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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1815
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
6
Publishing house:
Georg Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1815
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 15.
Volume count:
15
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu dem im 15ten Stück der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgangs 1815 unter Nro. 308. abgedruckten Publikations-Patent vom 23sten August desselben Jahres betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Unter-Gerichte und für die Justiz-Kommissarien und Notarien.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Supplement

Appendix

Title:
[1)] Gebühren-Taxe für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia.
Volume count:
1
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • (No. 308.) Publikations-Patent, betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Untergerichte, und für Justiz-Kommissarien und Notarien in den Preußischen Staaten. (308)
  • (No. 309.) Patent wegen Besitzergreifung des mit der Preußischen Monarchie vereinigten Herzogthums Pommern und Fürstenthums Rügen. (309)
  • (No. 310.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25sten September 1815., wegen Vermessung der Schiffe und der darnach zu regulirenden Abgaben. (310)
  • (No. 311.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4ten Oktober 1815., betreffend die zu Veränderungen an öffentlichen Gebäuden oder Denkmälern einzuholende Genehmigung. (311)
  • (No. 312.) Allerhöchste Deklaration vom 9ten November 1815., den §. 1054. Tit. XX. Theil II. des allgemeinen Landrechts betreffend. (312)
  • Beilage zu dem im 15ten Stück der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgangs 1815 unter Nro. 308. abgedruckten Publikations-Patent vom 23sten August desselben Jahres betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Unter-Gerichte und für die Justiz-Kommissarien und Notarien.
  • Einleitung zu den allgemeinen Gebühren-Taxen. 1) für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia; 2) für Stadt- auch Land- und Stadt-Gerichte in den großen Städten; und 3) für Unter-Gerichte.
  • [1)] Gebühren-Taxe für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. (1)
  • [2)] Gebühren-Taxe für Stadt- auch Land- und Stadtgerichte in den großen Städten, welche, mit Ausschluß des Militairs und der zur Stadtgerichtsbarkeit gezogenen Landbewohner, Zehntausend Einwohner und darüber enthalten. (2)
  • [3)] Gebühren-Taxe für sämmtliche Untergerichte, mit Ausnahme der Stadtgerichte in den großen Städten. (3)
  • Einleitung zu den allgemeinen Gebühren-Taxen für Justiz-Kommissarien und Notarien.
  • Gebühren-Taxe für Justiz-Kommissarien und Notarien.

Full text

36 
Gebühren--Taxe J 
fuͤr saͤmmtliche Landes-Justiz-Kollegia. 
In Sachen 
  
uͤber 
20 bis 
50 Rll. 
incl. 
Rtl. Gr. 
über 
50 bis 
incl. 
Rtl. Gr. 
100 Rtl. 
über 
100 bis 
excl. 
Rtl. Gr. 
200Rtl. 
von 
200 bis 
500Rtl. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
500 bis 
2000 
Rtl. u. 
daruͤber. 
Rtl. Gr. 
  
52 
53 
54 
55 
  
8) Wegen der Zahl der zu liquidirenden Extra-Postpferde müssen in Par- — 
thei-Sachen die Vorschriften I. c. sub Litt. r., genau befolgt werden. 
h) Bei den Kreis-Justiz-Kommissionen findet in Rücksicht der Berech- 
nung und Höhe der Diäten und der Zahl der in Parthei-Sachen 
zu nehmenden Pferde die bisherige Verfassung statt. 
Konfirmation, siehe Kontrakt. 
Konsens; wenn dieser schriftlich ertheilt werden muß und nicht schon 
dafür ein besonderer Satz bei dem einzelnen Geschäfte durch diese 
Laxe bestimmt worden ist; so finden die Sätze für ein Dekret statt. 
In sehr wichtigen Fällen können die doppelten und sogax die dreifa- 
chen Sätze für ein Dekret in der fünften Kolonne genommen werden. 
Kontrakt. 
A. Für die gerichtliche Aufnahme eines Kontrakks 
Anmerkung. 1) Bei Objekten über 2000 bis 4000 Rihlr koͤnnen 
5 Rthlr., über 4000 bis 8000 Rihlr. 6 Rthlr., bei Objekten über » 
8000bcsi)000Rtl)l«nclSRtblrundbunocdhdhkrcnOb 
jekten 10 Rthlr. genommen und deese Gebühren bei Kaufkontrak= 
ten über Grundstücke und bei Erbpächt= und Zeitpacht-Kontrak-- 
ten bis auf 15 Rthlr. erhöhet werden. 
2) Für die einzelnen bei Aufnahme des Kontrakts abgchaltenen 
Termine können keine Gebühren genommen werden; es wäre denn, 
daß Termine durch die Schuld der Kontrahenten frustrirt wor- 
den waͤren, als in welchem Fall fuͤr einen jeden dergleichen Ter- 
min die niedrigsten Saͤtze ad Litt. A. noch außerdem liquidirt 
werden duͤrfen. 
B. Fuͤr einen bloßen Nekognitions-Termin werden bezahlt. 
C. Für den Termin zur Verlautbarung eines Kontrakts, wo diese er- 
forderlich ist. . 
D. Geschieht die Aufnahme oder Verlautbarung eines Kontrakts außer- 
halb der gewöhnlichen Gerichtsstelle, aber am Orte des Gerichts, 
so erhält der Kommissarius die gewôhnlichen Kommissions-Gebüh= 
ren, die Salarien-Kasse, aber die ihr vorstehend zukommenden Satze. 
E. Wird der Kontrakt auf Ansuchen der Partheien durch ein Mitglied 
des Gerichts oder durch einen andern Kommissarius außerhalb dem 
Orte des Gerichts aufgenommen, so erhält der Kommissarius die 
vorschriftsmößigen Diäten, die Salarien-Kasse aber die Hälfte derje- 
nigen Gebühren, welche sie erhalten haben würde, wenn der Kon- 
trakt an der gewöhnlichen Gerichtsstelle uufgenommen worden wäre.] 
« — 
  
  
  
  
16 
  
  
  
  
  
* 
20 
  
  
F. Für die Konfirmation des Kontrakts werden die Gebühren, wie für ein Dekret, genommen. 
G. Für die Ausfertigung können in wichtigen Fällen die doppelten Gebühren sub Nr. 9. dieses Abschnitts 
genommen werden. 
Kopialien; siehe Nr. 31. Abschn. 1. 
bis 
bis 
Oo dOo 
  
# 
  
56 Kura-
	        

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