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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1906
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
34
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 45.
Volume count:
45
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung der Fassung der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juni 1906.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXIV. Jahrganges 1906.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4.)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Bekanntmachung der Fassung der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juni 1906.
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)
  • Stück Nr. 68. (68)
  • Stück Nr. 69. (69)
  • Stück Nr. 70. (70)
  • Stück Nr. 71. (71)
  • Stück Nr. 72. (72)
  • Stück Nr. 73. (73)

Full text

— 1008 — 
Fbestelle unter Mitteilung eines Auszugs aus der Bezirksliste die Hebestelle für den neuen 
ohnort in Kenntnis. Diese hat den Eingang der Mitteilung und die Eintragung in ihre Bezirks- 
liste der ursprünglichen Hebestelle zu bescheinigen, welche hierauf die Eintragung in der eigenen 
Bezirksliste löscht. 
(3) Soweit nach der polizeilichen Mitteilung die Neuausstellung oder die Umschreibung 
einer Erlaubniskarte zu erfolgen hat und ein entsprechender Antrag vom Steuerpflichtigen nicht 
inzwischen gestellt worden ist, hat die Hebestelle das weiter Erforderliche, gegebenenfalls auch 
wegen Einleitung des Strafverfahrens, zu veranlassen. 
(4) Betrifft die Anderung Umstände, welche zwar die Steuerpflicht nicht berühren, deren 
Fsühaltung aber für die Feststellung der Nämlichkeit des Fahrzeugs von Bedeutung ist, so ist der 
teuerpflichtige zur Vorlegung der Erlaubniskarte zu veranlassen, und es ist die Anderung in 
dieser zu vermerken. · 
(5) Soweit durch die Änderung eine weitere Steuerpflicht für das Kraftfahrzeug entfällt 
(Erwerb durch einen Fuhrwerksbesiter zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, Verwandlung in 
ein Lastkraftfahrzeug, Untergang des Fahrzeugs), ist, sofern nicht eine Umschreibung der Erlaubnis= 
karte infolge Einstellung eines anderen Kraftfahrzeugs für den bisherigen Besitzer erfolgt (8 113), 
der Eintrag in der Bezirksliste nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Karte zu löschen. 
§ 113. 
(1) Stellt der Steuerpflichtige während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte an 
Stelle des bisherigen ein anderes Krostfahrzeug ein, so ist er zu dessen Anmeldung gemäß den 
§8§ 106, 109 auch dann verpflichtet, wenn eine weitere Stempelentrichtung nicht einzutreten hat. 
(2) Die Umschreibung der Karte im Fe des § 56 Abs. 2 des Gesetes hat durch die 
Erteilung einer neuen Erlaubniskarte, in der auf die frühere Karte Bezug zu nehmen ist, für den 
Rest der Eültigkeitsdauer der früheren Karte zu erfolgen. Bei Umschreibung einer Karte der in 
Tarifnummer 8b bezeichneten Art sind zugleich die auf Grund der früheren Karte im Inlande 
zugebrachten Aufenthaltstage in der neuen Karte abzuschreiben. 
(3) Der Einstellung eines anderen Fahrzeugs im Sinne des § 56 Abs. 2 des Gesetzes 
und der vorstehenden Bestimmungen ist es gleichzuachten, wenn ein Kraftfahrzeug dergestalt um- 
gebaut wird, daß dadurch der anzuwendende Steuersatz ein anderer wird. Eine Erstattung der 
teuer findet in keinem Falle statt. 
§5 114. 
(1) Im Falle der Veräußerung (Verkauf, Tausch, Schenkung) des Kraftfahrzeugs wäh- 
rend der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte ist auf Antrag des Veräußerers an Stelle der bis- 
herigen Karte für den Rest der Gültigkeitsdauer der letzteren eine neue Karte auf den Namen des 
Erwerbers ohne Abgabenentrichtung auszustellen. Bei Karten der in Tarifnummer 8b bezeich- 
neten Art findet hierbei die Bestimmung des 8 113 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung. 
Dem Erwerb infolge Veräußerung ist im Sinne dieser Bestimmung der Erwerb von Todes wegen 
gleichzustellen. Zur Stellung des Antrags sind in diesem Falle die Erben berechtigt. 
(2) Der Antrag ist schriftlich mit einer Anmeldung nach Muster 14 unter Vorlegung der 
Erlaubniskarte, deren Umschreibung begehrt wird, bei der für den Wohn= oder Aufenthaltsort des 
Erwerbers zuständigen Hebestelle zu stellen. Die letztere hat, wenn die ursprüngliche Erlaubnis- 
karte von einer anderen Hebestelle ausgestellt war, diese von der Umschreibung zu benachrichtigen. 
* 115. 
Wird nach den vorstehenden Bestimmungen (5§8 111, 113, 114) an Stelle der bisherigen 
Karte für den Rest der Gültigkeitsdauer der letzteren eine neue Karte ausgestellt, so ist bei Aus- 
händigung der neuen Karte die bisherige Karte einzuziehen und als Beleg zur neuen Anmeldung 
zu nehmel. 
8 116. 
4. Erneuerung Für im Gebrauche befindliche inländische Kraftfahrzeuge ist, soweit durch die Landes- 
ver Klaubnio regierung nicht eine andere Frist vorgeschrieben ist, spätestens am dritten Tage vor Ablauf der 
Gültigkeitsdauer der alten die Ausstellung einer neuen Erlaubniskarte bei der Hebestelle zu bean- 
tragen. Dies geschieht durch Einreichung einer Anmeldung nach Muster 14 unter Beifügung der
	        

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