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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Justizwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung über die Strafregister.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • 1. Justizwesen.
  • Bestimmungen zur Änderung der Vorschriften über die Strafregister.
  • Verordnung über die Strafregister.
  • 2. Konsulatwesen.
  • 3. Marine und Schiffahrt.
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 167 — 
das Strafregister desjenigen Bezirkes zu fertigen, in welchem der gewöhnliche oder mangels eines 
solchen der letzte Aufenthaltsort des Verurteilten gelegen ist. 
Aus jedem Vermerke muß ersichtlich sein, wo sich die anderen Exemplare befinden. 
810. 
Ergibt sich im Laufe einer Untersuchung, daß ein Angeschuldigter früher unter falschem 
Namen verurteilt ist, oder daß Vorstrafen desselben an der nach dieser Verordnung zuständigen 
Stelle (§ 1 Nr. 1 bzw. 2) noch nicht in das Register ausgenommen sind, so ist am Schlusse der 
Untersuchung zu veranlassen, daß 6 
(1. nachträglich den Bestimmungen der §§ 7, 8 entsprechende Strafnachrichten ergehen, 
2. die Berichtigung oder Vernichtung der etwa in die Register aufgenommenen falschen 
Strafnachrichten erfolgt. 
§5 11. 
Führt ein Verurteilter befugter- oder unbefugterweise mehrfache Familiennamen, so ist 
auf jeden Namen eine besondere Strafnachricht — unter ausdrücklicher Verweisung auf die andere 
Strafnachricht — aufzustellen und abzusenden. 
W 12. 
Zu den Mitteilungen in den Fällen des § 3 Nr. 3 bis 5 wird das Muster der Straf- 
nachricht àA benutzt. Die Mitteilungen sind mit Angabe der entscheidenden Behörde, des Tages 
der Entscheidung und des Aktenzeichens in den Abschnitt „Sonstige Bemerkungen“ aufzunehmen. 
Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 7 bis 11 entsprechende Anwendung. 
13. 
Wird einem Verurteilten wegen einer Strafe, die in das Register ausgenommen oder 
nach § 2 von der Aufnahme in das Register ausgenommen ist, eine Bewährungsfrist oder eine 
Verlängerung der Frist bewilligt, so hat dies die Vollstreckungsbehörde der Registerbehörde mitzuteilen. 
Geht während der Bewährungsfrist eine Strafnachricht ein, so hat die Registerbehörde 
hiervon die Behörde, welche die Bewilligung der Bewährungsfrist mitgeteilt hat, sofort zu 
benachrichtigen und zugleich die Behörde, welche die Strafnachricht eingesandt hat, in Renntnis 
zu setzen, daß eine Bewährungsfrist läuft. Das Gleiche gilt, wenn eine Steckbriefnachricht, ein 
Ersuchen um Auskunftserteilung oder eine andere Mitteilung eingeht, die auf einc anhängige 
Untersuchung schließen läßt. 
Wird die Bewährungsfrist widerrufen, so hat dies die Vollstreckungsbehörde der Register- 
behörde mitzuteilen. Läuft noch eine andere Bewährungsfrist, so hat die Registerbehörde die 
Behörde, welche diese Bewährungsfrist mitgeteilt hat, von dem Widerrufe zu benachrichtigen. 
Zu den Mitteilungen sind die Muster E und E1 zu verwenden. 
Nachdem die Bewährungsfrist abgelaufen, widerrufen oder sonst gegenstandslos geworden 
ist, werden die Mitteilungen vernichtet. Die Landesregierungen, für das im § 1 Nr. 2 bezeichnete 
Register der Reichskanzler, können anordnen, daß die Mitteilungen weiter aufbewahrt werden. 
8 14. 
Wird eine in das Register aufgenommene Verurteilung infolge Wiederaufnahme des 
Verfahrens rechtskräftig aufgehoben, so hat dies die Vollstreckungsbehörde der Registerbehörde 
mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn der Verurteilte begnadigt wird; zur Mitteilung von Gnaden- 
erweisen ist das Muster F zu verwenben. 
Der Inhalt der Mitteilung ist auf dem Vermerk über die Verurteilung einzutragen; 
der Vermerk ist zu löschen, wenn die Verurteilung rechtskräftig aufgehoben ist oder wenn der 
Gnadenerweis auf Löschung im Strafregister gerichtet ist. 
Nach Erledigung werden die Mitteilungen vernichtet. Die Landesregierungen, für das 
im § 1 Nr. 2 bezeichnete Register der Reichskanzler, können anordnen, daß sie weiter auf- 
bewahrt werden. 
Muster E 
Und & 
Muster P
	        

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