Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1902
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
30
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 25.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetze vom 9. Mai 1902.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht des XXX. Jahrganges 1902.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetze vom 9. Mai 1902.
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

Muster # 
— 154 — 
Die bis zum Zeitpunkte der Revision erfolgten Veränderungen des angemeldeten Schaumwein- 
vorraths durch Zu= und Abgang sind den Revisionsbeamten vor Beginn der Revifion mitzutheilen und 
auf Verlangen näher nachzuweisen. 
S. 5. 
Nach Empfang der Nachsteuer-Anmeldung haben die Revisionsbeamten so bald als möglich an 
Ort und Stelle Art und Menge des vorhandenen Schaumweins festzustellen. 
Zur Feststellung der Art des Schaumweins können Proben, gegen Entrichtung des Einkaufs- 
preises, entnommen werden. 
Bei der Feststellung der Menge des Schaumweins sind die Umschließungen nach ihrer Größe 
getrennt aufzuführen; die angemeldete Größe der Umschließungen ist, soweit nicht augenscheinlich falsche 
Angaben vorliegen, als richtig anzunehmen. 
8. 6. 
Die Beamten haben das Ergebniß der Reoision in die Nachsteuer-Anmeldung einzutragen, den 
Befund zu unterzeichnen und von den Betheiligten zur Anerkennung mit unterschreiben zu lassen. Sodann 
sind unter amtlicher Aufsicht an die Umschließungen des nachsteuerpflichtigen Schaumweins die zutreffenden 
Schaumweinsteuerzeichen und an die Umschließungen des verzollten Schaumweins Zollzeichen anzulegen. 
Für die Entwerthung und Anbringung der Steuer= und Zollzeichen gelten die in den S§. 9 und 10 der 
Ausführungsbestimmungen gegebenen Vorschriften. Gebühren sind nicht zu erheben. 
Für Schaumwein, der in der Zeit zwischen der Anmeldung und der Revision verbraucht ist, ist 
ein entsprechender Steuerbetrag baar einzuzahlen. 
. 7J. 
Die Hebestelle setzt nach Maßgabe der andcblachten Steuerzeichen oder des nachgewiesenen Ver- 
brauchs den Betrag der zu entrichtenden Nachsteuer fest und theilt ihn dem Zahlungspflichtigen sofort 
schriftlich mit. Der Zahlungspflichtige hat den mitgetheilten Betrag innerhalb acht Tagen einzuzahlen. 
Die vereinnahmte Nachsteuer wird von der Hebestelle in das nach Muster c zu führende Schaum- 
wein-Nachsteuer-Einnahmebuch eingetragen. 
Das Einnahmebuch ist mil dem Anmeldungsbuch und allen Belägen bis zum 20. Oktober 1902 
dem Hauptamt und von diesem bis zum 1. November 1902 der Direktiobehörde zur Nachprüfung ein- 
zusenden. Die Nachprüfung ist bis zum 31. März 1903 zu beendigen. 
S. 8. 
Auf Antrag kann der der Nachsteuer unterliegende und der mit Zollzeichen zu versehende Schaum- 
wein, sofern der gesammte auf demselben Grundstücke befindliche Bestand mehr als 500 ganze Flaschen 
beträgt, unter amtliche Kontrole genommen werden. Die Nachversteuerung oder Anbringung von 7 
zeichen ist in diesem Falle bei der Entnahme des Schaumweins aus der Kontrole, jedoch spätestens 
am 30. Septemter 1902 zu bewirken. Die näheren Bestimmungen trifft im einzelnen Falle das Hauptamt. 
8. 9. 
Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen ihrer Erhebung gegebenen 
Vorschriften werden nach Maßgabe der hinsichtlich der Besteuerung des Schaumweins getroffenen Straf- 
bestimmungen geahndet. 
Eine Hinterziehung der Nachsteuer liegt insbesondere dann vor, wenn die Menge des Schaum- 
weins absichtlich zu gering angegeben ist, oder wenn Schaumwein, der dem höheren Steuersatz unter- 
liegt, absichtlich mit einer Bezeichnung angemeldet wird, welche den niederen Steuersatz begründet. 
S. 10. 
Als Steuer= und Zollzeichen sind bei der Nachversteuerung die in den §§. 6 und 29 der Aus- 
führungsbestimmungen beschriebenen Zeichen zu benutzen. Sie sind von der Hebestelle in den erforder- 
lichen Mengen gegen Empfangsbescheinigung an die Revisionsbeamten abzugeben und von letzteren, soweit 
sie nicht verbraucht sind, an die Hebestelle zurückzuliefern. - 
Die bis zum 1. Oktober 1902 nicht verbrauchten unbeschädigten Steuer= und Zollzeichen können, 
soweit sie nicht bei anderen Amtsstellen des betreffenden Bundesstaats verwendbar sind, der Reichsdruckerei 
zurückgegeben werden. Für die zurückgegebenen Zeichen sind Herstellungskosten nicht zu berechnen. 
u.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment