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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1908
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
36
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 52.
Volume count:
52
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinärwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Supplement

Title:
Vorschriften über die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1902.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Appendix

Title:
E. Prüfungsvorschriften für die Trichinenschauer.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVI. Jahrganges 1908.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31.)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Finanzwesen.
  • 3. Medizinal- und Veterinärwesen.
  • 4. Militärwesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinärwesen.
  • Vorschriften über die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1902.
  • Inhalt.
  • A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.
  • B. Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer.
  • C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Tierarzt approbiert sind.
  • D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • E. Prüfungsvorschriften für die Trichinenschauer.
  • F. Verzeichnis der Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)

Full text

— 101* — 
b) Untersuchung frischen und geräucherten trichinösen Fleisches und Bestimmung der darin 
enthaltenen Trichinen; 
c) Erklärung eines mikroskopischen Präparats mit den bei der Trichinenschau hauptsächlich 
in Betracht kommenden Verunreinigungen, trichinenähnlichen Gebilden sowie mit den 
wichtigsten Geweben in der Muskulatur; « 
d) Untersuchung eines Schweines auf Finnen sowie Erkennung der in einem Fleischteil ent— 
haltenen Finnen. 
7. 
Besteht der Prüfling die Prüfung, so erhält er ein Zeugnis über seine Befähigung zur Trichinen— 
schau nach anliegendem Muster. 
8 8. 
Falls die Prüfung nicht bestanden ist, darf sie frühestens nach Ablauf von vierzehn Tagen 
und höchstens zweimal wiederholt werden. Bei Mitteilung des Ausfalls der Prüfung ist dem Prüflinge 
zu eröffnen, ob auch die praktische Ausbildung zu wiederholen ist. 
88. 
Die Trichinenschauer haben sich, sofern sie als öffentliche Trichinenschauer weiterhin tätig zu 
sein wünschen, alle drei Jahre einer Nachprüfung vor einem hiermit beauftragten beamteten Tierarzte 
zu unterziehen. Hierbei ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen in den §§ 4 bis 6 fest- 
zustellen, ob der Prüfling in theoretischer und praktischer Hinsicht die behufs zuverlässiger Ausübung 
der Trichinen= und Finnenschau erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. « 
Die Nachprüfung ist bereits nach zwei Jahren erforderlich und hat im vollen Umfange der 
88 4 bis 6 stattzufinden, wenn der Inhaber des Befähigungsausweises inzwischen als Trichinenschauer 
amtlich nicht tätig gewesen ist. 
Der Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Befähigungsausweise von dem prüfenden Tierarzte 
zu vermerken. 
– 10. ,.- 
Die Gebühren für die Prüfung sowie für jede Wiederholung derselben betragen sechs Mark. 
Die Gebühren für jede Nachprüfung betragen vier Mark, im Falle des § 9 Abs. 2 sechs Mark. 
Die Gebühren sind vor der Zulassung zur Prüfung oder Nachprüfung einzuzahlen. 
E 11. · 
Iss Approbierte Arzte und Tierärzte sind zur Ausübung der Trichinenschau ohne besondere Prüfung 
zuzulassen. . 
Personen, welche zur Zeit des Erlasses dieser Vorschriften bereits ein Jahr lang an einem 
öffentlichen Schlachthofe, bei welchem die Fleischbeschau unter tierärztlicher Leitung steht, oder bei einer 
öffentlichen Fleischbeschau für eingeführtes Fleisch als Trichinenschauer amtlich tätig gewesen sind, können 
bei tadelloser Dienstführung den Ausweis als Trichinenschauer ohne Prüfung erhalten, wenn sie vor 
Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung dieser Vorschriften bei der zuständigen Behörde einen ent— 
sprechenden Antrag stellen. Von den Nachprüfungen sind sie dadurch nicht entbunden. 
  
  
  
  
8 12. 
Personen, welche das Fleischergewerbe, den Fleisch- oder Viehhandel betreiben, dürfen als 
Trichinenschauer nicht angestellt werden. 
Die vorstehenden Prüfungsvorschriften sind gemäß Bekanntmachung vom 27. März 1903 (Zentral- 
blatt S. 118) vom Bundesrat auf Grund des § 22 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) durch folgende Bestimmung ergänzt worden: 
· " Personen, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes die Befähigung zur 
Ausübung der Trichinenschau auf Grund eines staatlich anerkannten Befähigungsausweises 
bereits besitzen, sind von der Ablegung der Prüfung befreit, sofern die Erwerbung dieses 
Befähigungsausweises unter Voraussetzungen und Bedingungen erfolgte, welche hinsichtlich 
des geforderten Maßes der Kenntnisse und Fertigkeiten den Prüfungsvorschriften für das 
Reich im wesentlichen entsprechen. Der Bundesrat bestimmt, welche bisher geltenden 
landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung von Befähigungsausweisen als diesen 
Anforderungen entsprechend anzusehen sind. 
  
 
	        

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