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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
1. Teil. Das Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Die Landesgesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • A. Die Entstehung des Königreichs und die Verfassungsurkunde.
  • B. Das Staatsgebiet.
  • C. Die Staatsangehörigen.
  • D. Die Landesgesetzgebung.
  • E. Der König.
  • F. Der bayerische Landtag.
  • G. Die obersten Landesbehörden.
  • H. Die bayerischen Beamten.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

156 
157 
54 Das bagerische Staatsrecht 
Der Weg der Gesetzgebung ist zu wählen bei Erlaß von 
Normen, die die Freiheit der Personen oder das Eigentum des ein- 
zelnen betreffen. Sonstige Normen werden je nach ihrer Wichtigkeit 
entweder vom König selbst erlassen (unter Gegenzeichnung des Mini- 
sters) und heißen dann Königliche oder Allerhöchste Verordnun- 
gen oder durch Bekanntmachungen von Behörden. 
Der Weg des Gesetzes ist der, daß außer der Anordnung des 
Königs auch die Einwilligung des Landtags erforderlich ist. Eine 
besondere Form der Gesetze bilden die Verfassungsgesetze; vgl. hierzu 
Nr. 164 und 186. Besondere Bestimmungen gelten für die polizei- 
lichen Anordnungen (s. hierwegen Nr. 916). Die Gesetze sind, wenn 
sie von den Kammern genehmigt sind, vom König zu sanktio- 
nieren und zu erlassen, d. h., mit seiner Unterschrift und mit der 
Gegenzeichnung der Minister versehen, zu veröffentlichen. Die Ver- 
öffentlichung erfolgt in der Regel im Gesetz= und Verordnungsblatt 
für das Königreich Bayern. 111 
E. Der König. 
1. Der König ist das Oberhaupt des bayerischen Staates. 
Er ist der Träger der gesamten Staatsgewalt. Bayern ist darum 
eine Monarchie. Der König übt aber die Rechte nicht unbeschränkt 
aus. Bayern ist eine verfassungsmäßige (konstitutionelle) Monarchie, 
d. h. der König ist an die Verfassung und die übrigen Gesetze und 
insbesondere bei der Gesetzgebung an die Mitwirkung des 
Landtags gebunden. Die Krone ist erblichs; sie vererbt 1½½ sich 
im Mannesstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erst- 
geburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge (s. Nr. 60, Anm. 19).13 
½ Im Gesetz= und Verordnungsblatt werden, wie der Name sagt, auch 
die Verordnungen veröffentlicht (publiziert). 
*' Die Bekanntmachungen der Ministerien und allgemein wichtige An- 
ordnungen sonstiger Behörden werden, soweit sie für die Oeffentlichkeit 
bestimmt sind, in den Amtsblättern der Ministerien veröffent- 
licht. Jedes Ministerium gibt nämlich für seine Zwecke ein eigenes amtliches 
Blatt heraus; nur die Ministerien des Königlichen Hauses und des Aeußern 
einerseits und des Innern andererseits haben ein gemeinschaftliches Amts- 
blatt. Das Amtsblatt des Verkehrsministeriums erscheint in zwei Abtei- 
lungen, die eine für die Eisenbahn-, die andere für die Postangelegen- 
heiten. 
½ Die Thronfolgeordnung ist in der Verfassungsurkunde geregelt. 
* Nur wenn der Mannesstamm erloschen ist und nicht etwa eine soge- 
nannte Erbverbrüderung vorliegt, d. h. ein Vertrag mit einem anderen 
fürstlichen Hause über die Nachfolge in der Regierung, geht die Thronfolge 
auf die weibliche Nachkommenschaft nach der gleichen Erbfolge, wie sie für 
den Mannesstamm festgesetzt ist, über.
	        

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