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Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_2
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1879
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_siebenundzwanzigster_band
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
27
Publishing house:
Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 750.
Volume count:
750
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Landesherrliche Verordnung, betreffend eine Abänderung der Landesherrlichen Verordnung vom 19. März 1892 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Abgeänderte Anweisung zur Ausführung des Reichs-Gesetzes, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage I. Die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis zu dem siebenundzwanzigsten Bande der Gesetzsammlung.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Stück No. 747. (747)
  • Stück No. 748. (748)
  • Stück No. 749. (749)
  • Stück No. 750. (750)
  • Landesherrliche Verordnung, betreffend eine Abänderung der Landesherrlichen Verordnung vom 19. März 1892 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. (1)
  • Abgeänderte Anweisung zur Ausführung des Reichs-Gesetzes, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung.
  • Anlage I. Die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb.
  • Muster A. zu A. Ziffer IV. Verzeichniß der ausgestellten Arbeitsbücher.
  • Muster B. zu E. Ziffer III. Bestimmungen der Gewerbeordnung.
  • Muster C. zu E. Ziffer III. Verzeichnis der beschäftigten jugendlichen Arbeiter.
  • Muster D. zu E. Ziffer III. Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre.
  • Muster E. zu E. Ziffer III. Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter.
  • Muster F. zu E. Ziffer III. Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre.
  • Muster G. zu E. Ziffer III. Auszug aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter.
  • Muster H. zu Ziffer III. Auszug aus den Verordnungen vom 31. Mai 1897 und vom 17. Februar 1904 über die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre in Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion.
  • Muster J. zu Ziffer III. Auszug aus den Verordnungen vom 31. Mai 1897 und vom 17. Februar 1904 über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion.
  • Muster K. zu F. Ziffer III. Katasterblatt für die gewerbliche Anlage.
  • Stück No. 751. (751)
  • Stück No. 752. (752)
  • Stück No. 753. (753)
  • Stück No. 754. (754)
  • Stück No. 755. (755)
  • Stück No. 756. (756)
  • Stück No. 757. (757)
  • Stück No. 758. (758)
  • Stück No. 759. (759)
  • Stück No. 760. (760)
  • Stück No. 761. (761)
  • Stück No. 762. (762)
  • Stück No. 763. (763)
  • Stück No. 764. (764)
  • Stück No. 765. (765)
  • Stück No. 766. (766)
  • Stück No. 767. (767)
  • Stück No. 768. (768)
  • Stück No. 769. (769)
  • Stück No. 770. (770)
  • Stück No. 771. (771)
  • Stück No. 772. (772)
  • Stück No. 773. (773)
  • Stück No. 774. (774)
  • Stück No. 775. (775)
  • Stück No. 776. (776)
  • Stück No. 777. (777)
  • Stück No. 778. (778)
  • Stück No. 779. (779)
  • Stück No. 780. (780)
  • Stück No. 781. (781)
  • Stück No. 782. (782)
  • Stück No. 783. (783)
  • Stück No. 784. (784)
  • Stück No. 785. (785)
  • Stück No. 786. (786)
  • Stück No. 787. (787)
  • Stück No. 788. (788)
  • Stück No. 789. (789)
  • Stück No. 790. (790)
  • Stück No. 791. (791)

Full text

60 
Besuche der Volksschule verpflichtet sind, und junger Burschen zwischen vierzehn und sechzehn 
Jahren) einzelne der letztgenannten Vorschristen außer Anwendung. Das Nähere hierüber 
ergibt sich aus den Bestimmungen unter Ziffer 2. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
a) (GewO. 8 135.) Kinder unter dreizehn Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. 
Kinder über dreizehn Jahre dürsen nur beschäftigt werden, wenn sic nicht mehr zum Besuche 
der Volksschule verpflichtet sind. 
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren und von jungen Leuten 
zwischen vierzehn und sechzehn Jahren darf die Dauer von zehn Stunden täglich nicht über- 
schreiten. In Schleiser= und Poliererwerkstätten der Glas-, Stein= und Metallverarbeitung 
dürfen jedoch Kinder nicht länger als sechs Stunden töglich beschäftigt werden. 
b) (GewO. § 130.) Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbelter (lit. u.) dürsen 
nicht vor fünfeinhalb Uhr morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr abends dauerm. 
Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pousen gewährt werden. 
Fur jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause 
mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeilern muß mindestens 
entweder mittags eine einstündige sowie vormittags und nachmitlags je eine halbstündige, 
oder miltags einc einundeinhalbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor= und Nachmittags- 
pause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger 
als acht Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen 
Arbeitszeit am Vor= und Nachmittage je vier Stunden nicht übersteigl. 
ährend der Pausen darf den jugendlichen Arbeilern eine Beschästigung im Werk- 
staltbetriebe nicht geslatlet werden. 
An Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für 
den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunionnunierricht bestimmten Stunden 
dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 
J%) (GewO. 8 137.) Arbeiterinnen dürsen nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr 
abends 26 fünfeinhalb Uhr morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage 
nicht nach fünfeinhalb Uhr nachmittags beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre darf die Dauer von elf 
Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage von zehn Stunden, nicht 
überschreiten. 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige 
Mittagspause gewährt werden. 
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, die ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf 
ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mitlagspause zu entlassen, sofern diese nicht 
mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht 
und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugnis eines 
approbierten Arzles dies für zulässig erklärt.
	        

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