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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

law_collection

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
Publication year:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_collection_volume

Persistent identifier:
gs_preussen_1815
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815.
Volume count:
6
Publisher:
Georg Decker
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1815
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 15.
Volume count:
15
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

supplement

Title:
Beilage zu dem im 15ten Stück der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgangs 1815 unter Nro. 308. abgedruckten Publikations-Patent vom 23sten August desselben Jahres betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Unter-Gerichte und für die Justiz-Kommissarien und Notarien.
Document type:
law_collection
Structure type:
supplement

Appendix

Title:
[2)] Gebühren-Taxe für Stadt- auch Land- und Stadtgerichte in den großen Städten, welche, mit Ausschluß des Militairs und der zur Stadtgerichtsbarkeit gezogenen Landbewohner, Zehntausend Einwohner und darüber enthalten.
Volume count:
2
Document type:
law_collection
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • (No. 308.) Publikations-Patent, betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Untergerichte, und für Justiz-Kommissarien und Notarien in den Preußischen Staaten. (308)
  • (No. 309.) Patent wegen Besitzergreifung des mit der Preußischen Monarchie vereinigten Herzogthums Pommern und Fürstenthums Rügen. (309)
  • (No. 310.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25sten September 1815., wegen Vermessung der Schiffe und der darnach zu regulirenden Abgaben. (310)
  • (No. 311.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4ten Oktober 1815., betreffend die zu Veränderungen an öffentlichen Gebäuden oder Denkmälern einzuholende Genehmigung. (311)
  • (No. 312.) Allerhöchste Deklaration vom 9ten November 1815., den §. 1054. Tit. XX. Theil II. des allgemeinen Landrechts betreffend. (312)
  • Beilage zu dem im 15ten Stück der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgangs 1815 unter Nro. 308. abgedruckten Publikations-Patent vom 23sten August desselben Jahres betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Unter-Gerichte und für die Justiz-Kommissarien und Notarien.
  • Einleitung zu den allgemeinen Gebühren-Taxen. 1) für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia; 2) für Stadt- auch Land- und Stadt-Gerichte in den großen Städten; und 3) für Unter-Gerichte.
  • [1)] Gebühren-Taxe für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. (1)
  • [2)] Gebühren-Taxe für Stadt- auch Land- und Stadtgerichte in den großen Städten, welche, mit Ausschluß des Militairs und der zur Stadtgerichtsbarkeit gezogenen Landbewohner, Zehntausend Einwohner und darüber enthalten. (2)
  • [3)] Gebühren-Taxe für sämmtliche Untergerichte, mit Ausnahme der Stadtgerichte in den großen Städten. (3)
  • Einleitung zu den allgemeinen Gebühren-Taxen für Justiz-Kommissarien und Notarien.
  • Gebühren-Taxe für Justiz-Kommissarien und Notarien.

Full text

für Stadt= auch Land- 
41 
Gebuͤhren-Taxe 
Landbewohner, Zehntausend Einwohner und darüber enthalten. 
  
(Die Einleitung siehe 
  
  
Pag. 3.) 
W und Stadtgerichte in den großen Städten, welche, 
mit Ausschluß des Militairs und der zur Stadtgerichtsbarkeit gezogenen 
  
Erster Abschnitt. 
Von den Gebühren im ordentlichen Prozeß. 
über 
20 bis 
50 Rtl. 
incl. 
Ril. Gr. 
#—ntt 
Gegenstand des Prozesses 
  
über 
50 bis 
100 Rtl. 
incl. 
Ril. Gr. 
über 
100 bis 
200 Ril. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
200 bis 
500 Ril. 
exel. 
Ril. Gr. 
von 
500 bis 
2000 
Rtlr. u. 
daruͤber. 
Rtl. Gr. 
  
□ 
J0Ö 
„ 
4| Ist einc schriftliche 
  
Wenn der Gegenstand des Streites nur 20 Rthlr. oder weniger be- 
trägt; so finden keine Taxen statt, sondern es werden, je nachdem 
der Betrag des Gegenstandes der Summe von 20 Rthlr. mehr oder 
weniger sich nähert, nur überhaupt 8 Gr. bis 1 Rthlr. 8 Gr. Pro- 
tokollgebühren angesegt. 
In Injuriensachen zwischen Personen vom gemeinen Bürger= oder 
Bauerstande sind zu entrichten: 
Wa) an Protokollgebührten EBEGpr. 
b) für die Abhörung eines jeden vorgeschlagenen Zeugen 2 Gr. 
J)für das Erkennt.niiin 6Gr. 
d) für dessen Ausfertigung, wenn der Beleidigte solche auf 
Kosten des Beleidigers verlangt r. 
Bei andern Gegenständen werden die Gebühren nach Verschiedenheit 
der Höhe folgendermaßen festgesetzt: " 
Für die zum Protokoll erklärte Anmeldung der Klage und für die dar- 
auf zu erlassende Verfügung, insofern letztere bloß mündlich erfolgt, 
zusaummneeeeeenn;;;; 
Vorladung des Klägers zur Aufnahme der voll- 
standigen Klage erforderlich; so werden dafür entrichtet .. 
Der ad 4. gedachte Satz wird auch genommen, wenn der Klaͤger mit 
der Klage schriftlich zurückgewiesen werden muß. 
Für die Einziehung der Information vom Kläger und Aufnahme der Klage 
Sollte die Einziehung der Information und die Aufnahme der Klage 
wegen besonderer Weitläuftigkeit der Sache, in einem Termine nicht 
beendigt werden können; so wird für jeden der folgenden der nie- 
drigste ad 6. bestimmte Satz genommen. 
Anmerkung. 1) Die lnuterventio principalis ist ein besonderer Pro- 
zeß, und wird also auch in Ansehung der Gebühren so behandelt. 
Hingegen wird bei der Interventione accessoria für die Einziehung 
der Information darüber, und für die Aufnehmung derselben, nur 
die Hälfte des ad 6. bestimmten Satzes genommen. Im weitern 
Verfolg wird diese Intervention mit der Hauptsache zugleich verhan- 
delt, und der Intervenient wie jede andere, an einem Prozeß theil- 
nehmende Parthei, betrachtet. 
2) Mit der Litis-Denunziation und Adzitation hat es gleiche Bewand- 
niß, wie mit der Interventione accessoria. Insofern aber der Litis- 
Denunziant und Denunziat über das Fundament des Regresses mit 
einander streiten, ist solches ein besonderer Prozeß. 
6 
  
  
  
  
  
  
12 
12 
16 
  
  
  
12 
16 
  
  
16 
18 
E## 
  
  
3) Bei
	        

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