüllung dieser Auflage nach seinem Verbleibe geforscht werden würde 
und er im Betretungsfalle seine Festnahme und die Ausweisung im Wege des Transports zu 
gewärtigen habe; 
4. den Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen der verbotswidrigen Rückkehr. . 
Eine Abschrift des Zwangspasses ist unter Beifügung der sonstigen Legitimationspapiere des Aus- 
gewiesenen der Grenzpolizeibehörde zu übersenden, welche für die festgesetzte Reichsgrenzstation zu- 
ständig ist. « §" « 
.10. 
Die Grenzpolizeibehörde hat nach Meldung des Ausgewiesenen dafür Sorge zu tragen, daß er sich 
in das Ausland begiebt; sie hat, daß dies geschehen, auf der Abschrift des Zwangspasses zu bescheinigen 
und diese der vollziehenden Behörde zurückzusenden. 
g. 11. 
Erfolgt die Meldung nicht rechtzeitig, so ist dies ungesäumt der vollziehenden Behörde mitzutheilen, 
welche wegen Ermittelung des Aufenthalts des Ausgewiesenen und Herbeiführung der Ausweisung im 
Wege des Transports das Geeignete zu veranlassen hat. 
§. 12. 
Wird ein Ausgewiesener unter Umständen betroffen, aus welchen sich ergiebt, daß er die in dem 
Zwangspaß ihm auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt hat, so ist er in polizeilichen Gewahrsam zu 
nehmen und demnächst die Ausweisung mittelst Transports zu vollziehen. - 
Der Transport wird in dringenden Fällen von der Polizeibehörde des Ergreifungsortes, sonst von 
der derselben vorgesetzten Landespolizeibehörde angeordnet. Der Behörde, von welcher der Zwangspaß 
ausgestellt ist, ist in jedem Falle ohne Verzug Mittheilung zu machen. 
g. 13. 
Soll die Ausweisung durch Bekanntmachung der Ausweisungsverfügung erfolgen, so ist in der 
letzteren dem Auszuweisenden aufzuerlegen, sich sofort oder binnen einer zu bestimmenden Frist über die 
Reichsgrenze in das Ausland zu begeben. Die Verfügung ist dem Auszuweisenden unter Hinweis auf 
die strafrechtlichen Folgen der verbotswidrigen Rückkehr mit der Verwarnung schriftlich zuzufertigen oder 
zu Protokoll zu eröffnen, daß, wenn er nach dem darin angegebenen Zeitpunkte innerhalb des Reichsgebiets 
betroffen werde, er seine Festnahme und die Ausweisung im Wege des Transports zu gewärtigen habe. 
Kommt der Ausgewiesene der Verfügung nicht nach, so finden die Bestimmungen des §. 12 ent- 
sprechende Anwendung. 14 ’ 
Von jeder auf Grund der 88. 39, 284 und 362 des Strafgesetzbuchs gegen einen Ausländer ver— 
fügten Ausweisung aus dem Reichsgebiet hat die ausweisende Behörde sofort dem Reichskanzler (Reichs- 
amt des Innern) behufs Veröffentlichung im Central-Blatt für das Deutsche Reich Mittheilung zu machen.
	        

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