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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
  • Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 613 — 
steuern ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle nach Maß- 
gabe der bezeichneten Vorschrift zu erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde oder auf 
den mehreren Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels, daß die Erhebung 
der Stempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit der Berechnung ausgesetzt sei, und behält 
Abschrift der Urkunde oder mindestens der für die Steuerfestsetzung wesentlichen Teile der Ur- 
kunde zurück. Sobald die Berechnung der Steuer möglich wird, hat die anderweite Vorlegung 
der Vertragsurkunde zur Abstempelung bei einer Stenerstelle nach der Vorschrift im § 27 des 
Gesetzes zu erfolgen; falls mehrere Urschriften bestehen, genügt die Vorlegung einer von ihnen. 
Die erstbezeichnete Steuerstelle überwacht in geeigneter Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser 
Verpflichtung. « 
(a)JmSinnedcr§§21,22,27desGeietzesgiltdchag,anwelchemdieSteuerbercchnung 
ausführbar geworden ist, als Tag des Geschäftsabschlusses. 
(4) Die Direktivbehörde oder im Falle des Abs. 2 die Steuerstelle kann, wenn die Be- 
rechnung eines Teiles der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die Entrichtung dieses Teiles 
anordnen. 
g 88. 
(n) Ist das Geschäft zwischen Vertragschließenden, welche sich nicht an demselben Orte 
befinden, durch briefliche oder telegraphische Annahmcerklärung zustande gekommen, so beträgt 
die Frist zur Ausstellung der Schlußnote 
1. für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten (320 Abs. 1 und §21 des 
Gesetzes) zehn Tage, 
2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. 
(2) Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Teil am Tage nach der 
Abgabe der Annahmeerklärung, für den die Annahmeerklärung empfangenden Teil am Tage 
nach dem Eingang dieser Erklärung, und zwar auch im Falle einer brieflichen Bestätigung der 
telegraphischen Annahmeerklärung nach dem Eingang der letzteren. 
(2) Bei Geschäften über Wertpapiere, welche zum Liquidationskurs abgeschlossen sind, 
beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote, auch abgesehen von den Fällen des ersten Ab- 
satzes, für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten zehn Tage und für den zur 
Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. Die Frist beginnt mit 
dem Tage nach dem Geschäftsabschlusse. 
(4) Hat jemand Geschäfte während eines zeitweiligen Aufenthalts im Ausland dortselbst 
abgeschlossen (§ 18 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt, so beginnt der Lauf der zur Ent- 
richtung der Abgabe festgesetzten Fristen für ihn erst mit dem Tage nach seiner Rückkehr in das 
Inland; die Frist für die im Inland befindlichen Steuerpflichtigen wird hierdurch nicht geändert. 
g 89. 
Wenn bei Erledigung einer An= oder Verkaufskommission mehrerc an verschiedenen Orten 
befindliche Niederlassungen derselben Unternehmung in der Weise beteiligt sind, daß die eine 
Niederlassung den Auftrag der Kommittenten entgegennimmt und die Schlußnote über das 
Abwiskelungsgeschäft mit dem Kommittenten ausstellt, während die Ausführung des An= oder 
Verkaufs durch die andere Niederlassung erfolgt, so ist die Schlußnote über das Abwickelungs- 
geschäft spätestens am ersten Werktag nach dem Eintreffen der schriftlichen Mitteilung über die 
Ausführung des Geschäfts auszustellen. 
V. Spiel und Wette. 
Zur Tarifnummer 5. 
6590. 
(u) Bei Berechnung der Abgabe von Lottericlosen sind alle für den Erwerb eines Loses 
an den Unternehmer oder dessen Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum Preise des Loses 
zu rechnen, insbesondere auch die sogenannten Schreibgebühren, Kollektionsgebühren u. a. m. 
Bei Privatlotterien gehört hierher auch der dem Käufer etwa gesondert in Rechnung gestellte 
# Aus- 
nahmefristen 
für die 
stellung der 
Schlußnoten. 
1. Berechnung 
der Abgabe.
	        

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