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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Object: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1882
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
43
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
14. Stück vom Jahre 1882.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XXIX. Verordnung, die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamten-Stellen im Staatdienste des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt mit Militär-Anwärtern betreffend.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
I. Grundsätze für die Besetzung der Subhaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • 1. Marine und Schiffahrt.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Postordnung für das Deutsche Reich.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte.
  • 5. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 85 — 
Abschnitt II. 
Personenbeförderung mit den Posten. 
C. 51. 
1 Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden. 
a) bei den Postanstalten oder .. 
bj bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Postdirektionen öffentlich 
bekannt gemacht werden. 
U. Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens am Werktage vor der Abreise und spätestens 
bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen. 
ll! Der Schluß der Post für die Personenbesörderung tritt ein: !4 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze offen sind, fünf 
Minuten und, # · « 
wenn dies nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erforderlich wird, 
funfzen Minuten g 
vor der festgetzten angszeit der Post. · ·« 
geet Meldung miaß innerhalb der für den Verkehr mit dem Publikum bestimmten Dienststunden 
geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der 
Abfertigung der Post erfolgen. Ausnahmsweise darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit 
der Post für die Personenbeförderung hinaus — noch unmittelbar bis zum Abgange der Post stattfinden, 
sofern dadurch die pünktliche Abfahrt nach dem Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird. 
V. Erfolgt die Meldung bei einer Poslanstalt mit Beiwagenstation, so kann die Annahme wegen 
mangelnden Platzes nur dann abgelehnt werden, wenn zu der Post Beiwagen überhaupt nicht oder nur 
in beschränktem Umfange gestellt werden und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder auf den 
Unterwegsstationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind. . 6 . 
VI Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Beiwagenstation, so findet die Annahme nur 
unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Beiwagen noch 
unbesetzte Plätze vorhanden sind. . 
VII Bei Posten, zu denen Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, können Plätze nach einem 
vor der nächsten Postanstalt belegenen Zwischenorte nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum Ab- 
gange der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, die bis zur nächsten Post- 
anstalt oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann sich der Reisende einen vorhandenen Platz dadurch 
sichern, daß er bei seiner Meldung das Personengeld bis zur nächsten Postanstalt bezahlt. 
VIIl Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch Plätze im 
Hauptwagen oder in den Beiwagen unbesetzt sind. Reisegepäck wird an Halteslellen nur insoweit zugelassen, 
als es ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraume leicht untergebracht werden kann. 
aes kucräume des Wagens dürfen nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post 
unstatthaft. 
IX Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt oa Beiwagen- 
station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vorliegenden Postanstalt mit 
Beiwagenstation melden und von da ab einen Platz bezahlen. 
8. 52. 
Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
1) Kranke, die mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Ekel erregenden 
Uebeln behaftet sind; 
2) Personen, die durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen oder durch 
unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen; 
3) Gefangene; 
4) Personen, die Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen. 
§. 53. 
1 Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der Reisende gegen Entrichtung 
des Personengeldes einen Fahrschein. 
  
16* 
Meldung : 
Reise. 
a) Bei de 
Postanstal 
b) An Ht 
stellen 
Persont 
1 
der Reise 
der Post 
geschlos 
sind. 
Fahrsch
	        

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