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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1896
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 51.
Volume count:
51
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 51 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Law

Title:
Betriebsordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No.34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • 1. Marine und Schiffahrt.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 51 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Betriebsordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal.
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 609 — 
die Länge des Anhangs — vom Heck des Schleppers bis zum Heck des letzten Fahrzeugs 
gemessen — darf 100 m, seine Breite 20 m nicht überschreiten; 
mehr wie zwei Fahrzeuge dürfen nicht neben einander geschleppt werden; 
Schleppen längsseit ist nur mit besonderer Erlaubniß zulässig; 
Beim Einfahren in die Kanalmündung ist auf Verlangen und nach Anordnung der Hafen- 
behörde der Schleppzug zu theilen; 
der Schleppdampfer muß so stark sein, daß er seinen Anhang mit einer Geschwindigkeit von 
mindestens 7 km (über den Grund) in der Stunde bewegt, widrigenfalls die Kanalver- 
wallung berechtigt ist, den Anhang zu theilen und nach Befinden den vom Schleppzuge 
abgetrennten Theil durch Dampfer der Kanalverwaltung gegen die tarifmäßige Schlepp- 
gebühr weiterzubringen, oder, wo dies nicht angängig, dem Schleppdampfer auf seine 
Kosten einen genügend starken Dampfer zur Hülfe beizugeben; 
7. Seeschiffe, d. h. mit seeschiffsmäßiger Takelage versehene Fahrzeuge, die einen Raumgehalt 
von mehr wie 500 Registertons Brutto haben, müssen einen Schlepper für sich haben. 
S. 60. 
Bei Nacht, d. h. von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, sowie bei unsichtigem Wetter und 
bei Sturm ist das Schleppen von Schiffsgefäßen durch den Kanal allgemein verboten. In Fahrt 
befindliche Schleppzüge haben sich so einzurichten, daß sie vor Eintritt der Dunkelheit in einer Ausweiche 
festmachen, beim unerwarteten Eintritt von schlechtem Wetter dürfen sie, wenn sie die nächste Ausweiche nicht 
mehr erreichen können, an den Pollern am Kanalufer festmachen, haben dann jedoch besonders scharf Ausguck 
nach vorn und nach hinten zu halten, und sich nähernde Schiffe durch Signal Anlage 1 Nr. 43 zu warnen. 
- 
Bei allen geschleppten Fahrzeugen muß während der Fahrt das Steuerruder stets durch einen 
seefahrtskundigen Erwachsenen besetzt sein und genau nach den Weisungen des Führers des Schlepp- 
dampfers bezw. des Lootsen gelegt werden. 
Abschnitt VIII. 
Allgemeine polizeiliche Vorschriften. 
8. 62. 
Schiffe mit Sprengstoffen von mehr als 35 kg Gewicht müssen als Warnungszeichen eine von 
weitem erkennbare, stets ausgespannt zu haltende schwarze Flagge mit einem weißen P führen; im 
Uebrigen gelten für diese Schiffe die für den Verkehr mit explosiven und feuergefährlichen Gegenständen 
ergangenen Bestimmungen. 
Schiffe mit derartiger Ladung müssen völlig isolirt, also event. von einem besonderen Schlepp- 
dampfer ohne jeden Aufenthalt durchgeführt werden. 
Auf die Munition der Kriegsschiffe findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
F. 63. 
Schiffe, welche Vieh aus solchen Ländern geladen haben, aus denen die Ein= und Durchfuhr für 
die Provinz Schleswig-Holstein im übrigen verboten oder Einschränkungen unterworfen ist, dürfen unter 
folgenden Bedingungen den Kaiser Wilhelm-Kanal passiren: 
1. Thierische Abfallstoffe dürfen während der Fahrt durch den Kanal von den Schiffen nicht 
entfernt, insbesondere nicht in das Kanalwasser geworfen werden. 
2. Personen, welche mit der Wartung oder Verpflegung der auf dem Schiffe befindlichen 
Thiere zu thun haben, oder sonst mit denselben in Berührung kommen, dürfen während 
der Fahrt durch den Kanal das Land nicht betreten. 
3. Zum Zweck der Kontrole der obigen Verbote hat ein Angestellter jedes mit Vieh beladene 
Schiff während der Fahrt durch den Kanal zu begleiten, wofür eine Gebühr von 13 M., 
die mit den Kanalabgaben erhoben wird, zu erlegen ist. 
· §.64. « 
Einer gesundheitspolizeilichen Kontrole unterliegt jedes den Kanal befahrende Schiff, wenn es 
a) im Abgangshafen oder während der Reise Fälle von Cholera, Pest oder (innerhalb der 
Zeit vom 15. Mai bis 15. September) von Gelbfieber an Bord gehabt hat, oder 
b) aus einem Hafen kommt, gegen dessen Herkünste die Ausübung jener Kontrole angeordnet 
ist, und zwar in nachfolgender Weise: - 
PLUTUS-ON 
100“
	        

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