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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1906
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Volume count:
34
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
12. Ölmühlen-Zollordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXIV. Jahrganges 1906.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4.)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • 1. Bestimmungen, betreffend die Erteilung amtlicher Auskunft in Zolltarifangelegenheiten.
  • 2. Taraordnung.
  • 3. Seefischerei-Zollordnung.
  • 4. Schiffbau-Zollordnung.
  • 5. Bestimmungen über Erklärung und Nachweis des Herstellungslandes.
  • 6. Allgemeine Bestimmungen, betreffend das Verfahren bei Verzollung von Pferden.
  • 7. Bestimmungen über Verzollung der zu Zuchtzwecken einzuführenden Pferde und Bullen von Höhenvieh zu ermäßigten Zollsätzen.
  • 8. Bestimmungen über Überwachung der Verwendung des zur Kognakbereitung bestimmten Weines.
  • 9. Gerstenzollordnung.
  • 10. Einfuhrscheinordnung.
  • 11. Getreidelager--Zollordnung.
  • 12. Ölmühlen-Zollordnung.
  • Bestimmungen über die Zollbegünstigungen der Mineralöle.
  • Zusammenstellung der durch das Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902 und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen bedingten Änderungen der zum Vereinszollgesetz ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie der Ausführungsbestimmungen, betreffend das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Salz.
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)
  • Stück Nr. 68. (68)
  • Stück Nr. 69. (69)
  • Stück Nr. 70. (70)
  • Stück Nr. 71. (71)
  • Stück Nr. 72. (72)
  • Stück Nr. 73. (73)

Full text

1. Allgemeine 
Bestimmungen. 
2. Lagerräume. 
3. Amtliche Buch- 
führung. 
- ko- 
M V *v 
— 372 — 
12. Blmühlen-Zollordnung. 
1. .. 
Inhaber von Olmühlen, welche zollpfihtige ausländische Olfrüchte mit dem Anspruch 
auf Zollnachlaß bei der Ausfuhr einer entsprechenden Menge von ihnen hergestellter Ole verarbeiten 
wollen, haben die Bewilligung einer Zollrechnung für die zu verarbeitenden zollpflichtigen aus- 
ländischen Olfrüchte bei dem Hauptamt, in dessen Bezirk ihre Olmühle gelegen ist, zu beantragen 
und sich zu verpflichten, den Oberbeamten der Zollverwaltung jederzeit die Einsicht in ihre Handels-, 
Fabrik= und Lagerbücher zu gestatten. Ferner sind in dem Antrage genaue Angaben über die zu 
verarbeitenden Fruchtarten, die herzustellenden Ole, die Lagerräume für Olfrüchte und für Ole, die 
Fabrikanlagen und die Art des Betriebs zu machen. Nach Bewilligung des Antrags sind Ande- 
rungen nur nach vorgängiger Anzeige zulässig. * 
Die Reinigung (Raffinierung) der hergestellten Rohöle in zu der Mühle gehörigen An- 
lagen gilt als ein Teil des Mühlenbetriebs. Soll die Reinigung (Raffinierung) in anderen 
Gewerbsanlagen erfolgen, so finden die §8§ 11 bis 15 Anwendung. 
2 
Die Genehmigung des Antrags erfolgt unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs seitens 
der Direktivbehörde. Sie wird nur an Gewerbetreibende erteilt, welche das Vertrauen der Zoll- 
behörde genießen und entweder selbst am Orte der Olmühle wohnen oder einen dort wohnhaften 
geeigneten Vertreter bestellen. v 
3 
Die Handels-, Fabrik= und Lagerbüche der Gewerbetreibenden müssen über die Ausbeute 
an Ol der verschiedenen Arten, über die erhaltenen Rückstände und den Verarbeitungsverlust 
Aufschluß geben. Außerdem ist die Buchführung so einzurichten, daß jederzeit festgestellt werden 
kann, wieviel Olfrüchte jeder Gattung in den angemeldeten Räumen vorhanden sind. Sofern die 
Zollbehörde die in der Mühle eingerichtete Buchführung nicht für ausreichend erachtet, ist sic 
befugt, den Gewerbetreibenden die Führung von Fabrik-, Lager= und sonstigen Büchern nach 
besonderem Muster aufzugeben. Der Zollbehörde steht ferner das Recht zu, sich durch Be- 
aufsichtigung des Betriebs von der Beachtung der gegebenen Vorschriften zu.# überzeugen sowie 
von denen der Mühle vorhandenen Olfrüchten und von den hergestellten Olen unentgeltlich Proben 
zu entnehmen. » Z„ —. 
Werden in ein und derselben Olmühle neben zollpflichtigen ausländischen Olfrüchten 
auch zollfreie verarbeitet, so bleibt der Direktivbehörde die Anordnung besonderer Aufsichts- 
maßregeln vorbehalten. 
In betreff der Sicherheitsleistung gelten die Bestimmungen der Zoll-Stundungsordnung. 
4 
Die auf Zollrechnung angeschriebenen zollpflichtigen ausländischen sowie die im freien 
Verkehre bezogenen Olfrüchte dürfen nur in den angemeldeten Räumen (§ 1) gelagert werden. 
In der Regel dürfen diese Räume nicht in beträchtlicher Entfernung von der Mühlenanlage oder 
an einem anderen Orte als letztere liegen. » · » 
“ Die auf Zollrechnung angeschriebenen zollpflichtigen ausländischen Olfrüchte sowie sonstige 
Olfrüchte, welche in die angemeldeten Räume eingebracht sind, dürfen in unverarbeitetem Zustande 
zur Vermeidung der im § 11 Ziffer 4 des Zolltarifgesetzes angedrohten Geldstrase bis zu 1000 .. 
nur mit hauptamtlicher Genehmigung veräußert werden. Diese Genehmigung darf nur ausnahms- 
weise und aus besonderer Veranlassung, z. B. im Falle einer notwendig gewordenen längeren 
Betriebseinstellung oder bei Aufgabe der Zollrechnung, erteilt werden. » 
Gehen auf Zollrechnung angeschriebene zollpflichtige ausländische Olfrüchte durch Ver- 
äußerung in den freien Verkehr über, so sind sie sofort zu verzollen. Gleichzeitig ist der etwa 
auf ihnen ruhende Lagerausgleich (§ 16) zu entrichten. 
5 
In der bei der Amtsstelle nach Muster A zu führenden Zollrechnung gelangen die zum 
Mühlenlager abgefertigten zollpflichtigen ausländischen Olfrüchte zur Anschreibung und die zur 
Ausfuhr gebrachten Ole zur Abschreibung, und zwar erstere, wenn sie verpackt eingehen, nach dem 
Roh-, letztere nach dem Eigengewichte.
	        

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