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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1912
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
40
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XL. Jahrgangs 1912.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909.
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (58)
  • Stück Nr. 60. (60)

Full text

15. Ver- 
steuerung von 
Vertrags- 
urkunden. 
16. Aussetzung 
der Ver- 
steuerung. 
17. Aus- 
nahmefristen 
für die Aus- 
stellung der 
Schlußnoten. 
                                  Zum § 21 des Gesetzes. 
                                          § 59. 
(1) Die Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgt seitens der Steuerstelle durch Verwendung 
von Stempelmarken. Die Stempelmarken sind in ungeteiltem Zustand tunlichst auf der ersten 
Seite der Urkunde aufzukleben und durch Eintragung des Tages der Verwendung und Aufdruck 
des Amtsstempels der im § 47 Abs. 3 unter 2 vorgeschriebenen Weise zu entwerten. Ist die Ver- 
tragsurkunde in mehreren Urschriften ausgestellt, so ist von der Steuerstelle auf dem zweiten 
Stücke und auf den etwaigen weiteren Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amts- 
stempels zu vermerken, welcher Stempelbetrag zu der ersten Urschrift verwendet ist. 
(2) Bei gerichtlich oder notariell aufsgenommenen Verträgen, deren Unterschriften den Ver- 
tragschließenden nicht ausgehändigt werden, sind der Steuerstelle die Ausfertigungen vorzulegen. 
                              Zum § 22 des Gesetzes. 
                                             § 60. 
(1) Über Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich ist, 
weil der Wert des Gegenstandes des Geschäfts auch nicht nach seinem höchstmöglichen Betrage 
(§ 13 Abs. 1 des Gesetzes) berechnet werden kann, ist gleichwohl nach Maßgabe der §§ 15 und 16 
des Gesetzes eine Schlußnote auszustellen, auf jedem der beiden Teile aber zu vermerken, daß 
die Besteuerung so lange ausgesetzt bleibt, bis die Steuerberechnung möglich wird. Abschrift der 
Schlußnote einschließlich dieses Vermerkes ist gleichzeitig der Direktivbehörde zu übersenden. 
Sobald die Berechnung der Steuer möglich ist, hat deren Entrichtung nach Maßgabe der 8§ 15 
und 16 des Gesetzes unter Ausstellung einer neuen Schlußnote, in welcher auf die erstausgestellte 
Schlußnote Bezug zu nehmen ist, zu erfolgen. Die Direktivbehörde ist berechtigt, sich die recht- 
zeitige Erfüllung dieser Verpflichtung nachweisen zu lassen. 
(2) Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäft, das nach § 21 des Gesetzes 
unter steueramtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde zu versteuern 
ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle nach Maßgabe der 
bezeichneten Vorschrift zu erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde oder auf den 
mehreren Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels, daß die Erhebung 
der Stempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit der Berechnung ausgesetzt sei, und behält Ab- 
schrift der Urkunde oder mindestens der für die Steuerfestsetzung wesentlichen Teile der Urkunde 
zurück. Sobald die Berechnung der Steuer möglich wird, hat die anderweite Vorlegung der 
Vertragsurkunde zur Abstempelung bei einer Steuerstelle nach der Vorschrift im § 21 des Ge- 
setzes zu erfolgen; falls mehrere Urschriften bestehen, genügt die Vorlegung einer von ihnen. 
Die erstbezeichnete Steuerstelle überwacht in geeigneter Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser 
Verpflichtung. 
(3) Im Sinne der §§ 15, 16, 21 des Gesetzes gilt der Tag, an welchem die Steuerberech- 
nung ausführbar geworden ist, als Tag des Geschäftsabschlusses. 
(4) Die Direktivbehörde oder im Falle des Abs. 2 die Steuerstelle kann, wenn die Berech- 
nung eines Teiles der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die Entrichtung dieses Teiles an- 
ordnen. 
                                        § 61. 
(1) Ist das Geschäft zwischen Vertragschließenden, welche sich nicht an demselben Orte be- 
finden, durch briefliche oder telegraphische Annahmeerklärung zustande gekommen, so beträgt die 
Frist zur Ausstellung der Schlußnote 
1. für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten (§ 14 Abs. 1 und § 15 
des Gesetzes) zehn Tage, 
2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. 
(2) Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Teil am Tage nach der 
Abgabe der Annahmeerklärung, für den die Annahmeerklärung empfangenden Teil am Tage nach
	        

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