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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Zweck, Begriff und Grundsätze des Zivilprozeßverfahrens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • I. Zweck, Begriff und Grundsätze des Zivilprozeßverfahrens.
  • II. Die Zuständigkeit der Gerichte. Die Gerichtspersonen.
  • III. Die Prozeßparteien.
  • IV. Das Verfahren bis zum Urteil.
  • V. Das Beweisverfahren insbesondere.
  • VI. Die Rechtsmittel und die Wiederaufnahme des Verfahrens.
  • VII. Die besonderen Verfahrensarten.
  • VIII. Die Zwangsvollstreckung.
  • IX. Arreste und einstweilige Verfügungen.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

569 
570 
192 Das Zivilprozeßverfahren 
ruht daher auf dem Grundsatze der Mündlichkeit, d. h. 
die Entscheidungen werden gefällt auf Grund einer Verhandlung, in 
welcher der ganze Prozeßstoff von den Parteien oder ihren Vertretern 
mündlich vorgetragen wird; dies schließt selbstverständlich nicht aus, 
daß diese Verhandlungen, welche grundsätzlich öffentlich 
sind (s. Nr. 205), durch Schriftsätze der Parteien vorbereitet werden, 
was in größeren Sachen schon deshalb nötig ist, weil die Parteien 
sich sonst häufig auf die gegnerischen Behauptungen nicht erklären 
könnten. 
Endlich ist auch der Grundsatz des wechselseitigen 
Gehörs in unserem Zivilprozeßverfahren durchgeführt, d. h. es wird 
in der Regel keine Entscheidung zugunsten einer Partei getroffen, 
ohne daß die Gegenpartei vorher gehört wurde; denn, wie schon ein 
altes deutsches Rechtssprichwort sagt: „Eines Mannes Rede ist keine 
Rede, man muß sie hören alle Beede.“ 
II. Die Zuständigkeit der Gerichte. 
Die Gerichtspersonen. 
Wer eine Rechtssache beim Gericht anhängig machen will, muß 
sich zunächst fragen, welchen Gerichten (Amtsgerichten, Landgerichten 
usw.) die Verhandlung und Entscheidung von Streitigkeiten dieser 
Art zusteht, d. h. welche Gattung von Gerichten für solche Rechts- 
sachen sachlich zuständig ist. Zeigt es sich hierbei beispiels- 
weise, daß für den Rechtsstreit die sachliche Zuständigkeit der Amts- 
gerichte begründet ist, so kann die Klage keineswegs bei jedem belie- 
bigen Amtsgerichte des Deutschen Reiches erhoben werden (denn darin 
würde eine unerträgliche Belästigung des Beklagten liegen), sondern 
nur vor demjenigen Amtsgerichte, welches vom Gesetz wegen der ört- 
lichen Beziehungen des Beklagten oder des streitigen Rechtsverhält- 
nisses zu dem Gerichtsbezirk als örtlich zuständig für die 
Rechtssache erklärt ist. Ein Gericht muß also, um zur Entscheidung 
eines Rechtsstreits berufen zu sein, sowohl sachlich als örtlich für die 
Verhandlung und Entscheidung zuständig sein. 
1. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte. 
a. Die Amtsgerichte . 
(bei ihnen erfolgt die Entscheidung durch einen Richter) sind sachlich 
zuständig für vermögensrechtliche Streitigkeiten über Beträge don 
nicht mehr als 300 Mark,! wobei die Nebenforderungen (Zinsen, 
1 Es ist beabsichtigt, die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte dem- 
nächst wesentlich zu erhöhen.
	        

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