Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Bürgerkunde.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Bürgerkunde.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Geld- und Kredit, Banken und Börsen, Maße und Gewichte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Die Börsen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 1. Kapitel. Die Grundzüge der theoretischen Volkswirtschaftslehre.
  • 2. Kapitel. Geld- und Kredit, Banken und Börsen, Maße und Gewichte.
  • A. Metall- und Papiergeld. Banknoten.
  • B. Das Kreditwesen im allgemeinen.
  • C. Die Banken und Sparkassen.
  • D. Die Börsen.
  • E. Maß- und Gewichtswesen und dergleichen.
  • 3. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
  • 4. Kapitel. Das sonstige Versicherungswesen.
  • 5. Kapitel. Die Landwirtschaft und die Viehzucht.
  • 6. Kapitel. Die Jagd und die Fischerei.
  • 7. Kapitel. Das Gewerbe.
  • 8. Kapitel. Handel und Verkehr. Das staatliche Bauwesen.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Die Börsen 347 
das Fallen der Kurse („àalabaisse') dagegen verkauft der Händ- 
ler Waren, die er erst anschaffen muß, in der Hoffnung, daß der 
Marktpreis am Lieferungstermin niedriger sein werde, so daß er sie 
billiger einkaufen kann, als er sie abzugeben zugesagt hat. 
Die Spekulation geht aber noch weiter und wird zum reinen 
Börsenspiel, wenn bei solchen Termingeschäften die Absicht der Ver- 
tragsparteien von vornherein nicht auf eine Lieferung der verkauften 
Waren, sondern nur auf die Zahlung der Differenz zwischen dem 
vereinbarten Preis und dem zur Zeit des Lieferungstermins gelten- 
den Tagespreis gerichtet ist. Die Forderungen aus solchen Diffe- 
renzgeschäften sind im allgemeinen nicht einklagbar. 
Aber auch zu sonstigen unsauberen Machenschaften, z. B. zu 
Kurssteigerungen durch Verbreitung falscher Nachrichten (sog. Preis- 
treiberei oder Börsenjobberei) bietet die wirtschaftlich notwendige 
und nützliche Tätigkeit der Börse leider mannigfache Gelegenheit. 
Diese Erfahrungen haben in Deutschland zur Erlassung eines Bör- 
sengesetzes geführt. Darnach bedarf die Errichtung einer Börse 
der Genehmigung der Landesregierung; diese führt auch die Aufsicht 
über die Börse entweder selbst oder durch die Handelsorgane (Han- 
delskammern, kaufmännische Korporationen) und bestellt einen 
Staatskommissar zur Ueberwachung des Geschäftsverkehrs.“ 
Für jede Börse ist mit Genehmigung der Landesregierung eine Bör- 
senordnung über Verwaltung der Börse und Regelung des 
Börsenverkehrs zu erlassen und ein Ehrengericht zu bilden, wel- 
ches die Börsenbesucher wegen mit der Ehre oder dem kaufmännischen 
Vertrauen nicht zu vereinbarender Handlungen mit Verweis sowie 
mit zeitweiliger oder dauernder Ausschließung von der Börse be- 
strafen kann. Ferner sind bei den Börsen, die dem Handel mit Ge- 
treide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei dienen, durch die Lan- 
desregierungen Kommissionen zur Verhängung von Ordnungs- 
strafen wegen Abschlusses verbotener Terminsgeschäfte (s. Nr. 1056) 
in diesen Sachen zu bilden. Sie bestehen aus einem Reichs= oder 
Staatsbeamten als Vorsitzenden und je zwei Vertretern des Handels 
und der Landwirtschaft. Gegen ihre Entscheidungen ist Beru- 
fung an die vom Bundesrat bestellte Berufungskommission 
zulässig. 
Zur Vermittelung der Geschäfte sind an den Börsen beeidigte 
Makler mit Beamtenstellung tätig, welche über jedes Geschäft eine 
.Dem Bundesrat steht in den seiner Beschlußfassung überwiesenen 
Börsenangelegenheiten als begutachtender sachverständiger Beirat ein 
Börsenausschuß zur Seite, dessen Mitglieder zur Hälfte von den Bör- 
senorganen vorgeschlagen und zur Hälfte aus Vertretern des Handels und 
der Industrie vom Bundesrat berufen werden. 
1053 
1054 
1055
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment