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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Arreste und einstweilige Verfügungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • I. Zweck, Begriff und Grundsätze des Zivilprozeßverfahrens.
  • II. Die Zuständigkeit der Gerichte. Die Gerichtspersonen.
  • III. Die Prozeßparteien.
  • IV. Das Verfahren bis zum Urteil.
  • V. Das Beweisverfahren insbesondere.
  • VI. Die Rechtsmittel und die Wiederaufnahme des Verfahrens.
  • VII. Die besonderen Verfahrensarten.
  • VIII. Die Zwangsvollstreckung.
  • IX. Arreste und einstweilige Verfügungen.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

640 
641 
212 Das Konkursverfahren 
kann der Gläubiger, wenn er seine Forderungen und die Umstände, 
welche seine Befürchtung begründen, glaubhaft macht, beim Gericht 
zu seiner Sicherung den dinglichen Arrest, d. h. die 
einstweilige Beschlagnahme von Vermögensstücken des Schuldners, 
sowie, falls nötig, sogar den per sönlichen Arrest, d. h. die 
Verhaftung des Schuldners, erwirken. Der dingliche Arrest wird 
durch Pfändung von Fahrnissen oder Forderungen des Schuldners 
oder durch Eintragung einer Sicherungshypothek auf seine Grund- 
stücke vollzogen. Hierdurch erlangt der Gläubiger für seine Forde- 
rung ein Pfandrecht, das so lange bestehen bleibt, bis er ein vollstreck- 
bares Urteil erwirkt hat und auf Grund dessen die Vollstreckung 
durchführt. 
Ferner kann das Gericht auf Antrag, so lange ein Rechtsstreit 
noch nicht spruchreif ist, aus dringenden Gründen für die Dauer des 
Rechtsstreits auch eine einstweilige Verfügungin Beziehung 
auf den Streitgegenstand erlassen (indem es z. B. anordnet, daß ein 
Pferd, um dessen Besitz sich der Streit dreht, einstweilen bei einem 
Dritten untergebracht werde), oder es kann das streitige Rechtsver- 
hältnis durch einstweilige Verfügung vorläufig ordnen (indem es 
z. B. in einem Rechtsstreit über die Unterhaltspflicht dem Beklagten 
aufgibt, zunächst für die Dauer des Prozesses dem Kläger den Unter- 
halt durch Zahlung einer bestimmten Geldrente zu gewähren). 
6. Kapitel. 
Das Konkursverfabren. 
Geschäftsleute wie auch andere Personen können durch eigenes 
Verschulden oder durch ungünstige Verhältnisse in die Lage kommen, 
daß sie ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr zu erfüllen ver- 
mögen: Sie werden zahlungsunfähig und müssen ihre Zah- 
lungen einstellen, obgleich vielleicht eine wirkliche Ueberschuldung (ein 
Ueberwiegen der Schulden über das vorhandene aktive Vermögen) 
nicht einmal vorhanden ist. Würde in solchen Fällen nicht das Ge- 
richt gleichmäßig für die Interessen aller Gläubiger sorgen, so wür- 
den regelmäßig diejenigen Gläubiger, welche am raschesten zugreifen 
können, das noch vorhandene Vermögen an sich ziehen und die übrigen 
würden leer ausgehen. Um dies zu verhüten, wurde das durch die 
Reichskonkursordnung geregelte Konkursverfahren 
eingeführt, so genannt, weil es bezweckt, das noch vorhandene Ver- 
mögen des gemeinsamen Schuldners (des „Gemeinschu E - 
ners“) unter alle miteinander konkurrierenden Gläubiger auf eine 
gerechte Weise zu verteilen.
	        

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