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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Corrections

Title:
Berichtigungen und Nachträge.
Document type:
Monograph
Structure type:
Corrections

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Nachtrag. 531 
In Nr. 1021 Zeile 2 v. u. ist zwischen „Wechseln“ und „als“ einzu- 
schalten: oder vom 1. Januar 1910 ab auch in Schecks. 
In Anm. 11 zu Nr. 1022 ist als zweiter Satz einzuschalten: 
Vom 1. Januar 1911 ab erhöht sich das steuer- 
freie ungedeckte Kontingent der Reichsbank auf 
550 000 000 Mark. 
In Nr. 1045 lautet der Schluß des Satzes „Auch an dem Gewinn 
der Reichsbank nimmt das Reich teil“: 
sodann fließt ein gewisser Betrag dem Reservefonds 
zu (vom 1. Januar 1911 ab 10 Proz. des nach Abzug 
der Dividende verbleibenden Betrags) und der Rest 
wird zu drei Vierteln dem Reiche, zu einem Viertel 
den Anteilseignern überwiesen. 
In Nr. 1086 Satz 2 sind die Worte „kraft Gesetzes“ zu streichen, 
statt „versichert“ ist zu lesen „versicherungspflichtig“ 
In Nr. 1090 Satz 2 ist zwischen „zählt“ und „zu“ einzuschalten „bei 
der Pflichtversicherung“. 
In Satz 3 ist das Wort „wirklich“ zu ersetzen 
durch „auf Grund der Versicherungspflicht". 
Der sechste Teil, Abschnitt B (der Reichshaushalt) erhält infolge der 
im Juli d. J. (1909) zustandegekommenen Reichs- 
finanzreform in den beigesetzten Randnummern fol- 
gende Fassung: 
Absatz 2: Die Matrikularbeiträge werden in der 
Höhe, die zur Deckung des Fehlbetrages nötig ist, 
vom Reichskanzler ausgeschrieben; in der Bewil- 
ligung der Ausgaben durch den Reichstag liegt somit 
zugleich die Bewilligung der Matrikularbeiträge in 
der zum Ausgleich der Einnahmen mit den Ausgaben 
erforderlichen Höhe. Damit nun nicht der Fall ein- 
tritt, daß durch die Einnahmen aus den Verwaltun- 
gen des Reiches und aus den gesetzlich festgelegten 
Zöllen und Reichssteuern die Ausgaben gedeckt und 
so mangels eines Fehlbetrags Matrikularbeiträge 
überflüssig werden, ist seinerzeit auf Betreiben des 
Reichstags, der die Verkürzung seines Einnahmebe- 
willigungsrechtes befürchtete, bestimmt worden (sog. 
Frankensteinsche Klausel), daß ein Teil der Brannt- 
weinsteuer und gewisse Reichsstempelabgaben zwar 
1302
	        

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