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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1917
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Kohlensteuergesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLV. Jahrganges 1917.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Kohlensteuergesetze.
  • Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Änderung der Berechnung der der Übergangsabgabe für Bier zugrunde zu legenden Mindestmalzmenge.
  • 2. Bankwesen.
  • 3. Justizwesen.
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)

Full text

— 173 — 
9 35. 
1) Hält die Wertprüfungsstelle die in der Wertanmeldung angegebenen Preise und Werte für 
ngesunse Estätertpe zuesset den drei Ausfertigungen der Wertanmeldung und bezeichnet dabei 
den Zeitraum, während dessen, oder die Menge, für die die angemeldeten Preise und Werte der Ver- 
steuerung zugrunde gelegt werden dürsen. An Stelle der Bezeichnung eines bestimmten Zeitraums 
kann die Wertprüfungsstelle die Gültigkeitsdauer ihrer Auskunft auch von der Dauer des Bestehens 
anderer feststehender Preise abhängig machen. 
e) Sodann übersendet die Wertprüfungsstelle eine Ausfertigung der bestätigten Wertanmeldung 
der Steuerstelle und eine Ausfertigung dem Steuerpflichtigen. Z„ 
g 36. 
Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die in der Auskunft als angemessen anerkannten Preise und 
Werte für den in der Auskunft angegebenen Zeitraum oder für die darin festgesetzte Menge seinen 
Anmeldungen zur Versteuerung der Kohlensorten, um die es sich in der Auskunft handelt, zugrunde 
zu legen. 
837. 
Hält die Wertprüfungsstelle die in der Wertanmeldung angegebenen Preise und Werte für 
unangemessen, so hat sie mit dem Steuerpflichtigen in finngemäßer Anwendung des § 31 in Verhand- 
lungen einzutreten. Führen die Verhandlungen zu einer Einigung über bestimmte Preise und Werte, 
so richtet sich das weitere Verfahren nach den 8§ 35 und 36. 
8 38. 
Führen die Verhandlungen zu keiner Einigung, so vermerkt die Wertprüfungsstelle die Preise 
und Werte, die sie als angemessen erachtet, in den drei Ausfertigungen der Wertanmeldung und über- 
sendet eine Ausfertigung der Wertanmeldung dem Steuerpflichtigen und eine Ausfertigung der Steuer- 
stelle. Entsprechen die vom Steuerpflichtigen später eingereichten Steueranmeldungen nicht den von 
der Wertprüfungsstelle festgesetzten Werten und Preisen, so sind die Bestimmungen in den 88§ 32 und 33 
sinngemäß anzuwenden. 
§ 39. 
Wer auf Grund des § 8 Abs. 3 und 4 eine Vergütung der Steuer beanspruchen will, hat 
die von ihm im Laufe eines Monats zu den im § 5 Abs. 1 des Gesetzes genannten Zwecken ver- 
brauchte Anzahl von Kilowattstunden der Steuerstelle bis zum 15. des folgenden Monats in einem 
... o· . . 
Vergütungsantrage nach Muster 6 in doppelter Ausfertigung anzumelden. 
8 40. 
Die Steuerstelle hat die nach § 39 eingehenden Anträge in ein in Vierteljahrsabschnitten zu 
führendes Kohlensteuer-Vergütungsbuch & nach Muster 7 einzutragen. 
7 
Luster? 
8 41. 
1) Wer von einem anderen im Inland gewonnene Steinkohlen aufbereitet oder von einem anderen 
im Inland gewonnene Braunkohlen zu Preßkohlen verarbeitet und bei der Versteuerung der auf- 
bereiteten Kohlen oder der Braunpreßkohlen Vergütung der Steuer beanspruchen will, hat jeden Bezug 
von Kohle, die zur Aufbereitung, zur Verarbeitung zu Preßkohlen oder zur Aufrechterhaltung des 
Betricbs bestimmt ist, der Steuerstelle anzumelden. Die Anmeldung muß die Sorte, die Menge und 
den Preis oder Wert, mit dem die bezogene Kohle versteuert worden ist, enthalten. Mit der Anmel- 
dung ist eine Abschrift der Rechnung des Abgebers der Kohle vorzulegen, aus der der Preis oder 
Wert für eine Tonne ersichtlich ist, mit dem die Kohle versteuert worden ist. 
). Die Steuerstelle hat die angegebenen Bezüge in ein in Vierteljahrsabschnitten zu führendes 
h B nach Muster 8 anzuschreiben. —# 
Luster 6 
88
	        

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