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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
1. Teil. Das Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Entstehung des Königreichs und die Verfassungsurkunde.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • A. Die Entstehung des Königreichs und die Verfassungsurkunde.
  • B. Das Staatsgebiet.
  • C. Die Staatsangehörigen.
  • D. Die Landesgesetzgebung.
  • E. Der König.
  • F. Der bayerische Landtag.
  • G. Die obersten Landesbehörden.
  • H. Die bayerischen Beamten.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

136 
137 
138 
139 
48 Das bahyerische Staatsrecht 
Unter dem ersten König, Maximilian Joseph, erhielt Bayern am 
26. Mai 1818 eine „Verfassung“. Sie besteht mit einigen Aen- 
derungen noch jetzt; sie regelt insbesondere die Stellung des Königs, 
die Thronfolge, die Verhältnisse des Staatsguts, die Rechte und 
Pflichten der Untertanen, den Landtag (in der Verfassungsurkunde 
als Ständeversammlung bezeichnet). Beilagen bilden unter anderem 
das Religionsedikt, das mit dem Papste vereinbarte Konkordat vom 
5. Juni 1817 und das Protestantenedikt. 
Dem König Maximilian I. folgte im Jahre 1825 sein Sohn 
Ludwig I., der große Förderer der Kunst. Er legte die Regierung 
im Jahre 1848 nieder. Ihm folgte sein Sohn Maximilian II. Mit 
dessen Tod im Jahre 1864 kam sein Sohn Ludwig II. zur Regierung. 
Er fand seinen Tod im Jahre 1886 im Starnberger See. Ihm folgte 
sein Bruder Otto I. Geisteskrankheit hindert ihn an der Ausübung 
der Regierung. Die Regentschaft führt der Bruder seines Vaters, 
Prinz Luitpold. 
B. Das Staatsgebiet. 
1. Das Königreich Bayern umfaßt einen Flächenraum von 
75 869 Quadratkilometern. Es besteht aus zwei ungleichgroßen Ge- 
bietsteilen, Bayern rechts des Rheins und der Pfalz. Sie sind durch 
Teile von Württemberg, Baden und Hessen getrennt. Vom bayri- 
schen Gebiete sind einige nichtbayrische Gebietsteile umschlossen (sog. 
Enklaven). Sie gehören teils zu Sachsen-Koburg-Gotha, teils 
zu Sachsen-Weimar. 
Das Königreich Bayern bildet nach der Verfassungsurkunde 
eine unteilbare, unveräußerliche „Gesamtmasse aus sämtlichen 
Bestandteilen an Ländern, Leuten, Herrschaften usw.“. Es kann also 
nicht etwa die Regierung gleichzeitig an verschiedene Personen über- 
gehen. 
2. Die Landesgrenzen sind durch Hoheitszeichen kenntlich 
gemacht. Diese tragen das königliche Wappen und die weißblauen 
Farben. Die Grenzangelegenheiten fallen in den Bereich des Mini- 
steriums des Königlichen Hauses und des Aeußern. Die äußeren 
Organe sind die Distriktsverwaltungsbehörden. Die Länge der Lan- 
desgrenze beträgt im ganzen 3013 Kilometer. 
: Bahern nimmt sowohl nach seinem Flächeninhalt wie nach der Volks- 
zahl die gerlte s wohl den sechsundzwanzig Staaten des Deutschen 
Reiches ein. 4 
Die Bayern betreffenden statistischen Notizen des Buches sind größten- 
teils dem vom Statistischen Landesamt herausgegebenen Statistischen Jahr- 
buch entnommen.
	        

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