Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1815
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
6
Publishing house:
Georg Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1815
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 15.
Volume count:
15
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu dem im 15ten Stück der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgangs 1815 unter Nro. 308. abgedruckten Publikations-Patent vom 23sten August desselben Jahres betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Unter-Gerichte und für die Justiz-Kommissarien und Notarien.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Supplement

Appendix

Title:
[2)] Gebühren-Taxe für Stadt- auch Land- und Stadtgerichte in den großen Städten, welche, mit Ausschluß des Militairs und der zur Stadtgerichtsbarkeit gezogenen Landbewohner, Zehntausend Einwohner und darüber enthalten.
Volume count:
2
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • (No. 308.) Publikations-Patent, betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Untergerichte, und für Justiz-Kommissarien und Notarien in den Preußischen Staaten. (308)
  • (No. 309.) Patent wegen Besitzergreifung des mit der Preußischen Monarchie vereinigten Herzogthums Pommern und Fürstenthums Rügen. (309)
  • (No. 310.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25sten September 1815., wegen Vermessung der Schiffe und der darnach zu regulirenden Abgaben. (310)
  • (No. 311.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4ten Oktober 1815., betreffend die zu Veränderungen an öffentlichen Gebäuden oder Denkmälern einzuholende Genehmigung. (311)
  • (No. 312.) Allerhöchste Deklaration vom 9ten November 1815., den §. 1054. Tit. XX. Theil II. des allgemeinen Landrechts betreffend. (312)
  • Beilage zu dem im 15ten Stück der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgangs 1815 unter Nro. 308. abgedruckten Publikations-Patent vom 23sten August desselben Jahres betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Unter-Gerichte und für die Justiz-Kommissarien und Notarien.
  • Einleitung zu den allgemeinen Gebühren-Taxen. 1) für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia; 2) für Stadt- auch Land- und Stadt-Gerichte in den großen Städten; und 3) für Unter-Gerichte.
  • [1)] Gebühren-Taxe für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. (1)
  • [2)] Gebühren-Taxe für Stadt- auch Land- und Stadtgerichte in den großen Städten, welche, mit Ausschluß des Militairs und der zur Stadtgerichtsbarkeit gezogenen Landbewohner, Zehntausend Einwohner und darüber enthalten. (2)
  • [3)] Gebühren-Taxe für sämmtliche Untergerichte, mit Ausnahme der Stadtgerichte in den großen Städten. (3)
  • Einleitung zu den allgemeinen Gebühren-Taxen für Justiz-Kommissarien und Notarien.
  • Gebühren-Taxe für Justiz-Kommissarien und Notarien.

Full text

No. 
48 
Gebühren-Tare 
für Stadt= auch Land= und Stadtgerichte in den großen Städten. 
— 
Betrag 
der Aktiv-Masse 
  
über 
200 bis 
1000 Rilr. 
incl. 
Kil. Gr. 
über 
1000 Rirr. 
Kil. Gr. 
  
30 
31 
52 
83 
34 
36 
37 
3818 
39 
40 
  
Fuͤr die Verfuͤgungen wegen Beschlagnahme der Aktiv-Forderungen werden nach Ver- 
hältnif des in Beschlag genommenen Objekts, die im ersten Abschnitt Nr. 8. und 
23. bestimmten Sätze genommen. " Z 
Für die Erlassung des offenen Arrestes werden die Gebühren sub Nr. 11. dieses Ab- 
schnitts liquidirt. Es findet dabei auch dasjenige statt, was sub Nr. 12. ebenda- 
selbst festgesetzt ist. 
Für jedes andere Avertissement in den Zeitungen oder Intelligenzblättern, werden nach 
Verhältniß des Obsekts die Sätze Nr. 23. und resp. 8. Abschnitt 1. genommen. Für 
das Schreiben an das Addreß-Komtoir und an die JZeitungs-Expeditionen können nur 
Kopialien, und außerdem die Insertionsgebühren und baaren Auslagen gefordert werden. 
Fär einen Termin zur Konstituirung der Aktivmasse werden eben die Gebühren, wie 
für den Konnotationstermin genommen, und zwar nriiit 
Anmerkung. Es wird hierbei auf dasjenige aufmerksam gemacht, was ad Nr. 4. 
dieses Abschnitts gesagt worden ist. - 
Wenn bei dem, den Konkurs- oder Liquidations-Prozeß dirigirenden Gericht, Klagen 
des Kurators gegen die Schuldner der Masse angebracht werden; so finden alle Saͤtze 
des ersten Abschnitts statt. --- — - 
Die Gebuͤhren fuͤr die Annahme der ins Depositum kommenden baaren Gelder und 
Activa der Masse werden nach den Grundsätzen des öten Abschnitts bezogen. 
C. 
Bei der Distribution der Masse. 
Für die Anfertigung des Distributions-Plans erhält die Kalkulatur nach Verhältniß 
der dabei angewandten Bemuͤhungen.. 
#r den Termin zur Vorlegung des Distributions-Plaunnss. 
ür das Distributions Erkennmiß werden eben die Satze, wie bei dem Klassiikatsons- 
urtel genommen: doch kann das Quantum von 8 Rthlr. niemals überschritten werden. 
Wenn gegen das Distributionsurtel von den Gläubigern die ihnen freistehenden Rechts- 
mittel interponirt werden; so findet in Rücksicht der Gebühren dasfjenige statt, was 
sub Nr. 24. dieses Abschnitts festgesetzt ist. Die Urtelstaxe in den ferneren Instan= 
zen darf jedoch nie den Satz für das Distributions-Erkenntniß selbst übersteigen. 
Die Gebühren für die Termine zur Ausschüttung der Masse, werden nach den Bestim- 
mungen unter Nr. 33. dieses Abschnitts festgesetzt. 
Wel 
8 
Allgemeine Anmerkungen. 
1) In Räücksicht der Siegelgelder, Schreib-, Insinuations-, Aufwartungs= und Aus- 
fertigungs-Gebühren findet dasjenige statt, was dieserhalb im ersten Abschnitt 
dieser Sporteltaxe festgesetzt worden ist. « · 
2) Vorstehende, in Rücksicht der Konkurs= und Liquidations-Prozesse gegebene Vor- 
schriften, sind auch analogisch bei der Instruktion des. General-Moratoriums All- 
gem. Gerichtsordnung Th. 1. Tit. 47. Abschnitt 2. anzuwenden. 
3) Für eine Pra##clusoria bei Aufbietung unbekannter Real-Prätendenten, werden die 
Gebühren nach den Sätzen für Kontumazialurkel liquidirt. 
  
1b. 2 
  
  
  
2 b. 3 
3 
b. 10 
20.3 
— 
— 
  
  
1 Adju-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment