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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register G
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Gewerbesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Gebäudesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gebiet. siehe Staat, Landesgrenzen, Gemeindebezirk.
  • Gebühren. Von Professor Dr. Otto Gerlach, Königsberg i. Pr..
  • Gebührenäquivalent. siehe Amortisationsrecht, Erbschaftssteuer, Kiautschon.
  • Gefängniswesen. Von Erstem Staatsanwalt Klein Berlin.
  • Geheimmittel. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Geistliche. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Geistliche Gesellschaften. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Geld. siehe Münzwesen, Notenbanken, Reichsbank, Papiergeld.
  • Geleit (freies, sicheres). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i Pr..
  • Gemeinde.
  • Gemeindegerichte. Von Professor Dr. A. Hegler, Tübingen.
  • Gemeinheitsteilungen (Zusammenlegungen).
  • Gendarmerie. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Genehmigung. siehe Bestätigung, Konzession.
  • Generalkommissionen. vgl. Auseinandersetzungen, Band I. S. 243-245 (Preußen), 253 (Sachsen); Band II, S. 946.
  • Generalsuperintendent. siehe Evangelische Kirche (Bd. I S. 745).
  • Genfer Konvention. vgl. Kriegssanitätswesen S. 685, 689.
  • Gerichtskosten. Von Geh. Rechnungsrat, Bureauvorsteher im Reichsjustizamt Pfafferoth, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gerichtsverfassung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Karl Freiherr von Stengel, Münnchen, bearbeitet von Kammergerichtsrat Dr. Pierre Siméon in Berlin.
  • Gesandte. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Geschäftssprache (Staatssprache). Von Professor Dr. Hubrich, Greifswald (Für Elsaß-Lothringen vom Herausgeber).
  • Gesetz. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Gesetzblatt. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Gesindepolizei. Von Landgerichtsdirektor Geh. Justizrat Rotering, Magdeburg (für Hessen vom Herausgeber).
  • Gesundheitswesen. (Medizinalbehörden). Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Gewässer.
  • Gewerbe.
  • Gewerbegericht. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Gewerbekammern. siehe Handelskammern, Handwerkskammern.
  • Gewerbestatistik. siehe Berufszählung, Handelsstatistik.
  • Gewerbesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gewerbliches Unterrichtswesen. Von Geh. Oberregierungsrat Simon, vortragend. Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gewicht. siehe Maß und Gewicht.
  • Gewissensfreiheit. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Gewohnheitsrecht. Von geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Gifthandel. Von Geh. Medizinalrat Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Glaubensfreiheit. siehe Gewissensfreiheit.
  • Gottesdienst. siehe Religionsgesellschaften, Gewissensfreiheit, Kirchenhoheit, Kirchengebäude, Heilige Sachen, Evangelische Kirche, Katholische Kirche.
  • Grenze, Grenzen. siehe Landesgrenzen; Gemeindegebiet Bd. 2 S. 43
  • Grundsteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gutsbezirke (selbständige).
  • Gymnasien. siehe Unterrichtswesen (höheres).
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
Gewerbesteuer — Gewerbliches Unterrichtswesen 
seinem mittleren Stande und seinem mittleren 
Werte zu berechnen. Bei Betriebskapitalien von 
weniger als 700 Mk. wird ein Reinertrag nicht 
in Ansatz genommen. Ein Schuldenabzug ist nicht 
statthaft mit Ausnahme der Pfandbriesschulden, 
die von den Hypothekenbanken abgezogen wer- 
den dürfen. Eine Mehrzahl von StBefreiungen 
sind zugelassen, die für die drei Kataster St gemein- 
sam geregelt sind. 
Der aus Arbeitsverdienst und Reinertrag des 
Betriebskapitals berechnete Betrag ist der Ge- 
werbekataster (katastraler Reinertrag). Das Fi- 
nanzgesetz bestimmt dann jeweils den StFuß 
(St Satz), der je von einer Einheit des Gewerbe- 
katasters zu erheben ist. 
Die Veranlagung geschieht auf Grund 
von StErklärungen des St Pflichtigen. Für die 
Berechnung des Hilfspersonals und Betricbs- 
kapitals, für Versicherungsgesellschaften usw. be- 
steht eine Mehrzahl von besonderen Vorschriften. 
Das Veranlagungsgeschäft selbst liegt in den Hän- 
den von Bezirkssteuerkommissionen, die aus cinem 
StKommissar, aus beeidigten Bezirksschätzern und 
aus einem vom Gemeinderat gewählten Orts- 
schätzer bestehen. 
2. Die Wandergewerbesteuer, dic be- 
sonders im G v. 15. 12. 99 geregelt ist, trifft ge- 
ringe Wandergewerbe mit einer Jahres St von 
1—6 Mk. und andere Hausiergewerbe mit einem 
solchen von 2—150 Mk. IX Wandergewerbe.] 
55. Hessen. Wesentlich französischen Vor- 
bildern folgend hat Hessen anfangs des 19. Jahrh. 
ein reines Ertragssteuersystem herausgebildet. Die 
Gewt beruhte auf dem G v. 16. 6. 1827 und ist 
durch G v. 4. 12. 60 neugeordnet worden. Mit 
dem 1868 69 erfolgten Uebergang zu einem Sy- 
stem der Personalbesteucrung ist auch die GewSt 
durch die Gv. 26. 4. 86 und 25. 6./10. 7. 95 
mehrfach, wenn auch nur in Einzelheiten, geän- 
dert worden. Sie ist gegenwärtig nur mehr eine 
Ergänzungssteuer mit der Aufsgabe, das 
Einkommen aus dem Gewerbebetriebe als sog. 
„sundiertes“ Einkommen stärker zu belasten. 
