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Bürgerkunde.

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fullscreen: Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
8. Kapitel. Handel und Verkehr. Das staatliche Bauwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Der Handel.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 1. Kapitel. Die Grundzüge der theoretischen Volkswirtschaftslehre.
  • 2. Kapitel. Geld- und Kredit, Banken und Börsen, Maße und Gewichte.
  • 3. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
  • 4. Kapitel. Das sonstige Versicherungswesen.
  • 5. Kapitel. Die Landwirtschaft und die Viehzucht.
  • 6. Kapitel. Die Jagd und die Fischerei.
  • 7. Kapitel. Das Gewerbe.
  • 8. Kapitel. Handel und Verkehr. Das staatliche Bauwesen.
  • A. Der Handel.
  • B. Die Eisenbahnen.
  • C. Post und Telegraphie.
  • D. Das Bauwesen, Wege- und Wasserrecht.
  • E. Die Binnenschiffahrt.
  • F. Die Seeschiffahrt.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Der Handel 403 
2. Man unterscheidet den lediglich zwischen Kaufleuten betrie- 
benen Großhandel und den Klein= oder Detailhandel 
zwischen Kaufleuten und Konsumenten. Zum Kleinhandel gehört 
auch der Höckerhandel (von offenem Stand aus), der Trödel- 
handel (mit gebrauchten Sachen) und der bereits (bei Nr. 1196) 
erwähnte Hausierhandel (ohne festen Verkaufsort, im Um- 
herziehen). 
Dem im Inlande betriebenen sog. Binnenhandel steht der 
Außenhandel (Handel mit dem Auslande) gegenüber. Der 
letztere heißt Einfuhr= oder Ausfuhrhandel, je nachdem 
die Waren aus dem Auslande eingeführt oder aus dem Inlande aus- 
geführt werden. Werden die eingeführten Waren ohne weitere Be- 
handlung wieder ausgeführt, so spricht man von Durchfuhr- 
handel. 
3. Wenn man den Gesamtwert der Warenausfuhr eines Landes 
dem Wert der gesamten Einfuhr gegenüberstellt, so erhält man die sog. 
Handelsbilanz dieses Landes.: Zeigt sich hierbei, daß der 
Wert der ausgeführten Waren überwiegt, so nennt man die Handels- 
bilanz eine aktive, im umgekehrten Falle eine passive. In frü- 
herer Zeit (unter dem sog. Merkantilsystem, s. Nr. 950, hielt man eine 
passive Handelsbilanz für ein sicheres Zeichen wirtschaftlichen Nieder- 
gangs; denn man glaubte, daß bei einer solchen Bilanz nach und nach 
alles Geld aus dem Lande fließen müsse, weil mehr an das Ausland 
gezahlt als von dort eingenommen werde. Man suchte daher die Ein- 
fuhr möglichst zu beschränken, begünstigte die Ausfuhr durch besondere 
Ausfuhrprämien und verbot sogar die Ausfuhr von Bargeld. Von 
dieser irrtümlichen Auffassung ist man jedoch zurückgekommen. Eine 
passive Waren= oder Handelsbilanz ist nämlich keineswegs immer 
gleichbedeutend mit einer ungünstigen Wirtschaftsbilanz 
überhaupt; denn für letztere kommt nicht nur der Warenverkehr in 
Betracht; vielmehr ist auch zu berücksichtigen alles sonstige Einkom- 
men, welches das Inland aus dem Auslande zieht, insbesondere aus 
den im Ausland mit inländischem Gelde betriebenen industriellen und 
(Unterkonsumtion) entstehend, haben sie Absatzstockungen und Rückgang der 
Preise zur Folge, und dauern so lange, bis durch Einschränkung der Produk- 
tion, Erstarkung der Konsumtions= oder Kaufkraft oder durch Erschließung 
neuer Absatzgebiete das richtige Verhältnis zwischen Warenangebot und 
Warennachfrage wiederhergestellt ist. 
* Zum Zwecke der statistischen Feststellung des deut- 
chen Warenverkehrs mit dem Auslande haben unsere 
Zollbehörden über alle ein-, aus= und durchgeführten Waren genaue Auf- 
zeichnungen zu machen. Zur Deckung der hierdurch erwachsenden Kosten 
wird von den ein= oder ausgeführten nicht zollpflichtigen Waren eine niedrig 
bemessene statistische Gebühr erhoben. 
26* 
1227 
1228 
1229
	        

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