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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die eigentliche Zwangsvollstreckung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • I. Die eigentliche Zwangsvollstreckung.
  • II. Die Arrestvollziehung.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 250. Zwangsverst. v. Grundstücken. Miete. Nichtbezahlung des Bargebots. 359 
Empfangsberechtigten zustehenden Anspruchs, also, wenn es sich um Ansprüche 
der ersten bis dritten, fünften oder siebenten Klasse handelt, den Vorrang vor 
einem älteren eingetragenen Recht (s. RZwGes. 118, 128, 129).21 
2. a) Jeder Empfangsberechtigte kann wegen seines Anspruchs sofort die 
Zwangsvollstreckung betreiben, und zwar kraft der ihm überwiesenen Forderung 
in das gesamte Vermögen des Erstehers, kraft der ihm bestellten Sicherungs- 
hypothek in das versteigerte Grundstück, mag der Ersteher es auch inzwischen 
einem Dritten übereignet haben (s. RZwes. 132, 133). 
b) Hiernach kann es sofort zu einer neuen Zwangsversteigerung des Grund- 
stücks kommen, der sog. Resubhastation. Und zwar gilt diese nicht als 
Fortsetzung der alten, sondern als eine neue Zwangsversteigerung mit neuen 
Antragstellern, neuem Schuldner, neuer Beschlagnahme. Auch die Empfangs- 
berechtigten sind nicht die nämlichen: insbesondre scheidet aus, wer mit seinen 
Ansprüchen in der alten Versteigerung ausgefallen ist (s. RZwes. 128 IV, 133). 
3. a) Die Überweisung der Forderung gegen den Ersteher wirkt als Angabe an 
Zohlungs Statt und tilgt die Ansprüche der Empfangsberechtigten wie eine Barzahlung 
aus dem Grundstück; die Folge ist, daß, wenn der Empfangsberechtigte ein Hypotheken- 
gläubiger ist, seine Forderung gegen den bisherigen persönlichen Schuldner erlischt: an die 
Stelle seiner alten Hypothek ist eben die neue Sicherungshypothek, an die Stelle seiner bis- 
herigen Forderung gegen den alten persönlichen Schuldner ist die Forderung gegen den 
Ersteher getreten (RZwes. 118 II Satz 1). Doch können die Hypothekengläubiger diese miß- 
liche Folge dadurch abwenden, daß sie binnen drei Monaten auf die Forderung gegen den 
Ersteher und die Sicherungshypothek durch eine an die Adresse der Versteigerungsbehörde 
abzugebende Erklärung verzichten oder daß sie binnen der gleichen Frist eine erneute Zwangs- 
versteigerung des Grundstücks beantragen; tun sie eins von beiden, so gelten sie als nicht 
befriedigt: ihre Forderung gegen den bisherigen persönlichen Schuldner lebt also wieder auf 
(RZwoes. 118 1II Satz 2). Verzichtet der Berechtigte auf die Forderung gegen den Ersteher, 
so wird der Ersteher nicht befreit; die Forderung geht vielmehr auf den Nächstberechtigten 
über (RZw Ges. 118 II Satz 4). 
b) Die Regeln zu a gelten auch dann, wenn es sich um die Befriedigung eines Ge- 
samtpfandgläubigers handelt und die Versteigerung nur eines der dem Gesamtpfandrecht 
untenvorsenen Grundstücke betroffen hat. Dem Gesamtpfandgläubiger ist mithin, wenn die 
Barzahlung ausbleibt, die Forderung gegen den Ersteher zu überweisen; damit gilt er als 
aus dem Grundstück befriedigt; die übrigen Grundstücke werden also pfandfrei. Die Pfand- 
haftung der übrigen Grundstücke lebt aber wieder auf, wenn der Gesamtpfandgläubiger 
binnen dreier Monate auf die Forderung gegen den Ersteher verzichtet oder die nochmalige 
Zwangsversteigerung des eben versteigerten Grundstücks beantragt. Tut er das letztere, so 
bleibt sein Gesamtpfandrecht als solches bestehn: denn die neubegründete Sicherungshypothek 
auf dem eben versteigerten Grundstücke und das wieder aufgelebte Pfandrecht auf den übrigen 
Grundstücken betreffen ja eine und dieselbe Psandsumme. Demgemäß besteht die Möglich- 
keit, daß die Sicherungshypothek gemäß den für das Gesamtpfandrecht bestehenden Sonder- 
vorschriften erlischt, z. B. infolge einer in die andern Grundstücke erfolgreich betriebenen 
Zwangsvollstreckung. Für diesen Fall soll der Ersteher nicht um den Betrag der Pfand- 
summe bereichert werden. Vielmehr ist im Teilungsplan vorsorglich zu bestimmen, an wen 
in diesem Fall die dem Gesamtpfandgläubiger übertragene Forderung samt Sicherungs- 
bypothek übergehn soll (RZwes. 123). 
e) War der Anspruch eines Empfangsberechtigten bestritten oder aufschiebend bedingt, 
so ist ihm beim Ausbleiben der Barzahlung die Forderung gegen den Ersteher nur unter 
21) R. 60 S. 221, 71 S. 412.
	        

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