Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1909
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
37
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 63.
Volume count:
63
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Schul- und Unterrichtswesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVII. Jahrganges 1909.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7.)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17.)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (34)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Finanzwesen.
  • 3. Militärwesen.
  • 4. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • 5. Zoll- und Steuerwesen.
  • 6. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)
  • Stück Nr. 68. (68)
  • Stück Nr. 69. (69)
  • Stück Nr. 70. (70)
  • Stück Nr. 71. (71)
  • Stück Nr. 72. (72)
  • Stück Nr. 73. (73)
  • Stück Nr. 74. (74)
  • Stück Nr. 75. (75)

Full text

4. 
n 
*' 
— 1356 — 
e) Den Maßstab für die Zuerkennung des Reifezeugnisses bilden die unter lc be- 
zeichneten Zielforderungen. Dabei ist ausnahmsweise ein Ausgleich zulässig, nach 
chem das Zurückbleiben in einem Gegenstande durch desto befriedigendere 
Leistungen in einem anderen gedeckt wird. In dem Gegenstande, für welchen der 
Ausgleich zugelassen wird, dürfen jedoch die Leistungen keinesfalls unter das Maß 
hinabgehen, welches für die Versetzung in die zweitoberste Jahresklasse erfordert 
wird. Nicht zulässig ist es, bei dem Beschluß über die Zuerkennung des Reife- 
zeugnisses den von dem Prüfling gewählten Beruf zu berücksichtigen. 
1) Bei der schließlichen Beratung über die Gewährung oder Versagung des Reife- 
zeugnisses find sämtliche Mitglieder der Prüfungskommission stimmberechtigt. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet der Regierungskommissar, dem auch das Recht des 
Einspruchs gegen den Beschluß der Prüfungskommission zusteht; macht er von 
diesem Rechte Gebrauch, so entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde. 
6) Das Reifezeugnis muß an hervortretender Stelle die Bezeichnung der Anstalt 
enthalten, an welcher es ausgestellt ist, und leicht erkennbar machen, daß es ein 
Zeugnis der Reife ist. Im Eingang ist der vollständige Name des Prüflings, 
sein Geburtstag. und ort, seine Religion oder Konfession und der Stand und 
Wohnort des Vaters anzugeben, ebenso die Dauer seines Aufenthalts auf der 
Anstalt überhaupt und in der obersten Klasse insbesondere; ist er erst in diese ein- 
getreten, so find entsprechende Angaben auch betreffs der Anstalt zu machen, der 
er früher angehörte. Der Inhalt des Zeugnisses bezieht sich nicht bloß auf das 
Ergebnis der Prüfung, vielmehr ist in den gesondert aufzuführenden Lehrgegen- 
stämnden auch der im Unterricht erlangte Grad des Wissens und der Fertigleiten zu 
berücksichtigen. Werden die Urteile in Zahlen ausgedrückt, so ist deren Bedeutung 
auf dem Zeugnis anzugeben. Im übrigen vergleiche auch Nr. 5 und 6. 
Das Reifezeugnis, welches ein Angehöriger des Deutschen Reichs als Schüler einer 
Vollanstalt in einem deutschen Bundesstaat erworben hat, gewährt (mit der aus Nr. 5 
herzuleitenden Maßgabe) in einem anderen Bundesstaat alle Berechtigungen, welche in 
beiden Bundesstaaten übereinstimmend dem Reifezeugnisse der betreffenden Schulgattung 
verliehen find. Werden in den Bundesstaaten betreffs des Berechtigungsnachweises ver- 
schiedene Forderungen gestellt, so ist die Gewährung der weitergehenden Berechtigung 
von der Entschließung der Regierung desjenigen Bundesstaats abhängig, in welchem 
das Reifezeugnis als Berechtigungsnachweis vorgelegt wird. 
Für Schüler aus dem Deutschen Reiche, die später als mit dem Beginne des drittletzten 
Jahrganges (der Obersekunda nach weitverbreiteter Bezeichnung) in eine Vollanstalt 
eines deutschen Bundesstaats eintreten, auf welchen sie weder durch die Staatsangehörig- 
keit noch durch den jeweiligen Wohnort ihrer Eltern oder deren Stellvertreter angewiesen 
sind, hat das dort erworbene Reifezeugnis die unter Nr. 4 bezeichnete Wirkung nur dann, 
wenn dem Prüfling seitens der Unterrichtsverwaltung des Bundesstaats, dem er ange- 
hört, die Erlaubnis zur Ablegung der Reifeprüfung an jener Anstalt vorher erteilt 
worden ist. Ein Vermerk hierüber ist in das Reifezeugnis aufzunehmen (vergleiche 
r. 38). 
Auf diese Bestimmung sind auswärtige Bewerber, welche die Aufnahme in eine 
Vollanstalt an einer höheren Stelle des Gesamtkursus als bei dem Beginne des dritt- 
letzten Jahrganges (der Obersekunda) nachsuchen, durch den Direktor (Rektor) schon vor 
dem Eintritt in die Anstalt hinzuweisen. 
Deutsche Reichsangehörige, die das Reifezeugnis einer Vollanstalt erwerben wollen,#ohne 
Schüler einer solchen zu sein (als sog. Extraneer), haben sich der Prüfung an einer 
Anstalt desjenigen Bundesstaats zu unterziehen, auf den sie durch die Staatsangehörig- 
keit oder durch den jeweiligen Wohnsitz ihrer Eltern oder deren Stellvertreter angewiesen 
sind. Die Ablegung der Reifeprüfung an einer Vollanstalt eines anderen Bundesstaats 
ist nur in besonders begründeten Fällen zulässig und hat die unter Nr. 4 bezeichneten 
rechtlichen Folgen nur dann, wenn seitens der Unterrichtsverwaltung des Bundesstaats,
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment