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Geheime Mächte - Internationale Spionage und ihre Bekämpfung im Weltkrieg und heute.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Geheime Mächte - Internationale Spionage und ihre Bekämpfung im Weltkrieg und heute.

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Periodical

Persistent identifier:
gs_sachsen
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1818
1831
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_sachsen_1831
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
14
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1831
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
51.) Mandat, die Zeit des Dienstwechsels für das landwirthschaftliche Dienstgesinde, ingleichen die Aufhebung der Taxe des freien Gesindelohnes betreffend; vom 6ten Juli 1831.
Volume count:
51
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Geheime Mächte - Internationale Spionage und ihre Bekämpfung im Weltkrieg und heute.
  • Title page
  • Meinem Vaterland zur Warnung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vorwort.
  • I. Geschichtliche Entwicklung.
  • II. Kriegsvorbereitung.
  • III. Kriegsausbruch.
  • IV. Kriegsnachrichtendienst in den neutralen Ländern.
  • V. Auf den Kriegsschauplätzen.
  • Allgemeines.
  • Der russische Kriegsschauplatz.
  • Der Balkan.
  • Die Türkei.
  • Österreich-Ungarn.
  • Der westliche Kriegsschauplatz.
  • VI. Im Heimatgebiet.
  • VII. Die Ergebnisse.
  • VIII. Nach dem Kriege.
  • IX. Spione und Landesverräter.
  • X. Rückblick und Ausblick.

Full text

Kriegsnachrichtendienst in den neutralen Ländern 50 
also Deutschland zu, das auch in der Hauptsache den Nachrichtendienst 
gegen Rußland zu bestreiten hatte, weil nur der Weg im Norden über 
Schweden—Finnland freiblieb, während er im Süden so gut wie völlig 
abgeschlossen war. 
Es ist selbstverständlich, daß der Nachrichtendienst der drei großen 
Militärmächte Frankreich, England und Rußland im Vorsprung war, 
als es galt, die neutralen Durchgangsländer zu erobern, um so mehr, 
als er bei Kriegsauobruch völlig aktionsfähig dastand. Entsprechend der 
Rollenverteilung vor dem Kriege und im ersten Teil des Krieges fiel 
Frankreich und Rußland vor allem die militärische Erkundung Deutsch- 
lands zu. England überwachte die deutsche Küste und die deutsche Flotte. 
Diese Rollenverteilung innerhalb der gemeinsamen Kriegführung, die 
die letzten Schranken für eine Zusammenarbeit der Generalstäbe be- 
seitigte, bedeutete eine Konzentration des einzelnen und damit einen 
Kraftzuwachs für die Durchführung. Aus der geographischen Lage 
ergab sich die Basis: für Frankreich die Schweiz, für England die 
Niederlande, Norwegen und Dänemark, für Rußland Schweden. Fest- 
stellungen, die nach der Besetzung Rumäniens möglich wurden, er- 
wiesen, daß auch von diesem Lande, solange es neutral war und schon 
im Frieden, ein Nachrichtendienst gegen die Mittelmächte in einem Um- 
fange betrieben worden war, wie er vorher nicht hatte festgestellt wer- 
den können. Im weiteren Verlauf des Krieges dehnten sich die Be- 
ziehungen der Ententestaaten in den neutralen Ländern immer mehr 
aus. Es ist schwer, das ungeheuer umfangreiche System der von der 
Entente über die neutralen Länder betriebenen Spionage einigermaßen 
übersichtlich zu schildern. Es soll länderweise versucht werden. Dabei 
können aus der Fülle der Feststellungen nur die hauptsächlichsten an- 
geführt werden. 
Schweiz 
Die Schweizer Regierung versuchte auf Grund ihrer Erfahrungen 
im Frieden und in richtiger Einschätzung der Bedeutung ihres Landes 
für die Kriegführenden unmittelbar nach Kriegsausbruch durch eine 
strenge Gesetzgebung den Mißbrauch ihrer Neutralität zu verhindern und 
die Gefahr einzuschränken, die dieser durch eine Betätigung des Nach- 
richtendienstes der Kriegführenden auf Schweizer Boden erwuchsen. 
Vom 3. August 1914 datiert der Bundeobeschluß betreffend Maß-
	        

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