Den Maßstab der hossischen Gewt bildet das 
fixe Steuerkapital und ein Zusatz 
nach dem Betriebsumsa. Jenes 
wird ermittelt nach der Bedeutung des Gewerbes, 
nach der Größe des Betriebsorts und sonstigen 
Merkmalen. Die Gewerbebetriebe werden als- 
dann auf Grund einer Klassentafel in 8 Betriebs- 
umfangs-= und 3 Ortsklassen eingereiht. Die Zu- 
satzkapitalien werden nach bestimmten Vorschrif- 
ten des Klassentarifs nach dem Mietwert der Ge- 
schäftsräume, nach der Zahl der Gehilfen oder 
nach beiden Merkmalen, mitunter auch nach an- 
dern Merkmalen berechnet. Das Finanzgesetz 
bestimmt jeweils den StFuß, der von je einer 
Einheit der so gewonnenen StKapitalien zu er- 
heben ist. Der St Pflichtige hat alljährlich ein 
Patent zu lösen, wofür eine Gebühr von je 0,40 
Mark zu entrichten ist. Die Veranlagung 
erfolgt durch eine StKommission, die aus einem 
Bezirkssteuerkommissar und drei von der Gemeinde 
gewählten Mitgliedern besteht. 
Mit der Reform der EinkommenSt durch G v. 
12. 8. 99 und der Ergänzung des hessischen St Sy- 
stems durch Einführung ciner Vermögens St ist 
die GewSt den Gemeinden als Finanz- 
quclle überwiesen worden. 
  
. 
–.. A 
Die Wanderlager sind besonders be- 
steuert. [1 Wandergewerbes). 
z 6. Elsaß-Lothringen. Die französische Pa- 
tent St wurde mit G v. 8. 6. 96 durch eine Gewt 
nach deutschen Mustern ersetzt. Man verzichtete 
dabei auf den komplizierten Klassenschematismus 
und die Besteuerung nach äußeren Merkmalen 
und legte ihr den Reinertrag der Gewerbe- 
betriebe zugrunde. Der Reinertrag wird durch 
Einschätzung ermittelt, die sich auf die St Erklärung 
des St Pflichtigen über Zahl der Gehilfen und 
Arbeiter, über Art und Umfang der Betriebs- 
räume, über Umfang und Art der Betriebs- 
kapitalien stützt. Aus diesen Anhaltspunkten wird 
dann der Reinertrag der einzelnen Gewerbe- 
betriebe abgeleitet und jeder von ihnen in ein 
Klassenschema untergebracht. Dieser Klassentarif 
enthält dann zunächst verschiedene Stufen oder 
Stklassen und dann für jede St Stufe einen „Mit- 
telbetrag der Ertragsfähigkeit"“. Letzterer wird 
berechnet aus dem arithmetischen Mittel der 
niedrigsten und höchsten Reinertragsziffer, aus 
denen die betr. Klasse gebildet ist, z. B. 8. Klasse 
4000—5000 Mk. = 4000— 5000: 2 = 4500 Mk. 
Alsdann wird ein bestimmter Prozentsatz dieser 
Mittelbeträge als steuerbarer Reinertrag ange- 
nommen und darauf der StSSatz von 1,90009 an- 
gewendet. Die Prozentsätze der Mittelbeträge 
sind wechselnde: 200, bei einem Mittelbetrag 
von 250 Mk., steigend allmählich aufs 500%/ bei einem 
solchen von 1250 Mk., auf 7500 bei einem solchen 
von 4500 Mk. und erreichen 1000% bei einem 
solchen von 22 500 Mk. und bei den höheren 
Mittelbeträgen, so daß von hier ab der volle 
Mittelbetrag steuerpflichtig ist. Durch G v. 13. 
7. 01 bleibt die GewSt für Betriebe, deren Er- 
tragsfähigkeit einschließlich der Einkünfte aus an- 
dern Erwerbsquellen 700 Ml. nicht übersteigt, 
außer Hebung. 
Ein G v. 6. 6. 96 hat auch die Wanderge- 
werbesteuer nach deutschem Vorbild ge- 
regelt und ein weiteres v. 13. 6. 01 deren Mini- 
malsatz von 12 auf 6 Mk. ermäßigt. [J/ Wander- 
gewerbe.) 
Mit dem geplanten Uebergang zum System 
der Personalbesteucrung soll auch die GewSt 
ermäßigt und zur vorbelastenden Ergänzungs St 
des Gewerbeeinkommens werden. 
Literatur: v. Heckel, Lehrbuch der Finanz- 
wissenschaft 1 (1907), 284 ff; Hoffmann, die ver- 
schiedenen Methoden der rationellen Gewerbebesteuerung. 
Z Staatsw 1850; J. G. Hoffmann, Die Lehre von den 
Steuern, 1840; Schanz, Das bayerische Ertrags St S- 
stem und seine Entwickelung, Finanz Arch 17, 551; v. Heckel, 
Die Fortschritie der direkten St in den deutschen Staaten, 
1904;v. Eheberg, Art. „Gewerbesteuer“ im OW StaatoW 
4, 1034 ff; v. Heckel, Art. „Gewerbesteucr“ im WB Volksw. 
1, 1064ff. v. Heckel. 
Gewerbliches Unterrichtswesen. 
1. Geschichtliche Entwicklung. # 2. Ziel und Arten 
der gewerblichen Schulen. 18 3, 4. Gesetzgebung. 15. Ver- 
waltung und Aussicht. # 6. Lehrkräste. 1 7. Baugewerk- 
schulen. §##8. Fachschulen für die Metallindustric. 1 9. Textil= 
schulen. # 10. Bergschulen. # 11. Navigations- und Schisser-
	        

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