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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1889
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889.
Federal State.:
Deutsches Reich
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 34.
Volume count:
34
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Militär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung eines zweiten Nachtrags zu dem Gesammtverzeichniß der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Register H
  • Hafen (Seehafen). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Haft. siehe Verhaftung, Gefängniswesen.
  • Haftpflicht. siehe Eisenbahnen Band I S. 697-700.
  • Haftpflichtversicherung. siehe Versicherung.
  • Haftung Dritter (aus strafbaren Handlungen). Von Professor Dr. E. Beling, München.
  • Hagelversicherung. Von Exz. Dr. von Haag, Präsident der kgl. Versicherungskammer, München.
  • Haltekinder. siehe Ziehkinder.
  • Hamburg (Freie und Hansestadt). Von Rechtsanwalt Dr. Geert Seelig, Hamburg.
  • Handel (verwaltungsrechtlich). Von Ministerialdirektor F. Lusensky im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Grunewald.
  • Handelsgremien (Bayern). siehe S. 350 Ziffer 2.
  • Handelskammern (Handelsvertretungen). Von Professor Dr. Behrend, an der Handelshochschule Mannheim.
  • Handelsstatistik. Von Finanzpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Handelsunterricht. siehe Gewerbliches Unterrichtswesen S. 273, 281.
  • Handelsverträge. Vom Ministerialdirektor F. Lusensky im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Grunewald.
  • Handlungsreisende. siehe Gewerbepolizei S. 242, Handel S. 334/35.
  • Handwerk. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Handwerkskammer. Von demselben.
  • Häusersteuer. siehe Gebäudesteuer.
  • Hausierhandel. siehe Handel, S. 334, Gewerbepolizei S. 241, Wandergewerbe.
  • Hausarbeit. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin. siehe Nachtrag S. 939.
  • Hausindustrie. siehe am Schlusse des Bandes.
  • Hausgesetze. Autonomie, Adel, Landesherr, Ebenbürtigkeit.
  • Hausminister. siehe Landesherr, Ministerium.
  • Hebammen. Von Geh. Regierungs- und Medizinalrat Dr. Solbrig, Königsberg i. Pr..
  • Heer. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Heilige Sachen. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Heilpersonal, niederes (ärztliches Hilfspersonal). Von Professor Dr. Rapmund, Geh. Medizinalrat, Minden i. W..
  • Heimatrecht (Bayern). Von Professor Dr. Max von Seydel, München; ergänzt von Ministerialrat Dr. Josef von Graßmann, im Verkehrsministerium, München.
  • Heimatschein. siehe Staatsangehörigkeit, Heimatrecht § 8.
  • Helgoland. Von Regierungsassessor Dr. Max von Bahrfeldt, Helgoland.
  • Heroldsamt. siehe Adel Band I, S. 63.
  • Herrenhaus. siehe Landtag § 3.
    Herrenhaus. siehe Landtag § 3.
  • Herrenlose Sachen (als Staatseinnahmen). Von Professor Dr. Georg von Mayr, Unterstaatssekretär, München; ergänzt von Stadtrat Dr. Saran, Kassel.
  • Hessen (Großherzogtum). Von Professor Dr. W. van Calker, Gießen.
  • Hilfskassen (Krankenversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit). Von Geh. Rat Professor Dr. Heinrich Rosin, Freiburg i. Br..
  • Hinterbliebene. siehe Witwen- und Waisenpension, Invalidenversicherung.
  • Hinterlegungswesen.
  • I. Preußen. Vgl. im Nachtrag.
  • II. Bayern.Von Reichsgerichtsrat Gottfried Schmitt, Leipzig.
  • III. Sachsen. Von Geh. Finanzrat Dr. Kloß, vortragender Rat im Finanzministerium, Dresden.
  • IV. Württemberg. Von Regierungsrat Dr. Hofacker, Stuttgart.
  • V. Baden. Von Oberlandesgerichtspräsident Dr. Dorner, Karlsruhe i. B.
  • VI. Hessen. Von Geh. Justizrat Dr. Artur B. Schmidt, Tübingen.
  • VII. Elsaß-Lothringen. Von Ministerialrat a. D. Jacob, Straßburg i. E..
  • VIII. Schutzgebiete. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Hochschulen. siehe Universitäten, Technische Hochschulen, Bergwesen, Forstwesen, Gewerblicher Unterricht, Landwirtschaft, Unterricht, Tierärzte, Akademien.
