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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zur Einführung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Vom Staat überhaupt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Die verschiedenen Staatsformen 5 
Interessen im Auge hat und glaubt, der Regierung zur Last legen zu 
dürfen, wenn er sich nicht so wohl befindet, wie es wünschenswert 
wäre. Abgesehen nämlich davon, daß in unseren konstitutionellen 
Staaten die Regierung überhaupt nicht imstande und nicht be— 
rechtigt ist, tiefergehende Reformen gegen den Willen der Mehrheit 
des Volkes durchzusetzen, kann und darf sie auch nicht einem einzelnen 
Stande ihre ausschließliche Fürsorge zuwenden; sie muß die Inter- 
essen aller gegeneinander abwägen und kann dem einzelnen nur so- 
viel geben, als sich mit den berechtigten Ansprüchen der anderen ver- 
trägt. 
Die Kenntnis unseres Staatslebens hat aber endlich noch eine 
tiefere Bedeutung und Wirkung. Keine Regierung, auch nicht die 
weiseste, kann ein Volk nachhaltig und dauernd auf eine höhere Stufe 
der Entwicklung heben, wenn nicht das Volk selbst in seiner politischen 
Erkenntnis und Reife ständig fortschreitet. Deshalb besteht eine der 
wichtigsten Pflichten jedes Staatsbürgers darin, sich einen klaren 
Einblick in unser staatliches und wirtschaftliches Leben zu verschaffen, 
eifrig und gewissenhaft zu prüfen, wie wir an seiner Verbesserung 
arbeiten können, und alsdann für das als richtig und notwendig Er- 
kannte jederzeit und überall mannhaft einzutreten. Wenn wir in 
solcher Weise alle mitarbeiten am Wohle des Ganzen, so danken wir 
damit am besten für alles, was wir unserem Heimatstaate, was wir 
unserem Reiche schulden. 
B. Don den verschiedenen Staatrsformen. 
1. Begriff und Inhalt der Souveränität. 
Der Staat übt die ihm zustehende höchste Gewalt (die sog. 
Souveränitätg aus, indem er Gesetze gibt und für deren Voll- 
ziehung Sorge trägt. Die Vollziehungsgewalt wird auch die 
„Exekutive“ genannt. Vollzogen aber werden die Gesetze teils 
durch die Rechtsprechung, durch welche sie gegenüber solchen, 
die ihnen widerstreben, zur Anerkennung und Durchführung gebracht 
werden, teils durch die hiervon strenge geschiedene Verwaltung. 
* Ein Staat besitzt nur dann die volle Souveränität, wenn 
ihm auf seinem Gebiete allein und ausschließlich die höchste Gewalt zusteht, 
und wenn er ferner befugt ist, seine Beziehungen zu anderen Staaten nach 
eigenem Willen zu regeln. Halbsouverän werden Staaten genannt, 
deren Selbständigkeit durch die Oberhoheit (sog. Suzeränitä,t,) eines 
anderen Staates beschränkt ist. Dahin gehört z. B. zurzeit Aeghpten, das 
unter der Oberhoheit der Türkei (daneben auch unter der Oberaufsicht Eng- 
lands) steht.
	        

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