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Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Register H
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Chapter

Title:
Handwerk. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)
  • Cover
  • Title page
  • Übersicht der Artikel
  • Patentrecht - Pufendorf
  • Raiffeisen - Rußland
  • Raiffeisen.
  • Recht auf Arbeit.
  • Recht, Deutsches.
  • Recht, Römisches.
  • Recht und Rechtsgesetz.
  • Rechtsmittel.
  • Regentschaft.
  • Reichensperger, August.
  • Reichensperger, Peter Franz.
  • Reichsbank.
  • Reichsfinanzwesen.
  • Religion.
  • Religionsgesellschaften.
  • Religionsstatistik.
  • Religionsunterricht.
  • Religionsverbrechen.
  • Rentengüter.
  • Repressalien.
  • Republik.
  • Reservatrechte.
  • Restauration.
  • Retorsion.
  • Reuß.
  • Revolution.
  • Ricardo.
  • Richter.
  • Rodbertus.
  • Roscher.
  • Rousseau.
  • Rumänien.
  • Rußland.
  • Sachsen - Staatsprüfungen
  • Werbung.

Full text

739 
nehmen könnte. Selbst den ursprünglichen Staats- 
vertrag ist es an sich berechtigt aufzulösen, falls 
nämlich einmal alle sich darüber einen würden, es 
sei besser, überhaupt ohne Staat zu leben (III 18). 
Freilich will Rousseau nicht, daß eine solche stets 
mit Gefahren verbundene Umwälzung leichtfertig 
vorgenommen werde. Aber „diese Vorsicht ist eine 
politische Maxime, kein Rechtsgrundsatz“ 
(III 18). — Mit dieser Stellung von gesetzgeben- 
der und ausübender Gewalt hängt es auch zu- 
sammen, daß während der regelmäßigen und außer- 
ordentlichen Versammlungen, in denen das Volk 
gesetzgebend tätig ist, die Befugnisse der Exekutive 
aufgehoben sind (III 14). Natürlich will Rous- 
seau damit nicht sagen, was man ihm wohl im- 
putiert hat, daß während dieser Zeit die Befug- 
nisse und die Tätigkeit jedes Bürgermeisters oder 
Polizeidieners völlig ruhen. Nach dem Zusam- 
menhang will er nur die Immunität jedes der zur 
Volksversammlung vereinigten Bürger während 
deren Dauer aussprechen. 
Rousseaus Theorie der Verfassungsformen 
schließt sich im Außern an das Herkömmliche an, 
gibt diesem aber einen neuen Sinn. Da nach ihm 
Rechtsstaat nur derjenige Staat ist, in welchem 
die Souveränität vom ganzen Volk ausgeübt wird, 
und da diese Ausübung der Souveränität nach 
ihm in der Gesetzgebung besteht, so sind in seiner 
Theorie die Unterschiede der Staatsverfassung 
(constitution de I’état: III 13) nur solche der 
Regierungsform. Diese kann monarchisch, 
aristokratisch oder demokratisch sein, je nachdem 
die ausführende Gewalt einer einzelnen Persön- 
lichkeit übertragen wird (die sie dann weiter dele- 
giert), oder einer Mehrheit von Personen, oder 
allen (so daß Souverän — d. h. das souveräne 
Volk — und Herrscher zusammenfallen). Aber 
gegenüber den empirischen Staaten muß Rous- 
seau seine Einteilung erweitern. So unterscheidet 
er (vgl. schon Platos „Staatsmann") Staaten, 
deren Regierung sich durch das vom Gemein- 
willen festgestellte Gesetz und vom Interesse für 
das Gemeinwohl leiten läßt, von solchen, bei denen 
dies nicht der Fall ist, und nennt die ersteren Re- 
publiken, ihre Regierungsform republika- 
nisch. „Republik“ ist auch diejenige Monarchie, 
deren Herrscher sich nicht als Souverän betrachtet, 
sondern nach den vom Volk erlassenen Gesetzen 
regiert (II 6). Der Gegensatz würde die despo- 
tische Regierung sein (doch steht das Wort „re- 
publikanisch" bei Rousseau gelegentlich auch im 
Gegensatz zu monarchisch: z. B. III 6). Kant hat 
diese Bestimmungen herübergenommen (s. Bd II, 
Sp. 1593/1594). — Auch die Entartungen der 
gesetzmäßigen Staatsformen: Anarchie, Oligarchie, 
Tyrannis, Despotie, werden besprochen (III 10), 
ebenso die gemischten Staatsverfassungen (III 7). 
Aber das ist keine Rechtslehre im Sinn Rous- 
seaus mehr, sondern Politik. 
In das Gebiet der Politik gehören auch die 
Betrachtungen über den Wert der verschiedenen 
Rousseau. 
  
