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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1908
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
36
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Medizinal- und Veterinärwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Änderung der Ausführungsbestimmungen D nebst Anlagen a, b, c und d zum Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage d. Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVI. Jahrganges 1908.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Medizinal- und Veterinärwesen.
  • Änderung der Ausführungsbestimmungen D nebst Anlagen a, b, c und d zum Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetze.
  • Beschaustelle N. N. Fleischbeschaubuch.
  • Anlage a. Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • Anlage b. Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen.
  • Anlage c. Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette und für die Beurteilung der Gleichartigkeit der Sendungen.
  • Anlage d. Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten.
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31.)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)

Full text

wird warmes Wasser durch den Rohrstutzen Di (Abbildung 2) und mittels des Gummischlauchs durch 
das Schlauchstück 0 (Abbildung 1) in das Prismengehäuse 5, von hier aus durch den in der Ab- 
bildung 1 gezeichneten Schlauch nach dem Prismengehäuse 4 gedrängt und fließt durch die Metall- 
hülse des Thermometers M, den Stutzen ?# und den daran angebrachten Schlauch ab. Die 
beiden Glasprismen und das Queckfilbergefäß des Thermometers werden durch das warme Wasser 
erwärmt. * 
* Durch geeignete Stellung des Quetschhahns regelt man den Wasserzufluß zu dem Heizkessel 
so, daß das aus austretende Wasser nur in schwachem Strahle ausfließt und daß cas Thermometer 
bez Festen Fetten eine Temperatur von nicht unter 58° und nich über 49, bei Olen nicht unter 230 
und scht dber 2% anzezgk. Lecgen Fotte æur Untersuchung vor, ielche schon bei 42ꝰ erstarren, so darf 
die Temperatur des Heieuassers mur allmählich gesteigert und nach Beendiqunq der Messungen nur 
allmählich iieder vermindert 2cerden. Eer rösten der Temperaftt über 60% ndets 203 id es nicht 
bediirfen. 
6. Aufbringen des geschmolzenen Fettes auf die Prismenfläche und Ablesung der Refraktometerzahl. 
Man öffnet das Prismengehäuse des Refraktometers, indem man den Stift F (Abbildung 1) 
etwa eine halbe Umdrehung nach rechts dreht, bis Anschlag erfolgt; dann läßt sich die eine Hälfte 
des Gehäuses (B) zur Seite legen. Die Stütze hält Z in der in Abbildung 1 dargestellten Lage fest. 
Man richtet das Instrument mit der linken Hand so weit auf, daß die freiliegende Fläche des Glas- 
prismas B annähernd horizontal liegt, bringt mit Hilfe eines kleinen Glasstabs drei Tropfen des 
filtrierten Fetkes auf die Prismenfläche, verteilt das geschmolzene Fett mit dem Glasstäbchen so, daß 
die ganze Glasfläche davon benetzt ist, und schließt dann das Prismengehäuse wieder. Man drückt zu 
dem Zwecke den Teil K an 4 an und führt den Stift F durch Drehung nach links wieder in seine 
anfängliche Lage zurück; dadurch wird der Teil 3 am Zurückfallen verhindert und zugleich ein dichtes 
Aufeinanderliegen der beiden Prismenflächen bewirkt. Das Instrument stellt man dann wieder auf 
seine Bodenplatte und gibt dem Spiegel eine solche Stellung, daß die Grenzlinie zwischen dem 
hellen und dunklen Teile des Gesichtsfeldes deutlich zu sehen ist, wobei nötigenfalls der ganze Apparat 
etwas verschoben oder gedreht werden muß. Ferner stellt man den oberen ausziehbaren Teil des 
Fernrohrs so ein, daß man die Skala scharf sieht. 
# Nach dem Aufbringen des geschmolzenen Fettes auf die Prismenfläche wartet man etwa 
3 Minuten und liest dann in dem Fernrohr ab, an welchem Teilstriche der Skala die Grenzlinie 
zwischen dem hellen und dunklen Teile des Gesichtsfeldes liegt; liegt sie zwischen zwei Teilstrichen, so 
werden die Bruchteile durch Abschätzen ermittelt. Sofort hinterher liest man das Thermometer ab. 
Die abgelesenen Refraktometerzahlen sind in der Weise auf die Normaltemperatur von 40° 
umzurechnen, daß für jeden Temperaturgrad, den das Thermometer über 40° zeigt, 0),55 Teilstriche 
zu der abgelesenen Refraktometerzahl zuzuzählen sind, während für jeden Temperaturgrad, den das 
Thermometer unter 40° zeigt, 0,5 Teilstriche von der abgelesenen Refraktometerzahl abzuziehen sind. 
7. Reinigung des Refraktometers. 
Nach jedem Versuche müssen die Oberflächen der Prismen und deren Metallfassungen sorg- 
fältig von dem Fette gereinigt werden. Dies geschieht durch Abreiben mit weicher Leinwand oder 
weichem Filtrierpapier, wenn nötig, unter Benutzung von etwas Ather. « 
cy.PrüfungderRefraktometerskalaaufrichtigeEinstellungz 
Vor dem erstmaligen Gebrauch und späterhin von Zeit zu Zeit ist das Refraktometer daraufhin 
zu prüfen, ob nicht eine Verschiebung der Skala stattgefunden hat. Hierzu bedient man sich der dem 
Apparat beigegebenen Normalflüssigkeit ). Man schraubt das zu dem Refraktometer gehörige gewöhn- 
liche Thermometer auf, läßt Wasser von Zimmertemperatur durch das Prismengehäuse fließen (man 
heizt also in diesem Falle die Heizvorrichtung nicht an), bestimmt in der vorher beschriebenen Weise 
die Refraktometerzahl der Normalflüssigkeit und liest gleichzeitig den Stand des Thermometers ab. 
1) Die Normal/kissigkeit ist von der Firma Carl Zeiß in Jena zu beziehen; sie isk vor Licht geschutek und in 
Jick vberschlossenen Gefässen au#zchei0usren und dar nicht dlter als 6 Monate sein. ·-
	        

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