  • Hochwassergefahr (Schutz). siehe Deichwesen I 551, Gewässer II 232, Vorflut.
  • Höferecht. siehe Kolonisation (innere).
  • Hohenzollernsche Lande. Von Regierungspräsident Graf Brühl, Sigmaringen.
  • Hundesteuer. siehe Luxussteuer.
  • Hygiene. siehe Gesundheitswesen.
  • Hypothekenbanken. Von Landrichter Dr. Sontag, Berlin.
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
Hinterlegungswesen (IV. Württemberg, V. Baden) 
  
Rechnung des Hinterlegers in kassenmäßiges Geld 
umgesetzt werden. Bei hinterlegten Wertpapieren 
liegt nur eine regelrechte H. vor, die HStelle ist 
zur Ueberwachung der Auslösung, Kündigung 
oder Aufgebotserlassung der Wertpapiere nicht 
verpflichtet. 
3. Die HStellen sind zur Annahme berech- 
tigt und verpflichtet, wenn die H gesetzlich vorge- 
schrieben bezw. zugelassen ist, oder auf Verfügung 
eines Gerichts oder einer anderen zuständigen 
Behörde beruht. Die Anlegung von Mündelgel- 
dern bei den Htellen ist jedoch nicht statthaft. 
Ueber die Annahme entscheidet in allen Fällen 
der Vorstand der HStelle. Der Antrag auf An- 
nahme ist schriftlich oder zu Protokoll anzubringen. 
und soll gewisse Angaben enthalten. Im Fall der 
Annahme ist ein HSchein zu erteilen. 
4. Die Ausfolge hinterlegter Gegenstände 
oder Geldbeträge ist vom Nachweis der Berechti- 
gung zur Empfangnahme abhängig. Der Antrag 
auf Ausfolge ist in gleicher Weise anzubringen, 
wie der Antrag auf Annahme. Ueber die Aus- 
folge entscheidet der Vorstand der Htelle, gegen 
seine Entscheidung können die vorgesetzten Ge- 
richte und an oberster Stelle das Justiz Nin im 
VerwWeg angerufen werden, daneben steht die 
Verfolgung des Anspruches auf Herausgabe des 
hinterlegten Gegenstands im ordentlichen Rechts- 
weg offen. Die Verpflichtung des Staates zur 
Ausfolge ist privatrechtlicher Natur und eine ur- 
sprüngliche nicht etwa durch die Haftung des 
Staats für seine Beamte vermittelte. Die Aus- 
folge darf nicht abgelehnt werden, wenn die Be- 
rechtigung des Antragstellers zur Empfangnahme 
durch rechtskräftige richterliche Entscheidung aus- 
drücklich festgestellt ist oder wenn sämtliche Be- 
teiligte einwilligen oder wenn diejenige Behörde, 
auf deren Entscheidung die H beruht, um Aus- 
folge ersucht. Der Vollzug der Ausfolge kann 
bis zur Bezahlung der Sporteln und Kosten aus- 
gesetzt werden. 
Der Anspruch auf Ausfolge erlischt mit der 
Wirkung, daß der Staatskasse die Befugnis zur 
freien Verfügung über den hinterlegten Gegen- 
stand verbleibt: 
a) wenn die Ausfolge binnen 30 Jahren nach 
der H nicht stattgefunden hat und 
b) in einem gerichtlichen Aufgebotsverfahren. 
die Beteiligten zur Anmeldung ihrer Ansprüche 
aufgesordert worden sind. Dieses Aufgebots- 
verfahren ist dann nicht vorgeschrieben, wenn Ur- 
kunden hinterlegt sind, die nicht Wertpapiere sind. 
Bei der H von Geld ist der Rechtsnachteil anzu- 
drohen, daß die Ausschließung der Beteiligten 
mit ihren Ansprüchen gegen die Staatekasse er- 
folgen werde, bei der H von andern Gegenständen, 
daß die Ausschließung der Beteiligten mit ihren 
Ansprüchen gegen die Staatskasse und mit ihren. 
Rechten an den hinterlegten Gegenständen erfol- 
gen werde; der Unterschied beruht darauf, daß es 
sich bei Geld nur um einen obligatorischen An- 
spruch, in andern Fällen außerdem um dingliche 
Rechte handelt, letztere sollen ebenfalls erlöschen. 
