Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Bürgerkunde.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Bürgerkunde.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
1. Teil. Das Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Die Reichsgesetze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • A. Die Entstehung des Reichs.
  • B. Die rechtliche Natur des Reichs.
  • C. Die Aufgaben des Reichs.
  • D. Die Reichsgesetze.
  • E. Das Reichsgebiet. Die Reichslande Elsaß-Lothringen.
  • F. Der Kaiser.
  • G. Der Bundesrat.
  • H. Der Reichstag.
  • I. Der Reichskanzler und die Reichsbehörden. Die Reichsbeamten.
  • K. Die Reichsangehörigen.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Das Reichsgebiet 21 
Für das Verhältnis der Reichsgesetze zu den Landesgesetzen gilt 
der wichtige Grundsatz, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen stets 
vorgehen. Ein Rechtssprichwort drückt das kurz dahin aus: „Reichs- 
recht bricht Landesrecht“. Mit der Erlassung eines Reichs- 
gesetzes treten deshalb alle damit in Widerspruch stehenden Landes- 
gesetze von selbst außer Kraft. Aber auch Ergänzungen der 
Reichsgesetzze durch Landesgesetze sind nicht zulässig, wenn es 
Zweck der Reichsgesetze war, einen Gegenstand in vollständiger und 
abschließender Weise zu regeln.“4 
E. Das Reichsgebiet. 
Die Reichslande Elsaß-Lothringen. 
1. Das Gebiet des Deutschen Reichs umfaßt rund 540 000 
Ouadratkilometer und zählte am 1. Dezember 1905 5 rund 60,6 Mil- 
lionen Einwohner. Davon entfallen auf Preußen 37,3 Millionen, 
auf Bayern 6,5, auf Sachsen 4,5, auf Württemberg 2,3, auf Baden 2, 
auf Elsaß-Lothringen 1,8, auf Hessen 1,2 Millionen. Sie sind alle 
nach Sprache und Abstammung rein deutsch mit Ausnahme von ca. 
3 Millionen ehemaliger Polen, ½¼ Million ehemaliger Franzosen 
und den zusammen ca. ½ Million zählenden Wenden, Tschechen, Lit- 
tauern, Dänen und Wallonen. Dem religiösen Bekenntnisse nach ge- 
hören rund 38 Millionen der evangelischen, 22 Millionen der katho- 
lischen Konfession und 0,6 Millionen der israelitischen Religion an. 
2. Das Deutsche Reich besteht aus 4 Königreichen (Preu- 
zen,!“ Bayern, Sachsen und Württemberg), 6 Großherzog- 
So hat z. B. das Reichsstrafgesetzbuuch die Bestrafung des Zwei- 
kampfes vollständig geregelt; die Landesgesetzgebung wäre daher beispiels- 
weise nicht befugt, neben dem nach Reichsrecht strafbaren Zweikampf mit 
resen Waffen auch auf den Zweikampf mit nichttödlichen Waffen Strafe 
zu setzen. 
Von den zur Ergänzung der Reichsgesetze erlassenen Landesgesetzen 
sind jedoch zu unterscheiden die Ausführungsgesetze, welche in den 
Einzelstaaten zur Durchführung der Reichsgesetze erlassen werden. 
* Bei der an diesem Tage vorgenommenen Volkszählung. Solche all- 
gemeine Volkszählungen finden im ganzen Reiche alle fünf Jahre, und zwar 
jeweils am 1. Dezember (1910, 1915 usw.) statt. Sie erstrecken sich nicht 
nur auf die Zahl der Einwohner, sondern auch auf deren persönliche Ver- 
hältnisse, und bilden eine wichtige Grundlage der Statistik. 
* Einen Bestandteil Preußens bildet auch die im Jahre 1890 im Wege 
des Tausches durch das Reich erworbene, bis dahin englische Nordseeinsel 
Helgoland. 
56 
57
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment