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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Handels- und Gewerbewesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bestimmungen zur Ausführung der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • 2. Handels- und Gewerbewesen.
  • Bestimmungen zur Ausführung der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918.
  • 3. Maß- und Gewichtswesen.
  • 4. Versicherungswesen.
  • 5. Post- und Telegraphenwesen.
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

Der Preisberechnung ist das auf der Abgangsstation durch bahnamtliche Wiegebescheinigung 
oder durch Bescheinigung eines vereidigten Wiegers festgestellte Gewicht zugrunde zu legen. Der zur 
Lieferung Verpflichtete ist zu dieser Feststellung verpflichtet. Ist die Feststellung unterblieben, so 
gilt für die Preisberechnung das an der Empfangsstation bahnamtlich festgestellte Gewicht. 
§ 2. 
Bei jeder Lieferung von Futtermitteln, für die ein Höchstgehalt oder ein Mindestgehalt von 
Bestandteilen vorgesehen ist, hat der Lieferungspflichtige den Gehalt an diesen Bestandteilen durch Vor- 
legung einer Analyse der zuständigen landwirtschaftlichen Versuchsstation, oder, soweit es sich um Ab- 
fälle der Müllerei handelt, der Versuchsstation für Getreideverarbeitung, Berlin, Seestraße 11, und 
einer Bescheinigung der Probeemnehmer über die ordnungsgemäße Probeentnahme nachzuweisen. Die 
Probeentnahme hat durch vereidigte Probeentnehmer, oder, falls solche am Verladeorte nicht vorhanden 
sind, durch zwei Unparteiische zu erfolgen. 
Bei Lieferung von Mengen unter 100 Zentnern sind die Nachweise nur auf Verlangen der 
Bezugsvereinigung zu führen. 
83. 
Der Lieferungspflichtige hat die Ware nach Wahl der Bezugsvereinigung lose oder einschließlich 
Sack oder in Leihsäcken oder in eingesandten Säcken zu versenden. Der Lieferungspflichtige hat die 
Sackbänder zu stellen. 
Bei Lieferung einschließlich Sack erhöht sich der Ubernahmepreis um den Sackzuschlag. Soweit 
der Sackzuschlag nicht gemäß § | festgesetzt ist, wird er von der Bezugsvereinigung bestimmt;: er darf 
nicht weniger als 30 Mark und nicht mehr als 60 Mark für die Tonne betragen. 
Bei Lieferung in Leihsäcken ist eine Leihgebühr von 1 Pfennig für den Sack und Tag, ge- 
rechnet vom Tage der Verladung bis zum Tage der Wiederabsendung, höchstens aber für 30 Tage 
zu zahlen. Die Leihsäcke sind frachtfrei der vom Verleiher zu bestimmenden Eisenbahnstation zurück- 
zuliefern. Sind die Leihsäcke nicht binnen 30 Tagen wieder abgesandt, kann der Verleiher neben der 
Leihgebühr Ersatz der Säcke in Höhe von 4 Mark für den Sack beanspruchen. 
Die Bezugsvereinigung ist berechtigt, diesen Betrag und die Leihgebühr für 30 Tage bei der 
Berechnung der Futtermittel in Rechnung zu stellen. Bei rechtzeitiger Wiederabsendung der Säcke ist 
der Betrag und die Leihgebühr, soweit auf diese ein Anspruch nach Abs. 3 nicht entstanden ist, zurück- 
zuvergüten. 
Kommt der Lieferungspflichtige dem Verlangen der Bezugsvereinigung, die Ware einschließlich 
Sack oder in Leihsäcken zu versenden, binnen 14 Tagen nicht nach, so kann die Bezugsvereinigung 
einen Preisabschlag von 25 Pfennig auf den Zentner eintreten lassen, es sei denn, daß der Lieferungs- 
pflichtige nachweislich ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, die Säcke zu beschaffen. 
Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 gelten nur für Gewebesäcke. 
84. 
Die Vergütung für Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und Versicherung der Ware (8 6 
der Verordnung) beträgt für jeden angefangenen Monat 1 Mark für die Tonne. 
. 
Im Zeitpunkt des Gefahrüberganges (§ 6 Abs. 3 der Verordnung) hat der Besitzer die 
Mengen, die er der Bezugsvereinigung liefern will, von seinen übrigen Beständen abzusondern. Er 
hat den Zustand, in dem sie sich befinden, durch Sachverständige feststellen zu lassen, die von der 
Landwirtschaftskammer oder von der entsprechenden Landwirtschaftsvertretung seines Bezirkes ernannt 
werden. Befinden sich die Gegenstände in unverdorbenem Zustand, so hat der Besitzer eine Be- 
scheinigung der Sachverständigen hierüber unverzüglich der Bezugsvereinigung beizubringen. Können 
die Sachverständigen diese Bescheinigung nicht ausstellen, so ist unter ihrer Aufsicht Probe zu ent- 
nehmen, die versiegelte Probe der landwirtschaftlichen Versuchsstation des Bezirkes zur Feststellung 
der Beschaffenheit und des Minderwerts zu übersenden und die Versuchsstation zur unverzüglichen 
Mitteilung des Befundes an die Bezugsvereinigung zu veranlassen. Die Kosten fallen dem Besitzer 
zur Last.
	        

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