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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die eigentliche Zwangsvollstreckung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • I. Die eigentliche Zwangsvollstreckung.
  • II. Die Arrestvollziehung.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

356 Burch III. Abschnitt 10. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. 
bald gleichfalls als Kapital, bald aber als Rente festzusetzen und den Be- 
rechtigten nach Maßgabe ihres Ranges bar auszuzahlen, folgendergestalt. 
a) Der Kapitalwert ist zu zahlen bei Erbbaurechten, Grunddienstbarkeiten 
und Reallasten von bestimmter Dauer (RZwes. 92 . 
b) Eine Rente ist zu zahlen bei persönlichen Dienstbarkeiten und Real- 
lasten von unbestimmter Dauer; zur Beschaffung der Rente ist aus dem Bar- 
gebot ein Fonds zu bilden, der den Summen aller künftigen Renten gleich- 
kommt, aber den fünfundzwanzigfachen Betrag der Rente nicht übersteigen darf; 
die Rente ist aus den Zinsen oder, wenn diese nicht zureichen, aus dem Kapital 
des Fonds zu entnehmen; im Teilungsplan ist zu bestimmen, an wen nach dem 
Erlöschen der Berechtigung der Überrest des Fonds fallen soll (RZwes. 
92 I, 121). 
Beispiel. Auf dem Grundstück des A. liegt eine Hypothek des B. von 30000 Mk., 
serner der Nießbrauch der 22 jährigen Frau C., endlich eine zweite Hypothek des D. von 
40000 Mk.; der Jahreswert des Nießbrauchs wird auf 4000, sein Kapitalwert auf 60000 
Mk. geschätzt: das Grundstück wird dem E. für 100000 Mk. zugeschlagen. Hier ist, wenn 
wir von Kosten, Steuern und Zinsen absehn, folgende Berechnung vorgeschrieben. I. Die 
Versteigerung ist von D. beantragt; dann beträgt das Bargebot des E. 10000 Mk., die voll 
an D. kommen, während der Überrest von D.s Hypothek mit 30000 Mk. ausfällt; wenn 
Frau B. ein Jahr später stirbt und damit ihr Nießbrauch erlischt, braucht an D. eine Nach- 
zahlung nicht gemacht zu werden; das frühe Ende des Nießbrauchs ist also lediglich ein 
Gewinn für E. II. Die Versteigerung ist von B. beantragt; dann beträgt das Bargebot 
des E. 100000 Mk.; davon entfallen 30000 Mk. auf B.; der Rest von 70000 Mk. ist als 
Fonds zur Beschaffung einer jährlichen Rente von 4000 Mk. an Frau C. zu hinterlegen; 
stirbt Frau C. ein Jahr darauf, so fallen 40 000 Mk. an D., der hiermit voll befriedigt 
wird; der ÜUberrest des Fonds aber kommt an A.; der Ersteher E. hat also in diesem Fall 
von dem frühen Ende des Nießbrauchs gar keinen Vorteil. Wird Frau B. 90 Jahre alt, 
so ist das Ergebnis natürlich sehr verschieden; hier wird der Fonds von 70000 Mk. ganz 
aufgebraucht sein, so daß weder D. noch A. eine Zahlung erhalten. 
Bei ablösbaren Rechten bestimmt sich der Betrag der Ersatzleistung durch die Ab- 
lösungssumme; aber auch bei nicht ablösbaren Rechten kann ein Höchstbetrag der Ersatz- 
leistung im Grundbuch eingetragen werden (882; RZwes. 92 III). 
Eine wichtige Besonderheit gilt nach den meisten Landesgesetzen für bäuerliche Alten- 
teile sowie, wenn sie unter der Herrschaft des bisherigen Rechts begründet sind und nach 
dessen Vorschriften der Eintragung im Grundbuch nicht bedürfrig waren, auch für Dienst- 
barkeiten. Diese Rechte sollen nämlich in der Regel von der Zwangsversteigerung gar nicht 
berührt werden, sondern auf dem versteigerten Grundstück unverändert liegen bleiben, auch 
wenn sie in dem geringsten Gebot nicht berücksichtigt sind; doch kann jeder Beteiligte, dessen 
Recht dem Altenteil oder der Dienstbarkeit vorgeht oder gleichsteht und in dem geringsten 
Gebote gleichfalls nicht berücksichtigt ist, dies Privileg zerstören und verlangen, daß das 
Grundstück doppelt, nämlich mit dem Altenteil oder der Dienstbarkeit und ohne sie, aus- 
geboten wird (EG. RZwes. 9; AusfGes. dazu Preußen 6, Bayern 27, Württemberg 276 
u#.-). 1 Über derartige Doppelausgebote s. unten 8 250 a II. 
Analog den Rechten, die nicht auf eine Geldzahlung gehen, sind Rechte zu behandeln, 
die wiederkehrende Geldleistungen, nicht aber ein Geldkapital zum Gegenstande 
haben, insbesondre also die Rentenschuld (RZwes. 45, 92). 
7. Haftet bei einer Hypothek, die auf dem Grundstück ruhn bleibt, 
der Schuldner, gegen den die Zwangsversteigerung betrieben wird, zugleich 
17) NG. 60 S. 55. 
 
	        

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