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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1907
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
35
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 26.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die nachstehend abgedruckten Bestimmungen über die Erbschaftssteuerstatistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Bestimmungen über die Erbschaftssteuerstatistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage 1. Anschreibebuch A des Erbschaftssteueramts in ... über die Verteilung des der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 unterliegenden Gesamtvermögenserwerbes von Todes wegen und der davon entrichteten Erbschaftssteuer auf die einzelnen Gruppen der Erwerber, unterschieden nach Höhe des Einzelerwerbes. Rechnungsjahr 19.. .
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)
  • Title page
  • Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin W. Verlags-Archiv 4392.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die nachstehend abgedruckten Bestimmungen über die Erbschaftssteuerstatistik.
  • Bestimmungen über die Erbschaftssteuerstatistik.
  • Anlage 1. Anschreibebuch A des Erbschaftssteueramts in ... über die Verteilung des der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 unterliegenden Gesamtvermögenserwerbes von Todes wegen und der davon entrichteten Erbschaftssteuer auf die einzelnen Gruppen der Erwerber, unterschieden nach Höhe des Einzelerwerbes. Rechnungsjahr 19.. . (1)
  • Anlage 2. Anschreibebuch B des Erbschaftssteueramts in ... über die Verteilung des der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 unterliegenden Gesamtvermögenserwerbes durch Schenkung unter Lebenden und der davon entrichteten Erbschaftssteuer auf die einzelnen Gruppen der Erwerber, unterschieden nach der Höhe des Einzelerwerbes. Rechnungsjahr 19.. . (2)
  • Anlage 3. Nachweisung I A/B des Erbschaftssteueramts in ... über a) die Verteilung des der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 unterliegenden Gesamtvermögenserwerbes und der davon entrichteten Erbschaftssteuer auf die einzelnen Gruppen der Erwerber, b) die Verteilung des vorbezeichneten Gesamtvermögenserwerbes nach der Höhe des Einzelerwerbes. Rechnungsjahr 19.. . A. Erwerb von Todes wegen. / B. Erwerb durch Schenkungen unter Lebenden. (3)
  • Anlage 4. Nachweisung II des Erbschaftssteueramts in ... über a) den von der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 befreiten Erwerb von Todes wegen, b) die nach diesem Gesetze für den Erwerb von Todes wegen und durch Schenkungen unter Lebenden zugunsten von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken eingetretenen Ermäßigungen und Befreiungen. Rechnungsjahr 19.. . (4)
  • Anlage 5. Nachweisung III A/B des Erbschaftssteueramts in ... über a) die Verteilung des der Erbschaftssteuer unterliegenden Gesamtvermögens auf unbewegliches, bewegliches Vermögen und über die darauf ruhenden Verbindlichkeiten, b) den Umfang der Stundung der Erbschaftssteuer. A. Erwerb von Todes wegen. / B. Schenkungen unter Lebenden. Rechnungsjahr 19.. . (5)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)

Full text

— 241 — 
Bundesstaat: Aulage 1. 
Oberbehördiii , í, m 
Anschreibebuch A 
des Erbschaftssteueramts in 
über 
die Verteilung des der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 unter- 
liegenden Gesamtvermögenserwerbes von Todes wegen und der davon entrichteten 
Erbschaftssteuer auf die einzelnen Gruppen der Erwerber, unterschieden nach der Höhe 
des Einzelerwerbes. 
Rechnungsjahr 19 . . 
Anleitung zum Gebrauthe. 
.Das Anschreibebuch gilt als Grundlage für die Aufstellung der Nachweisung IA. Es ist für den 
Zeitraum des Rechnungsjahrs zu führen. 
Das Anschreibebuch ist dergestalt in Abschnitte zu zerlegen, daß die Anschreibungen je gesondert 
nach der Höhe des Einzelerwerbes von Todes wegen (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes) gemäß der in 
der Nachweisung I enthaltenen Staffelung erfolgen. 
In den Fällen der Spalte 19 und, sofern es sich um Anfälle an ausländische Stiftungen usw. 
handelt, die den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 4 des Gesetzes nicht genießen, auch in 
Spalte 14 ist der in Betracht kommende ausländische Staat namhaft zu machen. 
Die Anschreibungen sind gleichzeitig mit der Eintragung der Zahlungen ins Erbschaftssteuer- 
Sollbuch auf Grund der der Vereinnahmung oder Erstattung zu Grunde liegenden Feststellungen 
zu bewirken. 
.Gehören zu einem Erwerbe Grundstücke, für welche die Steuer in einem anderen Bundesstaate 
zu entrichten ist, so ist zur Begründung dessen, daß der Erwerb infolge des Gesamtwertbetrags bei 
einer höheren Staffel angeschrieben ist, als den bei den verschiedenen Erbschaftssteuerämtern zur 
Anschreibung gelangenden Beträgen an sich entspricht, unter den angeschriebenen Wertbeträgen 
der Gesamtwertbetrag des ganzen Anfalls nachrichtlich zu vermerken, z. B. etwa folgender— 
aßen: 0 000 . 
(833 Abs. 2 — 160 000 K.)“ 
Elbenso ist in Fällen, in denen der Steuerbetrag sich infolge besonderer Vorschriften nicht 
lediglich aus dem Werte des Erwerbes und dem Steuersatze berechnet, hierauf durch Anführung 
(Fortsetzung Seite 6 des Formulars.) 
40 
 
	        

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