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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1896
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 51.
Volume count:
51
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 51 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Law

Title:
Betriebsordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No.34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • 1. Marine und Schiffahrt.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 51 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Betriebsordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal.
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 605 — 
F. 35. 
Fahrzeuge, deren Höhe das Passiren der geschlossenen Drehbrücken gestattet, sind an vorstehende 
Bestimmungen (§§. 32 und 33) nicht gebunden. 
F. 36. 
Für das Ueberholen vorauffahrender Schiffe gelten folgende Vorschriften: 
1. Derjenige, der seinen bisherigen Vordermann überholen will, hat diesem seine Absicht durch 
4 kurze Töne mit der Dampfpfeife anzuzeigen. 
2. Auf dieses Signal haben 
a) getreidelte und segelnde Fahrzeuge möglichst weit nach Steuerbord auszuscheeren und 
dürfen dann alsbald passirt werden, · 
b) Schleppzüge, wenn sie das Vorbeifahren ihres bisherigen Hintermanns im gewöhnlichen 
Kanalprofil ohne Gefahr für beide Theile zulassen zu können meinen, ebenfalls möglichst 
weit nach Steuerbord (nur auf besondere Anordnung des Lootsen nach Backbord) aus- 
zuscheeren, geeignetenfalls an den Pollern am Ufer festzumachen und jenem durch zwei 
lange Töne anzuzeigen, daß er nun vorbeifahren kann; andernfalls aber fünf kurze Töne 
mit der Dampfpfeife zu geben, ihre Fahrt bis zur nächsten Ausweiche bezw. bis zum 
Audorfer See fortzusetzen, dort unter möglichster Verminderung der Fahrgeschwindigkeit 
nach Steuerbord auszuscheeren bezw. zu stoppen und festzumachen und durch zwei lange 
Töne mit der Dampfpfeife anzuzeigen, daß nunmehr vorbeigefahren werden darf. 
3. Einzelfahrende Dampfer dürfen von anderen, wenn diese größeren Tiefgang als 1,5 m 
haben, nur im Audorfer See oder in den Ausweichen überholt werden, nachdem die oben 
zu 1 und 2b am Ende bezeichneten Signale gewechselt sind. 
4. Auf dieselben Stellen ist das Ueberholen von Schleppzügen durch tiefer als 6,5 m gehende 
Schiffe beschränkt. * 
5. In allen Fällen hat das überholende Schiff beim Vorbeifahren die Fahrgeschwindigkeit so 
weit zu vermindern, daß kein schädlicher Sog entstehen kann. 
Fahrzeuge der Kanalverwaltung und zur Zollaufsicht auf dem Kanal dienende Fahr- 
zeuge sind an vorstehende Bestimmungen nicht gebunden und müssen stets, wenn sie die 
Absicht des Ueberholens durch das oben zu 1 bezeichnete Signal zu erkennen geben, vorbei- 
gelassen werden; das Schiff, das überholt wird, hat nach Möglichkeit nach Steuerbord aus- 
zuweichen und seine Fahrt zu mindern. 
§. 37. 
Außer den in den §§. 32, 33 und 36 vorgeschriebenen Signalen mit der Dampfpfeife ist diese in 
Gebrauch zu nehmen: 
1. bei Nebel und unsichtigem Wetter, und zwar geben westwärts steuernde Schiffe einen, ostwärts 
steuernde zwei schnell hintereinander folgende lange Töne jede Minute; 
2. bei Annäherung an fahrende oder festliegende Schiffe, Boote, Bagger, Baggerprähme, an 
die durch Signal bezeichneten Stellen (§. 26 Nr. 4) und Fähren, und zwar bei den durch 
weißen Anstrich kenntlich gemachten Stangen der elektrischen Lichtleitung; 
3. beim Eintritt in die scharfen Kurven zwischen Levensau und Holtenau; 
4. bei plötzlichen Havarien an Schiff oder Maschine, welche ein sofortiges Halten bedingen. 
In diesem Falle sind als Warnungssignal mit der Dampfpfeife fortwährend kurze Töne zu 
geben, bis das Signal Nr. 43 gegeben ist. 
· §.38. 
Beim Insichtkommen von entgegenfahrenden größeren Schiffen, sowie vor den Drehbrücken und 
der Pontonbrücke sind die Anker zu besetzen und zum sofortigen Fallen klar zu halten. 
F. 39. 
Die Entfernung vom Vordermann darf bei fahrenden Schiffen nicht weniger als etwa 1000 Meter 
etragen. 
S. 40. Z 
Verengungen des Fahrwassers durch Baggerarbeiten oder aus anderen Ursachen haben die west- 
wärts steuernden Schiffe und Schleppzüge in der Regel zuerst zu passiren. Glaubt jedoch ein ostwärts 
steuerndes Schiff, welches starken Wind und Strom von hinten hat, an solchen Stellen einem entgegen-
	        

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