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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

1344 
1345 
440 Heer und Kriegsflotte 
tigen vom 39. bis zum 45. Lebensjahre an, soweit sie nicht wegen 
Untauglichkeit völlig ausgemustert sind. In Friedenszeiten sind die 
Landsturmpflichtigen keiner militärischen Kontrolle und keiner 
Uebung unterworfen. Im Kriegsfall wird der Landsturm durch den 
Kaiser, in Bayern durch den König, und zwar nach Jahresklassen, zu 
den Waffen gerufen. 
3. Der aktive Militärdienst insbesondere. 
Der sog. aktive, ununterbrochene Dienst bei der Fahne währte 
früher für alle Truppen 3 Jahrez jetzt dauert er so lange nur noch 
für die Kavallerie und die reitende Feldartillerie, während er für die 
übrigen Waffengattungen (Fußtruppen, fahrende Artillerie und 
Train) auf 2 Jahre herabgesetzt istss. 
Dieser Grundsatz erleidet jedoch folgende Ausnahmen: 
a. Katholische Geistliche sind von dem aktiven Mili- 
tärdienst befreit; sie werden der Ersatzreserve zugewiesen und haben 
auch bei dieser keine Uebungen zu leisten. 
b. Volksschullehrer und Volksschulkandidaten dienen ent- 
weder als Einjährig-Freiwillige oder ein Jahr bei der Infanterie. 
c. Junge Leute, welche die erforderliche Bildung durch das Zeug- 
nis einer zur Ausstellung eines solchen berechtigten Lehranstalt“ oder 
durch das Bestehen einer besonderen Prüfung nachweisen, brauchen als 
sog. Einjährig-Freiwillige nur ein Jahr bei der Fahne 
zu dienen und können sich den Truppenteil selbst wählen. Aus ihnen 
gehen die Reserve= und Landwehroffiziere hervor (s. Nr. 1358). 
Auf Grund des erwähnten Schulzeugnisses muß jedoch um die 
Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst noch besonders nach- 
gesucht werden. Das Gesuch muß spätestens bis zum 1. Februar des 
Jahres, in welchem der Betreffende das 20. Lebensjahr vollendet, bei 
der Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige eingereicht wer- 
den. Dem Gesuche sind (abgesehen von dem Schulzeugnis) beizu- 
legen: 1. Ein Geburtszeugnis. 2. Eine Erklärung des Vaters oder 
* Zur Ausgleichung gehören die Mannschaften, welche 3 Jahre bei der 
Fahne gedient haben, nur 3 Jahre (anstatt 5) der Landwehr I. Auf- 
gebots an. # 
Im Kriege haben alle Mannschaften so lange zu dienen, als ein Be- 
dürfnis besteht. 
Die Lehranstalten, deren erfolgreicher Besuch zum Einjährig-Frei- 
willigen-Dienst befähigt, werden von der Reichsschulkommission 
(s. Nr. 768) bestimmt. * . 
Junge Leute, welche auf dem Gebiete der Wissenschaft, der Kunst, des 
Kunstgewerbes, der Technik usw. sich in hervorragender Weise ausgezeichnet 
haben, können ohne weiteren Nachweis ihrer wissenschaftlichen Bildung 
von der obersten Ersatzbehörde zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst zugelassen 
werden.
	        

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