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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1837
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
28
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1837
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1803.) Landesherrliche Bestätigung des Statuts der Stiftung für die Rheinische ritterbürtige Ritterschaft zum Besten der von der Sukzession in das Grund-Eigenthum ausgeschlossenen Söhne und Töchter. Vom 13. Mai 1837.
Volume count:
1803
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Statut der Stiftung für die Rheinische ritterbürtige Ritterschaft.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Berichtigung eines Druckfehlers. Jahrgang 1837. Seite 142.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • (No. 1803.) Landesherrliche Bestätigung des Statuts der Stiftung für die Rheinische ritterbürtige Ritterschaft zum Besten der von der Sukzession in das Grund-Eigenthum ausgeschlossenen Söhne und Töchter. Vom 13. Mai 1837. (1803)
  • Statut der Stiftung für die Rheinische ritterbürtige Ritterschaft.
  • Berichtigung eines Druckfehlers. [Zu Seite 8.]
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)

Full text

Da dies durch aͤusere Satzungen und durch rechtliche Ordnungen allein 
nicht zu erreichen ist, so halten wir es für unsere unerldßliche und für eine hei- 
lige Pflicht, allen unsern Nachkommen, für welche wir zugleich in Beziehung auf 
ihr zeitliches Wohl zu sorgen bemüht sind, klar und bestimmt die Gesinnung hier 
offen zu legen, in der wir diese ganze Fürsorge für nöthig und unserer Pflicht 
gemäß gehalten haben, und zu der wir sie väterlich und dringend unter Verhei- 
bung unsers Segens ermahnen. « . 
Es ist hiernach unser ernstes Verlangen und dringendes vaͤterliches An- 
mahnen, daß sie vor Allem in Gesinnung und Wandel festhalten an der Gottes- 
sürcht, daß sie selbst einen christlichen, ernsten Lebenswandel führen und darauf 
halten, daß von allen ihren Kindern und Untergebenen ein solcher geführt werde. 
Wir ermahnen sse dringend, zu allen Zeiten sich das gegenwärtig zu halten, daß 
ohne eine unverbrüchliche Treue gegen ihren Herrgott all ihr Thun und all ihr 
Oesitzthum nicht bestehen kann und daß ihnen zu Allem der allein haltbare Se- 
gen fehlt, wenn sie von ihm loslassen. 
Wir ermahnen sie ferner dringend und väterlich, ihrem Könige und Herrn 
und Seinem Durchlauchtigen Hause in dieser Gortesfurcht eine unwandelbare 
Treue zu bewahren. Sie sollen wissen und in allen Lagen daran denken, daß 
es ihr adliger Beruf ist, mit Darangabe ihres Gutes und Blutes, wo dies er- 
sordert wird, diese Treue zu üben, daß sie eine feste Mauer bilden sollen, um den 
von Gott gegründeten Thron ihres Landesherrn, welche niedergerissen werden 
müßte, bevor dieser berührt werden könnte. Sie sollen sich in Gesinnung und 
Wandel ganz frei und rein halten von allen den verderblichen Lehren, welche un- 
ter irgend einem Schein und Vorwand in dem Werhältnisse zu ihrem Könige 
und Herrn nicht eine heilige und göttliche Ordnung anerkennen, vielmehr wissen 
und daran halten, daß sie mit einer Verletzung dieser Treue zugleich einen Fre- 
vel gegen den heiligen Willen Gottes begehen würden. 
Wir ermahnen sic, einen christlichen Hausstand zu führen, ihren Kindern 
und Untergebenen, wie Allen, mit denen sie in Berührung kommen, durch einen 
ehrenwerthen, sittlichen und ernsten Lebenswandel vorzuleuchten, in einer strengen 
Redlichkeit, in Wahrhaftigkeit in Worten und Werken, in ciner Unverbrüchlich= 
keit ihres gegebenen Wortes, ihrer Verträge und Zusagen, in Festigkeit und 
männlicher Standhafstigkeit in Zeiten der Noth und Gefehr ihre Ehre zu suchen, 
ihren Kindern eine sorgsame und auf eine Ausbildung solchen Sinnes gerichtetc 
Erziehung zu geben, dabei aber auch auf eine gründliche wissenschaftliche Ausbil- 
dung derselben sorgfältig Bedacht zu nehmen, damit dieselben in besonderem 
Grade sähig werden, im Dienste ihres Königs oder sonst ihrem Berufe tüchtig 
und mit segensreichem Erfolge vorzustchen. 
Wir ermahnen dringend unsere Nachkommen, sich mit einer wahrhaft 
adligen Gesinnung von Allem unabhängig zu halten, was eine ktreue Beobach= 
tung aller vorstehend gedachten Verpflichtungen erschweren könnte, also unabhän= 
gig in Anschung ihrer dußern Verhälinisse und ihres Vermögens und eben so 
Unabhängig von aller kleinlichen Gesinnung und kleinlichen Berechnung des eige- 
nen Vortheils. 
Mir ermahnen sie deshalb, durch gute Wirthschaft und Verwaltung h, 
re
	        

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