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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
1. Teil. Das Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
F. Der bayerische Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • A. Die Entstehung des Königreichs und die Verfassungsurkunde.
  • B. Das Staatsgebiet.
  • C. Die Staatsangehörigen.
  • D. Die Landesgesetzgebung.
  • E. Der König.
  • F. Der bayerische Landtag.
  • G. Die obersten Landesbehörden.
  • H. Die bayerischen Beamten.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

187 
188 
66 Das baherische Staatsrecht 
mittels Namensaufrufs abgestimmt werden. Bei Aenderungen 
von Bestimmungen der Verfassungsurkunde oder von Zu- 
sätzen zu ihr wird die Gegenwart von drei Vierteilen der bei der 
Versammlung anwesenden Mitglieder und eine Mehrheit von zwei 
Dritteilen der abgegebenen Stimmen erfordert. Die Kammern und 
ihre Ausschüsse haben das Recht, diejenigen Erläuterungen und Auf- 
schlüsse, die sie für erforderlich halten, von den Ministerien zu ver- 
langen; mit anderen Stellen und Behörden dürfen sie nicht verkehren. 
Sie dürfen auch keine Aufrufe oder Erklärungen an das Vokk richten, 
auch Deputationen oder Ueberbringer von Bittschriften nicht zulassen. 
Die Kammern, und zwar jede derselben, haben auch das Recht 
der Initiative für Gesetze, d. h. das Recht, von sich heraus den 
Erlaß von Gesetzen zu beantragen, und zwar bei gewöhnlichen 
Gesetzen schlechthin, bei Verfassungsgesetzen nur für gewisse Ange- 
legenheiten. Der König kann seine Entschließung auf Verfassungs- 
gesetze, die aus Initiativanträgen hervorgehen, auf ein Jahr ver- 
tagen. Wird infolge der Initiative der Kammern ein Verfassungs- 
gesetz erlassen, so kann in bezug hierauf die ständische Initiative vor 
Ablauf von zwölf Jahren nicht wieder ausgeübt werden. 
G. Die obersten Landesbehörden. 
1. Der Staatsrat. 
Der Staatsrat ist ein Kollegium, das sich zusammensetzt: 
1. aus dem Kronprinzen, sobald er volljährig ist; 
2. aus den nachgeborenen volljährigen Prinzen des Königlichen 
Hauses in direkter Linie; 
3. aus den Ministern; 
4. aus besonders vom König ernannten Staatsräten. 
Die nachgeborenen Prinzen werden nur nach Ermessen des 
Königs zugezogen. Es können vom König auch „Staatsräte im 
außerordentlichen Dienst“ und andere Staatsbeamte zu den Bera- 
tungen des Staatsrats zugezogen werden. 
Den Vorsitz führt der König oder ein von ihm bestimmtes 
Mitglied des Staatsrats, bei Verhinderung des letzteren der Vor- 
sitzende im Ministerrat, allenfalls der älteste Minister. Der Staatsrat 
ist teils ein beratendes Organ, teils steht ihm eine selbständige Ent- 
scheidung zu. In der ersteren Eigenschaft ist er die oberste beratende 
Stelle für den König. Der Beratung im Staatsrate werden 
hauptsächlich unterstellt: die Gesetzentwürfe, das Budget, die durch 
Gesamtbeschluß des Landtags an den König gebrachten Münsche und
	        

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