Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1815
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
6
Publishing house:
Georg Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1815
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 15.
Volume count:
15
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu dem im 15ten Stück der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgangs 1815 unter Nro. 308. abgedruckten Publikations-Patent vom 23sten August desselben Jahres betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Unter-Gerichte und für die Justiz-Kommissarien und Notarien.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Supplement

Appendix

Title:
[2)] Gebühren-Taxe für Stadt- auch Land- und Stadtgerichte in den großen Städten, welche, mit Ausschluß des Militairs und der zur Stadtgerichtsbarkeit gezogenen Landbewohner, Zehntausend Einwohner und darüber enthalten.
Volume count:
2
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • (No. 308.) Publikations-Patent, betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Untergerichte, und für Justiz-Kommissarien und Notarien in den Preußischen Staaten. (308)
  • (No. 309.) Patent wegen Besitzergreifung des mit der Preußischen Monarchie vereinigten Herzogthums Pommern und Fürstenthums Rügen. (309)
  • (No. 310.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25sten September 1815., wegen Vermessung der Schiffe und der darnach zu regulirenden Abgaben. (310)
  • (No. 311.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4ten Oktober 1815., betreffend die zu Veränderungen an öffentlichen Gebäuden oder Denkmälern einzuholende Genehmigung. (311)
  • (No. 312.) Allerhöchste Deklaration vom 9ten November 1815., den §. 1054. Tit. XX. Theil II. des allgemeinen Landrechts betreffend. (312)
  • Beilage zu dem im 15ten Stück der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgangs 1815 unter Nro. 308. abgedruckten Publikations-Patent vom 23sten August desselben Jahres betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Unter-Gerichte und für die Justiz-Kommissarien und Notarien.
  • Einleitung zu den allgemeinen Gebühren-Taxen. 1) für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia; 2) für Stadt- auch Land- und Stadt-Gerichte in den großen Städten; und 3) für Unter-Gerichte.
  • [1)] Gebühren-Taxe für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. (1)
  • [2)] Gebühren-Taxe für Stadt- auch Land- und Stadtgerichte in den großen Städten, welche, mit Ausschluß des Militairs und der zur Stadtgerichtsbarkeit gezogenen Landbewohner, Zehntausend Einwohner und darüber enthalten. (2)
  • [3)] Gebühren-Taxe für sämmtliche Untergerichte, mit Ausnahme der Stadtgerichte in den großen Städten. (3)
  • Einleitung zu den allgemeinen Gebühren-Taxen für Justiz-Kommissarien und Notarien.
  • Gebühren-Taxe für Justiz-Kommissarien und Notarien.

Full text

No. 
Gebühren-Tare 
für Stadt= auch Land= und Stadtgerichte in den großen 
Städten. 
Gegenstand des Prozesses 
  
über 
20 bis 
50 Rtl. 
incl. 
Ril. Gr. 
über 
50 bis 
100 Rtl. 
incl. 
Rtl. Gr. 
uͤber 
100 bis 
200 Rtl. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
200 bis 
500 Ril. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
500 bis 
2000 
Rtl. u. 
daruͤber. 
Rtl. Gr. 
  
10 
11 
12 
14 
16 
— 
17. 
  
3) Bei der Rekonvention, wenn sie nach Vorschrift der Allgemeinen 
Gerichtsordnung, in einem Prozeß mit der Klage verhandelt werden 
muß, können keine besondern Sätze vorkommen. Muß aber die Wie- 
derklage in separato ausgeführt werden; so ist sie als ein besonde- 
rer Prozeß auch in Ansehung der Kosten zu behandeln. 
Fär die erste Vorladung des Verklagten, des Klägers zum ersten In- 
struktions-Termin, des Litis-Denunziaten oder andern Adzitaten. 
Geschiehet diese erste Borladung des Klägers oder Verklagten durch 
ein bloßes Dekret, ohne Ausfertigung; so wird dafür nur die Halfte 
des obigen Satzes entrichtet. 
Die zweite und alle etwa folgende Vorladungen der Partheien, werden 
nur als bloße Dekrete ohne Taxen bezahlt, es wäre denn, daß ein 
oder der andere Theil den ersten Termin frustrirt hätte, als in wel- 
chem Falle die neuen Vorladungen ebenfalls schriftlich erlassen wer- 
den müssen; und ist dafür eben soviel, wie bei der ersten Vorladung 
zu entrichten. 
Fär die Vernehmung des Beklagten und Aufnahme seiner Antwort auf 
die Klage, wird in den vier ersten Kolonnen nichts angesetzt. In 
der letzten Kolonne ist dafür eben so viel wie für die Aufnahme der 
Klage (Nr. 6. dieses Abschnitts) zu entrichten. 
Für die Instruktion der Sache, Regulirung des status causae et con- 
troversiac, Aufnahme der Beweismittel, wenn letztere an dem Orte, 
wo das Gericht seinen Sitz hat, geschehen kann, Versuch der Sühne 
und Abschluß der Sache, insofern diese Geschäfte in einem oder zwei 
Terminen beendigt werden konnen, von jedem Theie. 
Wenn wegen Weitläuftigkeit der Sache oder durch das Berschulden 
der Partheien, mehr als zwei Termine haben abgehalten werden 
müssen; so wird für den dritten und jeden folgenden Termin von 
jedem Theile entrichtttt 
Anmerkung. Wenn nur ein Theil durch sein Verschulden einen 
Termin vereitelt, oder zu mehr Terminen Anlaß gegeben hat; so 
fallen die daraus entstehenden Kosten diesem Theil allein zur Last. 
(Allg. Ger. Ord. Th. 1. Tit. S. S. 8.) " 
Die Geböühren für die Inrotulation der Akten, sind in den drei ersten 
Kolonnen unter den Instruktionsgebühren mit begriffen, in der 4ten 
und öten Kolonne aber werden dafür bezahlt von jedem Theile 
Ist in dem angestandenen Instruktions-Termine blos ein Kontumazial- 
oder Agnitions-Protokoll ausgenommen worden; so werden dafür die 
ad 13. für beide Theile festgesetzten Gebühren entrichtet. 
Für ein Definitiv-Erbenntniß von jedem Theie 
Anmerkungen. a) Wenn das Ocbjebt beträgt 
über 2000 bis 4000 Rthlr. von jedem Theile 10 Nt. 
· . thlr. 
über 41000 Rthlr. von jedem Theie. #h 
5) Wenn die Sache sehr wichtig und verwickelt oder weitläuftig ist, 
so kann außer dem bestimmten Satze, noch die Hälfte, und in au- 
Herordentlichen Fällen der doppelte Satz genommen werden. 
Fär ein Kontumazial-Urtel können die einfachen Sätze der nach Verschie- 
denheit'des Objekts statt findenden Urtelsgebühren, sedoch nur in so weit 
  
  
  
  
16 
12 
10 
  
  
12 
16 
  
  
  
  
16 
  
  
  
18 
— QGeerccs 
  
# 
U! 
  
  
genom-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment