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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1909
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
37
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Bankwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • § 17. Die Organisation des allgemeinen Staatenverbandes.
  • § 18. Die Organisation der besonderen Zweckverbände.
  • § 19. Die Ämter der internationalen Verwaltungsgemeinschaften.
  • § 20. Die gemischten Gerichte.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

$ 18. Die Organisation der besonderen Zweckverbände. 141 
Für den Niger ist die Überwachung durch eine internationale 
Kommissior nicht vorgesehen worden; hier üben die Ufermächte die 
volle Souveränität innerhalb der Schranken aus, die durch die Ver- 
einbarungen der Kongoakte aufgestellt worden sind. 
4. Die Internationale Kommission, welehe die Ausführung des Suezkanal- 
Vertrags vom 29. Oktober 1888 zu überwachen hatte, ist durch Art.6 des 
II. englisch-französischen Abkommens vom 8. April 1904 beseitigt worden 
(unten 8 27 IV)2). 
I. Eine ähnliche Stellung, aber mit beschränkterem Auftrag nehmen die 
Internationalen Sanitätskommissionen ein. Diese sind: 
1. Der durch die eben (II2) erwähnte Akte von 1881, betreffend .die 
Donauschiffahrt, eingesetzte Conseil international zu Bukarest. 
Er hat die sanitären Reglements im Einvernehmen mit der Kuro- 
päischen Donaukommission auszuarbeiten und deren Befolgung zu 
überwaehen, sowie vor allem den Sanitätsdienst in Sulina zu ver- 
walten. 
2. Der Conseil superieur de sant& zu Konstantinopel. 
Die Aufgabe dieser internationalen Körperschaft ist in erster 
Linie die Überwachung derjenigen Maßregeln, die zur Bekämpfung von 
Cholera, Pest und Gelbfieber zwischen den Mächten vereinbart sind 
(darüber unten $ 34). Der oberste Gesundheitsrat reicht bis in die 
dreißiger Jahre des 19. Jahrhunderts zurück (organisches Reglement 
vom 10.Juni 1839) und besteht gegenwärtig (seit der Pariser Sanitäts- 
konvention vom 3. Dezember 1903) aus 17 Mitgliedern (4 Türken und 
13 Nichttürken unter dem Vorsitz des ottomanischen Ministers der 
auswärtigen Angelegenheiten). Die nichttürkischen Mitglieder werden 
ernannt von den europäischen Ländern, den Vereinigten Staaten Ame- 
rikas, sowie von Persien. Unter dem Conseil superieur de sant& steht 
der Conseilsanitaire, maritimeetquarantenairein Alexan- 
drien, am 3.Januar 1881 hervorgegangen aus der ebenfalls in die 
dreißiger Jahre des 19. Jahrhunderts zurückreichenden, 1868 reorgani- 
sierten, Intendance sanitaire generale d’Egypte. Er besteht seit 19. Juni 
1893 aus 18 Mitgliedern (4 Ägyptern, 14 Nichtägyptern). Unter ihm 
stehen der General-Sanitätsinspektor, die Direktoren der 7 Gesundheits- 
ämter, die Ärzte der Sanitätsstationen und der Quarantänelager sowie 
das sonstige Sanitätspersonal. Jenem Gesundheitsrat Konstantinopels 
sind ferner die verschiedenen Sanitätsstationen im Roten Meere und 
im Persischen Meerbusen unterstellt. Nach Zeitungsnachrichten hat 
die Türkei den internationalen Sanitätsrat 1914 aufgehoben. 
8. Der Consell sanitalre zu Tanger. 
Seit dem Anfang des 19.Jahrhunderts üben die Vertreter der 
2) Dagegen Strupp Il 39; Dedreux (unten $27IV) 114.
	        

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