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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Das Strafrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Von den einzelnen strafbaren Handlungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • Einleitung.
  • I. Die Strafgesetze.
  • II. Die verschiedenen Strafen.
  • III. Die strafbaren Handlungen im allgemeinen.
  • IV. Von den einzelnen strafbaren Handlungen.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Von den einzelnen strafbaren Handlungen 89 
betreffenden ausländischen Staate dem Deutschen Reiche die Gegen- 
seitigkeit verbürgt ist. Endlich ist auch die Beschimpfung 
fremder Flaggen und Hoheitszeichen mit Strafe 
bedroht. 
Die Volksrechte sind durch strenge Strafbestimmungen gegen 
jeden Versuch der gewaltsamen Sprengung dder Beein- 
flussung einer deutschen gesetzgebenden Körper- 
schaft (Reichstag, Landtag) geschützt. Empfindlich bestraft wird 
ferner die gewaltsame Verhinderung der Ausübung 
eines staatsbürgerlichen Wahl-oder Stimmrechts, 
die Fälschung des Ergebnisses einer öffentlichen Wahl und 
der Kauf oder Verkauf einer Wahlstimme. 
2. Widerstand gegen die Staatsgewalt. 
Zu den unter diesen Begriff fallenden strafbaren Handlungen 
gehört insbesondere der Widerstand, welcher einem zur Vollstreckung 
von Gesetzen, Urteilen oder sonstigen behördlichen Anordnungen be- 
rufenen Beamten in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch 
Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt geleistet wird. Am häu- 
figsten kommt ein solcher Widerstand bekanntlich bei Verhaftungen 
vor. Besonders strenge bestraft wird der (bei Wilderern sehr ge- 
fährliche) Widerstand gegen Forst= oder Jagdbeamte. 
Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der 
ein Widerstand gegen die Staatsgewalt begangen wird, verfällt der 
schweren Strafe des Aufruhrs. Bildet sich ferner auf öffentlichen 
Straßen oder Plätzen eine Menschenansammlung, so musß sich jeder 
Teilnehmer spätestens auf dreimalige Aufforderung des zuständigen 
Beamten oder militärischen Befehlshabers bei Vermeiden der 
Strafe des Auflaufs entfernen. 
Der strafbaren Gefangenenbefreiung macht sich schul- 
dig, wer einen Verhafteten vorsätzlich befreit oder ihm zur Selbst- 
befreiung behilflich ist, und wer einen seiner Bewachung anver- 
trauten Gefangenen vorsätzlich oder fahrlässig entweichen läßt. Die 
einfache Selbstbefreiung eines Gefangenen ist als solche nicht straf- 
bar; Gefangene aber, die sich zusammenrotten und gegen ihre Auf- 
seher erheben, verfallen der schweren Strafe der Meuterei. 
Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erfordert end- 
lich auch die Bestrafung öffentlicher Aufforderungen 
zum Ungehorsam gegen Gesetze oder obrigkeitliche Anord- 
nungen oder zur Begehung strafbarer Handlungen; ebenso erheischt 
die militärische Zucht eine nachdrückliche Ahndung jeder an Militär- 
personen gerichteten Aufforderung oder Anreizung zum 
Ungehorsam gegen militärische Befehle. 
240 
200 
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252 
253
	        

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