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Bürgerkunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Bürgerkunde.

Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Author:
Bazille, W.
Place of publication:
Karlsruhe
Publisher:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
bayern
Publication year:
1909
DDC Group:
320
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten

Chapter

Title:
2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Kapitel. Das Strafverfahren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Staatsanwaltschaft und Gerichte 101 
3. Kapitel. 
Das Strafverfahren. 
Das Verfahren vor den deutschen Strafgerichten ist im ganzen 
Reiche einheitlich geregelt durch die am 1. Oktober 1879 in Kraft 
getretene Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich (Ab- 
kürzung: St pO). Daneben sind über die Entschädigung unschuldig 
Verhafteter und Verurteilter besondere Reichsgesetze erlassen worden. 
Die Bestimmungen über Organisation und Zuständigkeit der Ge- 
richte und Staatsanwaltschaften sind in dem gleichfalls seit 1. Oktober 
1879 in Kraft befindlichen deutschen Gerichtsverfassungs- 
gesetz enthalten. 
1. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte. 
Eine Behörde, die eine Strafverfolgung eingeleitet und bei den 
oft schwierigen Ermittelungen den Kampf gegen die Kräfte geführt 
hat, welche der Aufdeckung des Verbrechens widerstreben, würde in- 
folge dieser Tätigkeit in manchen Fällen bei Fällung des Urteils 
nicht mehr völlig unbefangen sein oder wenigstens scheinen. Man 
hat daher beide Tätigkeiten getrennt, die Leitung der Strafverfol- 
gung der Staatsanwaltschaft, die Urteilsfindung aber den Gerichten 
zugewiesen. Beide sind einander gleichgeordnet und voneinander 
unabhängig. 
1. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, alle zu ihrer 
Kenntnis gelangenden strafbaren Handlungen zu verfolgen. Gibt sie 
dem Antrag des angeblich Verletzten auf Strafverfolgung aus irgend 
ceinem Grunde nicht statt, oder verfügt sie nach dem Abschlusse der 
Ermittelungen die Einstellung des Verfahrens, so kann der Verletzte 
hiergegen Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staats- 
anwaltschaft erheben und bei Verwerfung der Beschwerde auch noch 
die Entscheidung des Gerichts, und zwar in der Regel des Ober- 
landesgerichts, durch einen Rechtsanwalt anrufen. 
Bei jedem Gericht muß eine Staatsanwaltschaft bestehen. Bei 
den Amts-- und Schöffengerichten sind Amtsanwältet, bei den 
Landgerichten und den Oberlandesgerichten sind Staatsan- 
1 Die Amtsanwaltschaft wird in Bayern rechts des Rheins 
regelmäßig von den Nebenbeamten der Bezirksamtmänner, den Bezirksamts- 
af essoren, geführt, in der Mehrzahl der unmittelbaren Städte aber durch mit 
diesem Amte besonders betraute Gemeindebeamte. In der Pfalz werden 
besondere Amtsanwälte bestellt. 
Bei dem bayerischen Obersten Landesgerichte ist ein General- 
staatsanwalt aufgestellt. 
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294 
295
	        

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