Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Bürgerkunde.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Bürgerkunde.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
E. Das Armenwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • A. Unterricht und Erziehung.
  • B. Kunst und Wissenschaft.
  • C. Das Kirchenwesen.
  • D. Das Gesundheitswesen.
  • E. Das Armenwesen.
  • F. Die Polizei.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

914 
915 
298 Die innere Verwaltung 
keit entfalten. Zu erwähnen sind weiter die Krankens chwe- 
stern der beiden christlichen Konfessionen; ferner die Einrichtung 
von Volksküchen und von Arbeitsnachweisanstalten; 
von Arbeiterkolonien, welche den durch Wandern und Bet- 
teln heruntergekommenen Arbeitern die Rückkehr zur Arbeit und zu 
geregeltem Leben ermöglichen sollen; die Naturalverpfle- 
gungsstationen für mittellose Wanderer; die Kinderasyle, 
Krippen, Herbergen oder wie die zahlreichen Wohltätigkeits- 
anstalten sonst heißen mögen. 
F. Die Volizei. 
1. Begriff. 
Man unterscheidet in der Tätigkeit der Verwaltung die Wohl- 
fahrtspflege, welche durch Anregung, Belehrung und Gewäh- 
rung von Einrichtungen oder Hilfsmitteln das Wohl der Gesamtheit 
wie der einzelnen Staatsbürger zu fördern sucht, und die Polizei, 
unter welcher die sich des Zwangs oder der Strafe bedienende Ver- 
waltungstätigkeit verstanden wird. Da aber Zwang und Strafen 
wohl auf keinem Gebiet der Verwaltung völlig zu entbehren sind, so 
durchdringt die Polizei mehr oder weniger alle Verwaltungszweige. 
Man spricht daher z. B. von Gesundheitspolizei, Forstpolizei, 
Veterinärpolizei, Gewerbepolizei, Maß= und Gewichtspolizei, Schiff- 
fahrtspolizei, Eisenbahnpolizei, Baupolizei usw. Einzelne dieser Ge- 
biete, auf denen die polizeiliche Tätigkeit besonders überwiegt, werden 
unten (Nr. 922 u. ff.) noch näher zu betrachten sein. 
2. Die Polizeibehörden und ihre Befugnisse. 
Die mit Polizeigewalt ausgestatteten Behörden heißen Polizei- 
behörden. Man unterscheidet in Bayern zunächst die Orts- 
polizeibehörden, diese üben die Polizeigewalt innerhalb des 
Umfangs einer politischen Gemeinde aus. Ortspolizeibehörde ist in 
Gemeinden mit städtischer Verfassung der Magistrat unter Leitung 
des Bürgermeisters; in beschränktem Umfang, soweit sich die Geschäfte 
zur Behandlung durch ein Kollegium d. h. durch eine Mehrheit von 
Personen, wie sie der Magistrat ist, nicht eignen, wird die Polizei- 
verwaltung vom Bürgermeister allein erledigt. Ortspolizeibehörde 
in den Landgemeinden und in den Gemeinden der Pfalz (soweit sie 
nicht unmittelbare Städte sind) ist der Bürgermeister allein. Ueber 
den Ortspolizeibehörden stehen die Distriktspolizeibehör- 
den, das sind die Bezirksämter für den Umfang ihres Bezirkes und
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment