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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1896
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 53.
Volume count:
53
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ergänzung der Anleitung zur Prüfung des als Denaturirungsmittel zugelassenen Essigs.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No.34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die beigefügten Bestimmungen über den Bezug und die Verwendung von zollbegünstigtem Seidenzwirn.
  • Ergänzung der Anleitung zur Prüfung des als Denaturirungsmittel zugelassenen Essigs.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 630 — 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 3. d. M. beschlossen, 
der Anleitung zur Prüfung des als Denaturirungsmittel zugelassenen Essigs (Anlage R. 6 
der vorläufigen Ausführungsbestimmungen zum Branntweinsteuergesetz vom 24. Juni 1887 
— Central-Blatt S. 436 —) als Absatz 2 Folgendes hinzuzufügen: 
„Da der Gehalt der Doppelt-Normalnatronlösung an Aetznatron und damit ihr 
Wirkungswerth durch den Einfluß der Luft verändert werden kann, so ist ihre Be- 
schaffenheit vor jeder Verwendung zu prüfen. Dies geschicht mit Hülfe einer volu- 
metrischen Normalsäure (Essigsäure, Salzsäure oder Schwefelsäure), welche von der Steuer- 
behörde aus einer Apotheke oder von einem als zuverlässig bekannten Chemiker zu 
beschaffen ist, und von der etwa 100 cem in sauberen, durch Glas-, Kautschuk= oder 
glatte Korkstopfen wohl verschlossenen Flaschen von den Beamten zu den Denaturirungen 
mitzunehmen sind. Diese Normalsäure wird genau wie ein zu prüfender Essig in den 
Essigprober gegossen, bis die unterste Marke erreicht ist, und nach Zusatz von Phtalein= 
lösung allmalig mit der Lauge versetzt, bis Rothfärbung eintritt. Das Flüssigkeitoniveau 
soll dann den Theilstrich 6 gerade erreichen oder ihn höchstens um ¼ des Abstandes 
bis zur nächsten Marke überschreiten. Ist mehr Lauge erforderlich, so ist sie zu ver- 
werfen und durch neue zu ersetzen.“ 
Berlin, den 15. Dezember 1896. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Koerner. 
  
N achdem der Bundesrath in seiner Sitzung vom 12. Juli 1894 eine Abänderung der Zollgrenze im 
Amt Ritzebüttel bei Cuxhaven und auf dem Elbstrom zum Zweck des Ausschlusses des neuen Seeschiffs- 
hafens in Cuxhaven aus dem Zollgebiet genehmigt hat, ist die Verlegung der Zollgrenze am 15. d. M. 
zur Ausführung gelangt. Die Zollgrenze gegen das neue Freihafengebiet bei Cuxhaven hat nunmehr 
folgenden Lauf: # 
Die Zollgrenze im Amt Ritzebüttel wird an der Seeseite von der preußischen Grenze bis 
zur Kugelbaake durch die Uferlinie des Außendeichs, beziehungsweise durch die Uferwerke und demnächst 
an der Elbseite von der Kugelbaake an durch die dortigen Uferwerke gebildet. Kurz vor Erreichung des 
Leuchtthurms überschreitet die Zollgrenze den dort befindlichen Deich an der durch eine Grenztafel be- 
zeichneten Stelle und verläuft sodann in südlicher Richtung zwischen dem Tonnen= und Ewerhafen hindurch, 
die zwischen beiden befindliche Brücke vom Zollgebiet ausschließend. Die Zollgrenze erreicht hierauf die 
nordwestliche Ecke des mit dem Lootsenhause und den Arsenalgebäuden besetzten Terrains, läuft an dem 
westlichen Rande dieses Terrains entlang und setzt sich dann in gerader Richtung nach Süden fort, bis 
sie den nördlich von dem ehemals Dölle-Tönmies'schen Grundbesitz sich hinziehenden Fahrdamm trifft. 
Von hier aus verläuft die Zollgrenze, dem Fahrdamme folgend und auf der Mitte desselben sich haltend, 
zunächst auf einer kurzen Strecke nach Osten, demnächst nach Süden. Von der südöstlichen Ecke des 
ehemals Dölle-Tönnies'schen Grundbesitzes an wendet sich die Zollgrenze wiederum nach Osten, indem sie 
am südlichen Rande der Drehbrücke, diese vom Zollgebiet ausschließend, entlang läuft, und sich über 
diese hinaus in paralleler Richtung mit dem südlichen Ufer des Fischerhafens fortsetzt. Dem Zollgitter 
solgend, wendet sich die Zollgrenze sodann im rechten Winkel nach Süden, worauf sie den Neufelder 
Seedeich erreicht. Von hier an läuft sie auf einer Strecke von etwa 580 m auf dem Deiche entlang, 
diesen in das Zollgebiet einschließend, bis sie an der durch eine Grenztafel bezeichneten Stelle eine nord- 
östliche Richtung einschlägt und sodann dem östlich vom alten Hafenloch befindlichen Deiche folgt, diesen 
ebenfalls in das Zollgebiet einschließend und mit ihm das Stromufer erreichend. 
Den Lauf der Zollgrenze auf dem Elbstrom angehend, so beginnt die Zollgrenze am Aus- 
fluß der Elbe bei demjenigen durch eine Zolltafel bezeichneten Punkte, wo die zur Abgrenzung des neuen 
Freihafengebiets bei Cuxhaven gegen das Zollgebiet gezogene Grenzlinie im Osten des neuen Hafens 
das Stromufer erreicht, und führt in gerader Linie zum westlichen Punkte des Kaiser Wilhelm-Koogs, 
wo sie sich mit der bisherigen Zollgrenze wieder vereinigt.
	        

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