Das Verfahren richtet sich im allgemeinen mit 
nicht erheblichen Abweichungen nach den N 947 
bis 959 3PO. Mit der Verkündung des Aus- 
schlußurteils erlangt die Staatskasse die Befugnis 
zur freien Verfügung über die hinterlegten Ge- 
genstände. 
  
5. Die Hötellen sind zugleich verpflichtet, Ge- 
genstände, die hinterlegt werden können, im Sinne 
des 12. Titels des 7. Abschnitts des BGB (5 688 ff) 
in Verwahrung zu nehmen, falls dies zum 
Zweck ihrer sicheren Aufbewahrung als ange- 
messen erscheint. In diesem Fall finden die Vor- 
schriften über H entsprechende Anwendung. 
Kiteratur: Mandyy, Das württ. Privatrecht, 
1901, 1, 109 ff; Nieder, Das württ. AE z. B n, 1900 
S 340ff. Oosader. 
V. Baden 
5 1. Einleitung. 1 2. Grund und Rechtsnatur der öffent- 
lichen Hinterlegung. 1 3. Organisation und Zuständigkeit 
der Hinterlegungsstellen. # 4. Rechtswirkungen. 5 5. Ver- 
fahren bei der Annahme. 4 6. Herausgabe. 1 7. Erlöschen 
der Rechte der Beteiligten. 
## 1. Einleitung. Die öffentliche H, zuvor nur 
bei Geld seit G v. 3. 8. 37 allgemein, bei Wert- 
papieren seit der V v. 8. 12. 79 und 23. 12. 82 
in beschränktem Umfange zugelassen, fand sowohl 
als Mittel der Sicherheitsleistung als auch als 
Mittel der Schuldtilgung in bezug auf Geld= und 
Wertpapiere erstmals allgemeine Anerkennung 
und eingehende Regelung durch das vielfach der 
preußischen HO von 1879 nachgebildete Gv. 
7. 6. 84 nebst Vollz. V. Durch a 37 AEG z. BGB 
v. 17. 6. 99 erfuhr das im übrigen auf Grund des 
Vorbehaltes in a 144, 145 Es# z. BGB aufrecht- 
erhaltene Landesgesetz eine Anzahl Aenderungen; 
insbesondere wurde die öffentliche H auch zuge- 
lassen in bezug auf Kostbarkeiten und auf Urkun- 
den, die nicht Wertpapiere sind, somit in dem- 
selben Umfange, in welchem die landesrechtliche 
Errichtung öffentlicher Ht reichsrechtlich (5 372 
Be) vorausgesetzt wird. 
Diese Ordnung des HW erwies sich jedoch als 
verfehlt. Zur Abstellung der mit dieser Regelung 
verbundenen Uebelstände schien eine durchgrei- 
fende Neuordnung geboten. Sie ist enthalten in 
dem G v. 7. 5. 10 (GBhl 199). 
§+# 2. Grund und Rechtonatur der öffentlichen 
Hinterlegung. Die Inanspruchnahme der staat- 
lichen HSt findet nur aus Gründen statt, für 
welche die Rechtsordnung die H vorsieht. Oeffent- 
liche H ist somit im Gegensatz zum privaten Ver- 
wahrungsvertrag (§ 688 BG) nicht Selbstzweck, 
sondern Mittel zu andern Rechtszwecken. Das 
Rechtsverhältnis der Beteiligten unter sich kann 
der verschiedensten Art sein; es kann im bürger- 
lichen Recht, in den Vorschriften über das behörd- 
liche Verfahren oder auch in Verw Gesetzen (z. B. 
Enteignungsgesetz) begründet sein. Nach den das- 
selbe bestimmenden Gesetzen bestimmt sich auch 
die von dem HGesetz (§5 4) unberührt gebliebene 
Zuständigkeit der Gerichte oder anderer Behörden, 
zwischen den Beteiligten über die 
Berechtigung oder die Verpflichtung zur H und 
über den Anspruch auf Herausgabe zu entscheiden. 
Dagegen sind Gegenstand des durch a 144, 145 
Ec#z. BG# gedeckten landesrechtlichen H Gesetzes 
die Bestimmungen über die H, d. h. über das durch 
die H begründete — akzessorische — Rechtsver- 
hältnis zwischen den Beteiligten einerseits und 
dem Staate andererseits (Hinterlegungs-
	        

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