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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. II. In chronologischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • No. 78.) Gewerbe- und Personalsteuergesetz. (78)
  • No. 79.) Verordnung, die Ausführung des Gewerbe- und Personalsteuergesetzes betreffend. (79)
  • No. 80.) Gesetz, die Gleichstellung der Salzpreise betreffend. (80)
  • No. 81.) Verordnung, die Ausführung des wegen Gleichstellung der Salzpreise unterm 24sten December 1845 erlassenen Gesetzes betreffend. (81)
  • No. 82.) Decret wegen Bestätigung des Regulativs einer Sparcassenanstalt für den Bezirk des Justizamts Hohnstein. (82)
  • No. 83.) Verordnung, die Erledigung eines in Bezug auf die revidirte Taxordnung vom 26sten November 1840 entstandenen Zweifels betreffend. (83)

Full text

(320) 
1sten Unterabtheilung abgeschätzt. Der Gesammtbetrag der sonach in einem Steuerbezirke 
ermittelten Ansätze unterliegt hierauf der Prüfung und nach Befinden Berichtigung durch die 
Kreis-Abschätzungscommission (vergl. 9 57) und wird, nachdem er von lezterer festgestellt 
worden, unter Leitung des Districtscommissars (vergl. 9§ 56) durch die Fabrikanten und 
Fabrikverleger selbst (vergl. § 26, 2) dergestalt repartirt, daß der niedrigste hierbei auszuwer- 
fende Beitrag nicht unter 4 Thlr. — — jährlich beträgt. 
B. Factore oder Zwischenhändler zwischen dem Fabrikverleger und den Fabrikarbeitern 
entrichten nach Ermessen der Local-Abschätzungscommission 2 Thlr. — — bis 25 Thlr. 
— — jährlich. 
ß 26. 
Erläuterungen. 
1.) Gewerbtreibende der vorstehend § 25 A. bezeichneten Gattungen, für welche bei der 
durch die Localcommission zu bewirkenden Abschätzung ein Betrag von weniger als 4 Thlr. 
— — ausfällt, sind nicht in der 3ten, sondern in der 10ten Unterabtheilung mit Gewerbe- 
steuer zu vernehmen. 
2.) Die Zahl der mit der Repartition zu beauftragenden sachverständigen Mitglieder des 
Fabrikstandes hängt von der Bestimmung der Kreis-Abschätzungscommission ab, es soll 
jedoch dabei von 15 Fabrikgeschäften wenigstens Ein Sachverständiger zugezogen werden. 
3.)) Die gedachten Sachverständigen werden zur Hälfte durch die Kreis-Abschätzungs- 
commission ernannt, zur Hälfte durch die Fabrikanten des Bezirks erwählt. Die Wahl 
der durch die Fabrikanten zu wählenden Hälfte hat zunächst zu erfolgen und die Kreis- 
Abschätzungscommission bei ihrer ergänzenden Wahl zu beachten, daß möglichst nicht allein 
alle Hauptzweige der Fabrifation, sondern auch die Mindest= und Höchstbesteuerten in der 
Repartitionscommission vertreten sind. 
4.) In Landestheilen, wo sich weniger Fabrikgeschäfte befinden, kann nach Ermessen der 
Kreis-Abschätzungscommission für die Besteuerung der Fabrikgeschäfte eine Vereinigung meh- 
rerer Steuerbezirke eintreten, auch ein oder das andere in einem Steuerbezirke vereinzelt dasts- 
hende Fabrikgeschäft einem anderen Bezirke zur Abschätzung überwiesen werden. 
5.) Jeder Gewerbesteuerpflichtige der Zten Unterabtheilung haftet nur für den auf ihn 
selbst repartirten Steuerbetrag, eine gemeinschaftliche Vertretung des für den Steuerbezirk 
ausgeworfenen Gesammtquantums findet hierunter nicht Statt. 
6.) Wegen Detailhandels mit eigenen Erzeugnissen sind Fabrikanten noch besonders in 
der isten oder 2ten Unterabtheilung zu besteuern, wenn sie zu ersterem ein besonderes 
Verkaufslocal halten. Ist dieß nicht der Fall, so ist der Detailhandel bei der Abschätzung 
des Geschäfts überhaupt mit zu berücksichtigen.
	        

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