740 
Regierungsformen. Rein theoretisch stellt er die 
Demokratie am höchsten. In ihr fallen Herrscher 
und Souverän zusammen. „Wenn es ein Volk 
von Göttern gäbe“, meint er daher, „so würde es 
sich demokratisch regieren. Aber Menschen kommt 
eine so vollkommene Regierung nicht zu.“ Die 
sämtlichen Bürger des Staats müßten ja in einer 
demokratisch regierten Republik ohne Unterbrechung 
versammelt bleiben. Die Einsetzung von Kom- 
missionen würde die Regierungsform schon ändern. 
Eine Demokratie im strengen Sinn des Worts 
hat es darum nach Rousseau niemals gegeben und 
wird es niemals geben. Sie löst die Regierungs- 
gewalt auf und wäre „eine Regierung ohne Re- 
gierung“ (III 4). Umgekehrt hat die Monarchie 
eine starke Exekutive; denn je geringer die Zahl 
der Regierenden, desto stärker ist die Regierung 
(III 2). Sie ist deshalb für große Staatengebilde 
die sachgemäße Regierungsform (III 3). Aber 
Großstaaten will Rousseau, wie wir sahen, nicht. 
Außerdem, meint er (III 6), sei der Monarch ge- 
neigt, stets sein Privatwohl ins Auge zu fassen; 
selbst die Mahnung, daß er sein eignes Interesse 
am besten durch die Pflege des Gemeinwohls för- 
dere, verfange bei ihm nicht. Unfähig, die histo- 
rische Bedeutung einer mit dem Staat und Volk 
verwachsenen Monarchie und die daraus sich er- 
gebenden Imponderabilien zu erfassen, kennt der 
geborne Genfer Republikaner den Monarchen nur 
im Spiegel Machiavellis, von dessen „Fürsten“ — 
„dem Buch der Republikaner“ — er eine höchst 
eigentümliche, freilich schon von Spinoza (tract. 
pol. V 6) ihm dargebotene Auffassung hat (val. 
N. v. Mohl, Gesch. u. Lit. der Staatsw. III1858! 
563/566). Sobleibt die Aristokratie, von der Rous- 
seau drei Formen unterscheidet, die naturwüchsigebei 
der ersten Entstehung der Gesellschaft, die Wahl- 
und die Erbaristokratie. Die erste eignet sich nur für 
primitive Völker, die dritte ist die schlechteste aller 
Regierungsformen, die zweite die beste. Sie besteht 
darin, daß auf Grund einer Wahl durch das Volk 
die Weisesten die Menge regieren (III 5). — Wie 
man sieht, ist die beste Verfassung Rousseaus im 
Grund gar nicht Aristokratie in der herkömmlichen 
Bedeutung, sondern eine Demokratie im weiteren 
Sinn, bei der die Regierung gewählten Repräsen- 
tanten überwiesen ist, eine repräsentative 
Demokratie im modernen Sinn, freilich mit dem 
bedeutungsvollen Unterschied, daß die Repräsen- 
tation auf die Regierung beschränkt, für die Ge- 
setzgebung dagegen ausgeschlossen wird. 
Ein näheres Eingehen auf die Rousseauschen 
Grundsätze der Regierung und Politik ist hier 
nicht möglich. Hervorgehoben sei nur, daß er das 
einzig sichere Kennzeichen für die Güte der Re- 
gierung in der Zunahme der Bevölke- 
rungszahl erblickt. 
Überaus groß war die Einwirkung der Rous- 
seauschen Theorie, insbesondere des Contrat 
social, auf die Folgezeit. Theoretiker und Poli- 
tiker, insbesondere die der französischen Revolu-
	        

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